Right to a wheelchair seat lift under disability insurance

IV.2005.00021Social Insurance CourtNov 28, 2005Granted

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Omnilex summary

The Zurich Social Insurance Court upheld the insured person's appeal against the IV office. It held that a wheelchair seat lift falls within the aid category for workplace/task-sphere use and that entitlement is not limited to employed persons. Because the appellant carried out household duties and self-standing functions within a residential institution to a meaningful extent, the lift was necessary and would significantly improve her capacity. The challenged objection decision was annulled, entitlement to the seat lift was declared, the proceedings were made free of charge, and party costs of CHF 807 were awarded.

Omnilex headnote

Art. 21 IVG; Art. 2 HVI; aid entitlement for persons active in a task sphere other than employment. A wheelchair seat lift belonging to the starred aid category is also owed to a non-employed insured person if she performs regular and substantial activities in a task sphere and the device is necessary for those activities. The relevant criterion is whether the insured person’s activity, assessed in light of the concrete task sphere and the functional improvement brought about by the aid, reaches a meaningful extent (consid. 1.3, 3.4-3.5). Residence in a supervised institution does not exclude such an activity sphere where the person remains responsible for household duties and institutional functions. For costs, the prevailing party is entitled to party compensation under the applicable social insurance procedural rules.

Full text

IV.2005.00021

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Lienhard

Urteil vom 29. November 2005

in Sachen

W.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Susanne Vonwiller Bäbler

Hönggerstrasse 137, 8037 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. W.___, geboren 1941, leidet postmeningitisch an einer schweren Missbildung der Wirbelsäule und des Brustkastens und ist stark gehbehindert (Urk. 1 S. 3; Urk. 8/4/3). Sie bezieht seit 1963 verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/183 Ziff. 31). Seit 1. Juni 1984 lebt die Versicherte im Wohnzentrum B.___, A.___ (Urk. 3/1).

Am 25. Mai 2004 ersuchte die Versicherte um Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl im Betrag von Fr. 26'323.30, darin inbegriffen ein elektrischer Sitzlift zum Einzelpreis von Fr. 3'996.-- (Urk. 8/19 S. 3, S. 4). Mit Verfügung vom 28. September 2004 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für die leihweise Abgabe des beantragten Elektrorollstuhls, nicht jedoch für den Sitzlift (Urk. 3/2). Auf das von der Versicherten am 11. Oktober 2004 gestellte diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch (Urk. 8/13) trat die IV-Stelle nicht ein (Urk. 8/5).

Gegen die Verfügung vom 28. September 2004 (Urk. 3/2) erhob die Versicherte am 27. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 8/3), die die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. November 2004 (Urk. 8/1 = Urk. 2) abwies.

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Kostengutsprache für einen Sitzlift zum verfügten Elektrorollstuhl (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 29. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, HVI), zum Begriff des Hilfsmittels und zu den Hilfsmittelkategorien (Anhang HVI) und der Ausführung der Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, und Art. 2 Abs. 4 HVI) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.

1.3 Im Hinblick auf die Gleichstellung der im Aufgabenbereich tätigen mit den erwerbstätigen Versicherten, bei denen ein Mindesteinkommen für den Anspruch auf die im Anhang zur HVI mit * bezeichneten Hilfsmittel genügt, hat dies auch für andere Hilfsmittel im Aufgabenbereich zu gelten. Der Anspruch auf solche Hilfsmittel setzt mithin voraus, dass die versicherte Person in beachtlichem Umfang im Aufgabenbereich tätig ist. Was noch als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich dabei aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsvermögens (BGE 122 V 217 Erw. 4c/aa, 117 V 273 f. Erw. 2b/bb in fine; ZAK 1992 S. 215 f. Erw. 2bb).

2.

2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Abgabe eines Rollstuhl-Sitzlifts hat.

2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass es sich beim fraglichen Sitzlift um ein * - Hilfsmittel handle. Darauf bestehe nur ein Anspruch, soweit es für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schule, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig sei. Da die Beschwerdeführerin in einem betreuten Heim lebe, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Ebenso könnten Aktivitäten ausserhalb des Heimes unter diesen Aspekten nicht übernommen werden (Urk. 2 S. 2).

