Unemployment insurance: contribution period fulfilled through part-time teaching work

AL.2006.00015Social Insurance CourtFeb 27, 2007Partially Granted

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Omnilex summary

The Zurich Social Insurance Court held that the insured teaching assignments during the relevant reference period satisfied the unemployment insurance contribution requirement. It found that the formal duration of the employment relationships and the conversion of partial months into contribution days resulted in more than 16 contribution months. The court therefore annulled the AWA's opposition decision denying benefits, remanded the matter for a new entitlement decision as of 2005-05-24, ordered the proceedings to be free of charge, and awarded the appellant CHF 2,000 in party compensation.

Omnilex headnote

Art. 13 Abs. 1 AVIG; Art. 11 AVIV; contribution period for unemployment insurance: for the calculation of contribution time, the decisive factor is the formal duration of the employment relationship. Full calendar months are counted as contribution months if the employment relationship lasted throughout the month and the insured person was subject to contribution during that month. Art. 11 Abs. 2 AVIV applies only to incomplete calendar months, i.e. where the employment relationship begins or ends during a month or otherwise does not cover an entire month. Part-time employment is assessed under the same rules as full-time employment (consid. 2).

Full text

AL.2006.00015

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 28. Februar 2007

in Sachen

E.___

Beschwerdeführer

vertreten durch EFZ Recht & Steuern GmbH

Lukas Strittmatter

Kreuzstrasse 60, Postfach 1757, 8032 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA, mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2005 den Anspruch von E.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. Mai 2005 verneint hat, da er die zwölfmonatige Beitragszeit nicht erfüllt habe (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Januar 2006, mit welcher der Versicherte, vertreten durch die EFZ Recht & Steuern GmbH, beantragt hat, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Anspruchsberechtigung ab 24. Mai 2005 anzuerkennen (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 20. Februar 2006 (Urk. 7),

in Erwägung,

dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter anderem voraussetzt, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat (lit. e),

dass die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat,

dass die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) geregelt ist,

dass nach Art. 11 Abs. 1 AVIV als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zählt, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist,

dass nach Art. 11 Abs. 2 AVIV Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden und je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten,

dass nach Art. 11 Abs. 4 AVIV die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten nach den gleichen Regeln ermittelt wird wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung,

dass das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt hat, dass es für die Bestimmung des Beitragsmonats auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt, und dies bedeutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem der Versicherte aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, und damit jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhältnisses, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat, ausser Betracht fallen (BGE 121 V 170 Erw. 2c/bb, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 22. März 2006, C 313/05),

dass das Bundesgericht zudem festgestellt hat, dass Art. 11 Abs. 2 AVIV nur bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) zur Anwendung kommt oder aber bei Arbeitsverhältnissen, die nicht den ganzen Monat angedauert haben (BGE 121 V 171 Erw. 2 c/bb),

dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 24. Mai 2003 bis 23. Mai 2005 eine Beschäftigung von mindestens 12 Monaten nachweisen kann,

dass aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum bei zwei Firmen teilzeitlich als Dozent angestellt war, nämlich vom 1. Oktober 2003 bis 12. Oktober 2004 bei der Firma I.___ und mindestens vom 25. Oktober 2004 bis 15. April 2005 bei der Firma Z.___ (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/3, Urk. 8/8, Urk. 8/10/10 S. 5-7, Urk. 8/10/14-18),

dass der Beschwerdeführer während des vom 1. Oktober 2003 bis 12. Oktober 2004 dauernden Arbeitsverhältnisses mit der Firma I.___ folgende Arbeitseinsätze leistete (Urk. 8/10/14, Urk. 8/10/16):

vom 17. November bis 9. Dezember 2003

vom 19. Januar bis 10. Februar 2004

vom 15. März 2004 bis 6. April 2004

vom 21. April 2004

vom 1. Juni bis 22. Juni 2004

vom 26. Juli bis 17. August 2004

vom 20. September bis 12. Oktober 2004

dass in Beachtung der angeführten Rechtsprechung dieses Anstellungsverhältnis eine Beitragszeit von zehn ganzen Kalendermonaten (Monate November 2003 bis September 2004 mit Ausnahme des Monates Mai, in welchem der Beschwerdeführer nicht für die Firma tätig war) sowie von acht Wochentagen für den angebrochenen Monat Oktober 2004 ergibt,

dass der Beschwerdeführer während des vom 25. Oktober 2004 bis 15. April 2005 dauernden Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ folgende Arbeitseinsätze leistete (Urk. 8/10/10, Urk. 8/10/11-13):

vom 25. Oktober bis 16. November 2004

vom 19. Januar bis 11. Februar 2005

vom 16. März bis 15. April 2005

dass in Beachtung der angeführten Rechtsprechung dieses Anstellungsverhältnis eine Beitragszeit von fünf ganzen Kalendermonaten (Monate November 2003 bis März 2004) sowie von 16 Wochentagen für die angebrochenen Monate Oktober 2004 (25. bis 31. Oktober) und April 2005 (1. bis 15. April) ergibt,

dass sich die gesamte Beitragszeit damit auf 15 Monate und 24 Wochentage beläuft, welche letztere in Kalendertage umzurechnen sind (BGE 125 V 45 Erw. 3c) und 33.6 Kalendertagen entsprechen (24 Wochentage x 1.4 [7 Kalendertage: 5 Wochentage = 1.4]; 30 Kalendertage = 1 Beitragsmonat),

dass sich die gesamte Beitragszeit des Beschwerdeführers somit auf mehr als 16 Beitragsmonate beläuft,

dass der Beschwerdeführer damit die erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist vom 24. Mai 2003 bis 23. Mai 2005 ohne weiteres erfüllt hat,

dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2005 daher als unrichtig erweist,

dass der Entscheid deshalb aufzuheben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat, an das AWA zurückzuweisen ist, damit es über die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 24. Mai 2005 neu befinde,

dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,

dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Beitragszeit erfüllt ist, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zurückgewiesen wird, damit dieses über die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 24. Mai 2005 neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  EFZ Recht & Steuern GmbH
    
  •  Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Postfach, 8405 Winterthur
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Keywords

unemployment insurancecontribution periodpart-time employmentcalendar monthreference periodparty compensationremand

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appellant met the 12-month contribution period for unemployment insurance benefits within the relevant two-year reference period.

Extracted holding

Yes. His part-time teaching assignments, assessed under the formal duration of the employment relationships and the applicable conversion rules, amounted to more than 16 contribution months.

Extracted reasoning

The court applied Art. 13 AVIG and Art. 11 AVIV, following Federal Supreme Court case law that full calendar months count when the employment relationship lasted the whole month; partial months are converted into contribution days and aggregated.

Key legal question

Whether the AWA decision denying entitlement to unemployment compensation from 2005-05-24 should stand.

Extracted holding

No. The refusal was incorrect and had to be set aside; the file was remitted so the AWA could reassess entitlement on the basis that the contribution period was fulfilled.

Extracted reasoning

Because the minimum contribution period was met, the prerequisite for denying benefits on that ground fell away.

Key legal question

Costs and party compensation.

Extracted holding

The proceedings were free of charge, and the respondent had to pay the appellant CHF 2,000 in party compensation.

Extracted reasoning

The appellant prevailed and was entitled to compensation under the social insurance procedural rules and cantonal law.

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