No passive legitimacy of life insurer in BVG pension claim

BV.2006.00134Social Insurance CourtOct 18, 2006Dismissed

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Omnilex summary

S.___ sued Winterthur Leben in the Zurich Social Insurance Court for a retroactive BVG invalidity pension based on a 70% disability degree. The court held that Winterthur Leben was merely a life insurance company and not a registered or unregistered occupational pension institution. It therefore lacked passive legitimacy, and the claim was dismissed without hearing the defendant. The court also noted that any possible reinsurance arrangement did not change the fact that only the competent pension institution could be sued.

Omnilex headnote

Art. 73 BVG; Art. 48, 49, 61 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 12 VAG; passive legitimacy in claims for occupational pension benefits: only the competent pension institution, i.e. a registered pension fund or an unregistered personnel welfare foundation acting in the field of occupational pensions, may be sued for statutory or reglementary benefits. A life insurance company organized as an Aktiengesellschaft and operating under the insurance law's sectoral separation is neither a BVG pension institution nor subject to BVG supervision. Possible reinsurance of pension liabilities with such an insurer does not transfer the claim's debtor status; the insured person's claim remains directed solely against the pension institution bound by the relevant pension contract/regulations (consid. 2).

Full text

BV.2006.00134

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 19. Oktober 2006

in Sachen

S.___

Kläger

vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Winterthur Leben

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte

Nach Einsicht in die Klageschrift vom 2. Oktober 2006, mit der S.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte gegen die Winterthur Leben Klage erheben lässt mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % auszurichten zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit Klageerhebung.

2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

in Erwägung,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gemäss § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter anderem zuständig ist für die Beurteilung von Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvorsorgestiftungen gemäss Art. 89bis Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und Klagen nach Art. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 25 a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) sowie nach Art. 25 FZG,

dass gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG jeder Kanton ein Gericht bezeichnet, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet,

dass das Gericht laut Art. 73 Abs. 1 BVG ausserdem auch entscheidet über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG dienen (lit. a); Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben (lit. b); Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52 (lit. c) sowie den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1 (lit. d),

dass der Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG abweicht (Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Bern 1993, S. 240),

dass damit die registrierten Vorsorgeeinrichtungen gemeint sind, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG), sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB, welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2b),

dass registrierte Vorsorgeeinrichtungen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein müssen (Art. 48 Abs. 2 BVG),

dass es sich bei der Beklagten laut Internet-Vollauszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2006 (Urk. 4) um eine Aktiengesellschaft handelt, welche den Betrieb der direkten und indirekten Lebensversicherung sowie aller damit zusammenhängenden Geschäfte zum Zweck hat,

dass die Beklagte als Lebensversicherungs-Gesellschaft neben der direkten Lebensversicherung sowie der Unfall- und Krankenversicherung keine weiteren Versicherungszweige betreiben darf (Art. 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes [VAG]; sog. Spartentrennung) und weder eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 BVG noch eine nichtregistrierte Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB ist,

dass die Beklagte als Aktiengesellschaft auch nicht nach den Bestimmungen des BVG organisiert, finanziert und verwaltet ist (vgl. Art. 48 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 BVG) und schliesslich nicht der Aufsicht der in Art. 61 BVG genannten Behörden untersteht,

dass somit die Beklagte nicht zu Leistungen an den Kläger aus BVG (Invalidenrente) verpflichtet werden kann, es ihr offensichtlich an der Passivlegitimität fehlt, weshalb die Klage ohne Anhörung der Gegenpartei (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer) abzuweisen ist,

dass im Übrigen die Frage, ob dem Kläger grundsätzlich aus dem Vorsorgeverhältnis mit der zuständigen Vorsorgeeinrichtung seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der A.___ AG, Invalidenleistungen zustehen, bereits Gegenstand des Verfahrens BV.2004.00178 zwischen dem Kläger und der Personalvorsorgestiftung der B.___ bzw. der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge gebildet hat,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen solchen Anspruch mit Urteil vom 13. Februar 2006 verneint und es dabei offen gelassen hat, welche der beiden eingeklagten Vorsorgeeinrichtungen dafür aufzukommen hätte (Urk. 2/2),

dass der Kläger gegen dieses Urteil beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht hat, womit dieses über die strittige Frage zu entscheiden haben wird,

dass seitens der Parteien im Rahmen des Verfahrens beim EVG offenbar die Frage aufgeworfen worden ist, ob die strittigen Leistungen durch die Personalvorsorgestiftung der B.___ bzw. der Fürsorgestiftung der C.___ bei der Beklagten rückversichert waren,

dass die dem gleichen Versicherungskonzern wie die Beklagte angehörende Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge in ihrer Eingabe ans EVG vom 8. Juni 2006 ausgeführt hat, auf diesem Weg könne sie keinesfalls belangt werden, da sie eine von der Beklagten unabhängige juristische Person sei und als Vorsorgeeinrichtung gar keine Kollektivversicherungsverträge übernehmen könne (Urk. 2/20 S. 2-4),

dass die Winterthur-Columna aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Beklagte für die Leistungsansprüche aus beruflicher Vorsorge als passivlegitimiert bezeichnet, sondern lediglich ausgeführt hat, allfällige Leistungspflichten der Personalvorsorgestiftung der B.___ seien nicht bei ihr, sondern allenfalls bei der Beklagten rückversichert (Urk. 2/20 S. 4 Ziff. 7),

dass der Umstand, dass die strittigen Leistungen allenfalls von einer der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen bei der Beklagten rückversichert worden sind, nichts daran ändert, dass die Ansprüche ausschliesslich von der zuständigen Vorsorgeeinrichtung aufgrund des im fraglichen Zeitpunkt gültigen Vorsorgevertrages bzw. des entsprechenden Vorsorgereglementes geschuldet sind und vom Kläger nur dieser gegenüber geltend gemacht werden können,

erkennt das Gericht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsdienst für Behinderte
    
  •  Winterthur Leben unter Beilage des Doppels von Urk. 1
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Keywords

occupational pensionpassive legitimacylife insurancereinsuranceinvalidity pensioncourt jurisdictionpension institutionfree proceedings

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether Winterthur Leben was passively legitimated to face a claim for BVG invalidity benefits

Extracted holding

No. A life insurer is not itself a registered or unregistered occupational pension institution and therefore cannot be sued for BVG benefits in this capacity.

Extracted reasoning

The defendant was an Aktiengesellschaft conducting life insurance business. It was not organized, financed, managed, or supervised as a BVG pension institution, and any benefit claim is owed only by the competent pension institution under the applicable pension contract and regulations.

Key legal question

Whether alleged reinsurance arrangements with the defendant changed the addressee of the pension claim

Extracted holding

No. Possible reinsurance does not alter that the claim must be asserted only against the competent pension institution.

Extracted reasoning

Even if benefits were reinsured with the defendant, the entitlement remains due solely from the responsible occupational pension institution under the relevant pension relationship.

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