2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie leide an Tonusverlust, multiplen motorischen Behinderungen mit Skelettdeformitäten, einem Status nach mehreren Wirbelsäulenoperationen und Arthrodese beider oberen Sprunggelenke und insbesondere an Kyphoskoliose mit massiv eingeschränkter Lungenfunktion, weshalb sie nachts während 10 Stunden und tagsüber während 2 Stunden von einem Beatmungsgerät abhängig sei (Urk. 1 S. 3). Sie sei mit einer Körpergrösse von 140 cm kleinwüchsig, was zusammen mit der versteiften Wirbelsäule und der eingeschränkten Rumpf- und Kopfkontrolle infolge der Kyphoskoliose ihre Möglichkeiten massiv einschränke. Wenn sie im Rollstuhl sitze, sei es ihr nicht möglich, eine vor ihr stehende Person anzusehen, da sie den Kopf nicht nach hinten neigen könne. Hinzu komme die massiv eingeschränkte Lungenfunktion, die nur noch 30 % betrage, was jede kleinste Anstrengung verunmögliche. Diese mehrfachen Behinderungen machten den Sitzlift nötig (Urk. 1 S. 4).

Es sei zutreffend, dass sie in einer betreuten Institution wohne. Dabei handle es sich allerdings um ein Wohn- und kein Pflegeheim. Darin werde die nötige Infrastruktur zur Verfügung gestellt, die Bewohnerinnen und Bewohner seien aber in der Tagesgestaltung selbständig und für ihre Selbstsorge eigenverantwortlich, so auch für ihre Finanzen, den Verkehr mit Ämtern und dergleichen (Urk. 1 S. 4). Zudem bestehe die Möglichkeit, in der Küche des jeweiligen Wohnhauses Tee und Kaffee oder eine kleine Mahlzeit, wie zum Beispiel das Nachtessen, zuzubereiten. Der Sitzlift ermögliche auch das selbständige Einkaufen. Sie könnte damit im Alltag so selbständig wie möglich sein. Darüber hinaus sei sie als Mitglied der Hauskommission innerhalb des Wohnzentrums in einem Aufgabenbereich tätig und sei Ansprechpartnerin der unabhängigen Beschwerdestelle für alle Bewohnerinnen und Bewohner. In der Aktionsgruppe der Wohnbegleitung vertrete sie zudem die Gruppe der Pensionierten. In diesen Funktionen führe sie mit den Bewohnerinnen und Bewohnern Gespräche und vertrete deren Anliegen in den entsprechenden Gremien. Der Sitzlift würde ihr dabei helfen, diese Gespräche auf gleicher Augenhöhe mit dem Gegenüber führen zu können (Urk. 1 S. 5).

3.

3.1 Beim fraglichen Sitzlift handelt es sich um ein Hilfsmittel der mit einem * versehenen Kategorie „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung“ (Ziff. 13.02 * Anhang HVI), auf die Anspruch besteht, soweit diese für die Ausübung einer Tätigkeit in einem der genannten Bereiche oder die funktionelle Angewöhnung notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). Eine selbständige Tätigkeit im Aufgabenbereich ist anzunehmen, wenn die versicherte Person für regelmässige Tätigkeiten im Aufgabenbereich verantwortlich ist (Rz. 1018 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI).

3.2 Welche Beschäftigungen unter den Begriff der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 21 Abs. 1 IVG fallen, ist gesetzlich nicht abschliessend geregelt. Zwar werden in Art. 27 IVV für die Kategorie der im Haushalt tätigen Personen die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten, und für die Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft ausdrücklich genannt. Mit der Formulierung „insbesondere“ wird jedoch zum Ausdruck gebracht, dass auch weitere Beschäftigungen in Frage kommen. So nennt Kieser als Beispiel das Ausüben einer Liebhabertätigkeit oder eine Tätigkeit in einer religiösen Mission oder einer Anstalt (ATSG-Kommentar, Art. 8 Rz. 18). Es können somit grundsätzlich auch andere Aufgabenbereiche von Nichterwerbstätigen als die in der Verordnung genannten anerkannt werden (BGE 130 V 360 Erw. 3.3.2).

