Invalidity pension start after transfer to individual daily benefits

BV.2007.00037Social Insurance CourtAug 28, 2007Granted

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Omnilex summary

The insured claimed a full occupational invalidity pension from 1 July 2004. The pension foundation accepted entitlement to a 100% pension but argued that payment could be postponed until 1 May 2005 because daily sickness benefits continued until then. The court held that the insured had switched from the employer-financed collective daily allowance insurance to an individually paid policy as of 1 May 2004, so the legal and reglementary conditions for postponement no longer existed. The pension therefore had to start on 1 July 2004, with 5% default interest and a CHF 1,600 party compensation.

Omnilex headnote

Art. 26 BVG; Art. 26 BVV2; postponement of invalidity benefits where daily sickness benefits are received; the postponement presupposes that the relevant sickness-benefit insurance is employer-financed to the extent required by law or regulation. If, while incapacity continues, the insured person leaves the employer-financed collective scheme and enters an individually financed policy, the condition for postponement falls away. A reglementary clause referring generally to 'daily sickness benefits' is, in case of doubt, construed in light of the purpose of replacing the employer's wage-continuation duty; benefits from a privately financed individual policy do not justify postponement once that function no longer exists (consid. 3.2-3.3).

Full text

BV.2007.00037

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin

Urteil vom 29. August 2007

in Sachen

D.___

Klägerin

vertreten durch Georg Biedermann

Praxis für Sozialversicherungsrecht

Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur

gegen

Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge

Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte

Sachverhalt:

1. Mit gegen die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge gerichteter Klage vom 21. April 2007 liess D.___ folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2):

1. Frau Damjanov sei rückwirkend ab 1. Juli 2004 eine 100 % Invalidenrente auszurichten; mit Verzugszins ab Einreichung dieser Klage.

2. Die Winterthur Columna habe Frau Damjanov eine Parteientschädigung auszurichten.

Die Beklagte stellte in der Klageantwort vom 1. Juni 2007 folgenden Antrag (Urk. 6 S. 2):

1. Die Klage sei teilweise gut zu heissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Mai 2005 eine Invalidenrente zu 100 % auszurichten zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab Datum der Klageeinleitung für die fälligen Renten.

2. Für die Einreichung der Klage sei der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2007 (Urk. 11) hielt die Klägerin bezüglich der obligatorischen Leistungen am Rentenbeginn 1. Juli 2004 fest. Die Beklagte nahm dazu am 23. Juli 2007 Stellung (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Beklagte anerkennt, und es ist aktenmässig ausgewiesen, dass die 1948 geborene Klägerin ab dem 10. Juli 2003, als diese als Angestellte der A.__ AG in B.___ bei ihr vorsorgeversichert war, aufgrund der invalidisierenden Gesundheitsstörungen, einem chronischen Rückenleiden und einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F 32.11), vollständig arbeitsunfähig geworden ist (Urk. 2/2 S. 3, Urk. 2/7 S. 3, Urk. 2/8-9, Urk. 6 S. ff.). Zu Recht betrachtet sich die Beklagte daher aufgrund von Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) zur Ausrichtung einer auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhenden Invalidenrente verpflichtet, zumal sie an den Entscheid der IV-Stelle Schaffhausen gebunden ist, die der Klägerin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Juni 2005 (Urk. 2/3) ab dem 1. Juli 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Invalidenrente zugesprochen hat (vgl. BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).

2. Strittig ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns.

Laut Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält. Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) präzisiert, dass die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben kann, wenn der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen (lit. a), und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (lit. b).

Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte in ihrem ab 1. Januar 1998 geltenden Reglement Gebrauch gemacht. In Ziff. 3.4.1 ist eine Wartefrist von 24 Monaten vorgesehen (Abs. 1), und es wird festgehalten, dass der Leistungsanspruch entsteht, sobald die Dauer der Invalidität die Wartefrist überschreitet (Abs. 2). Ferner bestimmt Ziff. 3.4.1 Abs. 3:

Sollten im Falle einer Invalidität infolge Krankheit die Krankentaggeldleistungen nicht für die Dauer von 24 Monaten erbracht werden, so werden die Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten ab dem Tag gewährt, ab dem die Krankentaggeldleistung erlischt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt des IV-Rentenanspruchs.

3.

3.1 Die Beklagte beruft sich auf ihre reglementarische Ordnung, die eine Wartefrist von 24 Monaten vorsieht beziehungsweise an das Erlöschen der Leistungen der Krankentaggeldversicherung anknüpft, und bringt vor, die Klägerin habe bis zum 30. April 2005 Krankentaggeldleistungen der C.___ Versicherungs-Gesellschaft bezogen; zumindest im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit habe sie der entsprechenden Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ihres Arbeitgebers angehört (Urk. 6 S. 3 f., Urk. 15).

Demgegenüber macht die Klägerin geltend, auf das Ende des Arbeitsverhältnisses von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung übergetreten zu sein und ab diesem Zeitpunkt die Prämien selber bezahlt zu haben; zumindest bezüglich der obligatorischen Leistungen sei daher ein Leistungsaufschub nicht mehr zulässig (Urk. 11).

3.2 Die Police der C.__ Versicherungs-Gesellschaft vom 26. März 2004 (Urk. 12) belegt den Übertritt der Klägerin von der Kollektiv- in die Einzel-Krankentaggeldversicherung per 1. Mai 2004 (Urk. 11).