3.3 Die Beschwerdeführerin lebt in einem betreuten Heim, wobei es sich um ein Wohn- und kein Pflegeheim handelt (Urk. 1 S. 4 unten). Nach Angaben der Heimleitung vom 5. Januar 2005 (Urk. 3/1) ist sie seit 1986 Mitglied der Hauskommission, welche die Funktion einer unabhängigen Beschwerdestelle erfülle. Seit Januar 2003 sei sie zudem Interessenvertreterin in der Aktionsgruppe der Wohnbegleitung. Beide Tätigkeiten verlangten eine hohe Mobilität innerhalb der Institution und eine grosse Selbständigkeit, da zur Erfüllung dieser Aufgaben vertrauliche Gespräche unter vier Augen geführt werden müssten (Urk. 3/1).

Daneben führt die Beschwerdeführerin aber auch gewisse übliche Haushalttätigkeiten aus. So kann sie nach unbestritten gebliebenen Angaben für sich selbst Mahlzeiten und Getränke zubereiten (Urk. 1 S. 5), ist für ihre Buchhaltung und ihre Alltagsbesorgungen selbst verantwortlich (Urk. 1 S. 4), nimmt selbständig Termine wahr und erledigt im Rahmen des Möglichen Hausarbeiten wie Waschen und Abwaschen selbst (Urk. 8/3 S. 4). Sie ist somit sowohl im Haushalt wie in einem selbständigen Aufgabenbereich tätig. Der Aufenthalt in einem betreuten Heim vermag dem nicht entgegen zu stehen: Wäre die Beschwerdeführerin nicht pensioniert, würde sie wohl einer Arbeitstätigkeit nachgehen; ihr Aufenthalt im Wohnheim vermöchte dabei ihre Qualifikation als Erwerbstätige nicht in Frage zu stellen. Für Nichterwerbstätige kann jedoch nichts anderes gelten.

3.4 Dass der beantragte Sitzlift in beiden Tätigkeitsbereichen eine grosse Erleichterung bewirken würde, ist einleuchtend. Zur Bejahung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel für den Aufgabenbereich ist jedoch vorausgesetzt, dass die versicherte Person in beachtlichem Umfang im Aufgabenbereich tätig ist. Was noch als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich dabei aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsvermögens (vgl. vorstehend Erw. 1.3).

3.5 Dass der Sitzlift das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich stark verbessern wird, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sie damit grosse, lungenbedingte Anstrengungen vermeiden und bislang behinderungsbedingt eingeschränkte oder verunmöglichte Tätigkeiten wird ausüben können. Dadurch erreicht ihre Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang. Dass sodann der Sitzlift für die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 HVI), ist nachvollziehbar, ist doch für beide Bereiche eine gewisse Körpermindesthöhe wesentlich und im Übrigen mit dem Sitzlift einfach zu gewährleisten.

4.

4.1 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI Anspruch auf die Abgabe des beantragten Rollstuhl-Sitzlifts hat. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Gutheissung der Beschwerde.

4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 807.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Der Einzelrichter erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. November 2004 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Abgabe eines Rollstuhl-Sitzlifts hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 807.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Susanne Vonwiller Bäbler
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Keywords

disability insuranceassistive deviceswheelchairtask spherehousehold activitiesinstitutional residencenecessityparty costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the insured person was entitled to a wheelchair seat lift as a disability insurance aid.

Extracted holding

Yes. She performed household and independent tasks in a meaningful task sphere, and the seat lift was necessary and substantially improved her functional capacity there.

Extracted reasoning

Aid entitlement under Art. 21 IVG and Art. 2 HVI also covers non-employed insured persons active to a relevant extent in a task sphere. The appellant carried out household duties and institutional functions with significant autonomy; the lift would materially facilitate these activities and was therefore necessary.

Key legal question

Whether the appeal proceedings should be free of charge and whether party costs were owed.

Extracted holding

The proceedings were free of charge, and the respondent had to pay party compensation of CHF 807.

Extracted reasoning

As the appellant succeeded, she was entitled to reimbursement of party costs under the applicable social insurance procedural rules.

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