Damit sind die Voraussetzungen für einen Leistungsaufschub weggefallen. Denn Art. 26 lit. b BVV2 verlangt eine mindestens hälftige Mitfinanzierung der Versicherung durch den Arbeitgeber. Wird ein Arbeitverhältnis bei bestehender Arbeitsunfähigkeit aufgelöst und erfolgt ein Übertritt des Versicherten von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung, deren Prämien er fortan selbst bezahlt, darf kein Leistungsaufschub mehr erfolgen (Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2004, Rz 847).

Da die vom Arbeitgeber mitfinanzierte Kollektivtaggeldversicherung bereits vor Beginn der Invalidenrente endete, ist die Beklagte demnach ab 1. Juli 2004 zur Ausrichtung einer Invalidenrente verpflichtet.

3.3 Diese Verpflichtung beschlägt grundsätzlich nur die BVG-Mindestleistungen im Sinne von Art. 6 BVG. Denn in der weitergehenden Vorsorge kann eine Wartefrist von 24 Monaten auch ohne entsprechende Lohnfortzahlung eingeführt werden.

Nach dem hier massgebenden Reglement endet die Wartefrist allerdings bei Erlöschen der Krankentaggeldleistung, frühestens aber ab dem Zeitpunkt des IV-Rentenanspruchs (Ziff. 3.4.1 Abs. 3). Vorliegendenfalls stellt sich somit auch bezüglich der überobligatorischen Invalidenleistungen die Frage, ob jegliche Krankentaggelder unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber ganz oder teilweise finanziert werden oder nicht, einen Leistungsaufschub bewirken können.

Bei der nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (vgl. Stauffer, a.a.O. Rz 1340; BGE 132 V 150 Erw. 5, 130 V 81 Erw. 3.2.2, 122 V 146 Erw. 4c) vorzunehmenden Auslegung von Ziff. 3.4.1 Abs. 3 des Reglements fällt der Wortlaut "die Krankentaggelder" auf. Dieser deutet auf bestimmte Krankentaggelder hin, mithin die Taggelder der vom Arbeitgeber finanzierten, der Abgeltung der Lohnfortzahlungspflicht im Sinne von Art. 324a Abs. 4 des Obligationenrechts dienenden Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. Hätten mit Ziff. 3.4.1 Abs. 3 des Reglements nach dem Willen der Vorsorgeeinrichtung sämtliche in Betracht fallenden Krankentaggeldleistungen - beispielsweise aus privaten Taggeldversicherungen des Arbeitnehmers oder aus der Einzelversicherung nach dem Übertritt aus der Kollektivversicherung - erfasst werde sollen, hätte dies auch entsprechend formuliert werden müssen.

Schlussendlich kann die Frage nach der Auslegung des Wortlauts "die Krankentaggeldleistungen" jedoch offen bleiben. Denn die C.___ Versicherungs-Gesellschaft hatte mit dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 13. Mai 2005 von der Klägerin beziehungsweise der zuständigen Ausgleichskasse die in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. April 2005 (Urk. 7/2) bezahlten Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 13'072.-- zufolge Überentschädigung zurückgefordert und die Taggeldversicherung rückwirkend per 1. Juli 2004 unter Rückerstattung der Prämien aufgehoben. Die Klägerin kam somit nur bis zum Beginn der Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung in den Genuss von Krankentaggeldern. Ein Aufschub im Sinne von Ziff. 3.4.1 Abs. 3 des Reglements fällt somit auch bezüglich der überobligatorischen Invalidenleistungen von vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Februar 2005 i.S. S. B 27/04, Erw. 2.1).

3.4 Demnach hat die Klägerin ab dem 1. Juli 2004 Anspruch auf die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen. Hinzu kommt der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts) ab Datum der Klageeinleitung auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnissen und auf den übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

4. Da die Klägerin obsiegt, steht ihr eine Prozessentschädigung zu, die sich im übrigen nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, nicht aber nach dem Streitwert bestimmt (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und die mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Juli 2004 die gesetzliche und reglementarische Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 21. April 2007 auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnissen und auf den übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
    
  •  Georg Biedermann unter Beilage des Doppels von Urk. 15
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Keywords

invalidity pensionoccupational pensionwaiting perioddaily sickness benefitscollective insuranceindividual insurancedefault interestparty compensationcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the defendant could postpone the invalidity pension despite the insured's transfer from collective to individual daily sickness benefits insurance.

Extracted holding

The postponement clause could no longer be relied on because the employer-financed collective daily allowance insurance had ended; the pension had to start on 1 July 2004.

Extracted reasoning

Art. 26 BVG and Art. 26 BVV2 allow postponement only while the employer finances at least half of the sickness-benefit insurance. After the move to an individually paid policy, that condition failed. The later cancellation and repayment of premiums showed that the insured received daily benefits only until the IV pension started.

Key legal question

Whether default interest was owed and from when.

Extracted holding

Yes. Default interest of 5% was owed from the filing date on pensions already due, and from each due date thereafter on later installments.

Extracted reasoning

Once the pension was due, the statutory interest rule of the Code of Obligations applied to overdue benefits.

Key legal question

Who had to bear the procedural costs and whether party compensation was owed.

Extracted holding

The claimant prevailed, so the procedure was free and the defendant had to pay party compensation of CHF 1,600.

Extracted reasoning

Costs followed the outcome under the cantonal social insurance court rules.

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