Type-rating course for pilot is not subsidizable under AVIG

AL.2004.00295Social Insurance CourtAug 26, 2004Dismissed

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Omnilex summary

The insured, a former airline pilot, sought unemployment-insurance funding for a Fokker-100 type-rating course after a prospective job offer. The RAV refused, holding that the course was a normal company-specific induction measure. The Social Insurance Court of Zurich agreed: the training was tied to a concrete employment change, did not generally improve the claimant’s employability on the labour market, and therefore was not a subsidizable labour-market measure under AVIG. The appeal was dismissed and the proceedings were free of charge.

Omnilex headnote

Art. 1a Abs. 2, Art. 59 AVIG; arbeitsmarktliche Massnahmen; Type-Rating eines Piloten: Finanzierung nur bei arbeitsmarktlicher Indikation. Berufs- und betriebsübliche Einarbeitungs- oder Einführungsmassnahmen sind nicht subventionierbar. Die Zulassung auf einen bestimmten Flugzeugtyp verbessert die Vermittlungsfähigkeit von Piloten nicht generell, wenn sie nur im Hinblick auf eine konkrete Anstellung erfolgt und typischerweise vom Arbeitgeber getragen wird. Erforderlich bleibt, dass die Massnahme aus Gründen der Arbeitsmarktlage unmittelbar geboten ist und die Vermittlungsfähigkeit objektiv erhöht (E. 1.2, 3.4).

Full text

AL.2004.00295

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser

Urteil vom 27. August 2004

in Sachen

B.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Spahni

Spahni Stein Rechtsanwälte

Florastrasse 44, 8008 Zürich

gegen

RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Bülach

Ackerstrasse 2, Postfach 123,

Beschwerdegegner

Sachverhalt:

1. B.___, geboren 1962, arbeitete ab dem 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2003 als Pilot (Kapitän) bei der A.___ Airways (ab September 2003 C.___ Airways; Urk. 8/8, 8/11). Am 19. Dezember 2003 stellte sich B.___ der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und erhob darauf bei der Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/9 und Urk. 8/11). Nachdem ihm die D.___ Flug AG am 26. Januar 2004 bei Abschluss einer Umschulung (Type-Rating) auf den Flugzeugtyp Fokker-100 eine Anstellung in Aussicht gestellt hatte (Urk. 1, 8/13), stellte der Versicherte am 30. Januar 2004 ein Gesuch um Zustimmung zu diesem Kurs und um Übernahme der Kurskosten im Umfang von Fr. 30'000.-- (Urk. 8/7.0). Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Bülach (RAV) das Gesuch ab, da es sich dabei um eine betriebsübliche Massnahme zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter handle (Urk. 8/7/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. März 2004 wies das RAV mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2004 ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Spahni, am 28. Juni 2004 Beschwerde erheben und in Aufhebung des Einspracheentscheids die Übernahme der Kurskosten beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2004 beantragte das Amt für Wirtschaft und Arbeit als übergeordnete Amtsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 schloss das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 59 Abs. 2 AVIG soll dabei mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

b) die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern,

c) die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern, oder

d) die Möglichkeit bieten, Berufserfahrung zu sammeln.

Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 Erw. 1a mit Hinweisen; ARV 1996/97 Nr. 24 S. 142 Erw. 1b).

1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung die berufliche Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittlungsfähigkeit verbessert (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1999 Nr. 12 S. 65 Erw. 1 mit Hinweisen).

1.3 Berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter sind nicht subventionierbar (Randziffer C21 des Kreisschreibens des Staatssekretariates für Wirtschaft [seco] über die arbeitsmarktlichen Massnahmen [AMM], gültig ab 1. Januar 2000).

2.

2.1 Gemäss der Auffassung des Beschwerdegegners handelt es sich beim Type-Rating-Kurs um eine berufs- und betriebsübliche Massnahme zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter, deren Kosten durch die Arbeitslosenversicherung nicht übernommen werden können (Urk. 2, 7).

2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Umschulungskosten nicht durch die Fluggesellschaften übernommen würden und es sich dabei nicht um eine betriebsübliche Einarbeitung handle. Da der Flugzeugtyp, auf dem der Beschwerdeführer zugelassen sei, nur noch bei wenigen Gesellschaften im Dienst stehe, hänge seine berufliche Zukunft als Pilot davon ab, dass er ein Type-Rating auf einem gebräuchlichen Flugzeugtyp erwerben könne (Urk. 1).

3.

3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim Type-Rating-Kurs für den Flugzeugtyp Fokker-100 um eine berufs- und betriebsübliche Massnahme zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter handelt, für die keine arbeitsmarktlichen Massnahmen zu leisten sind Urk. 1, 2, 7).

3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung und mehrjährige Erfahrung im Bereich der Informatik. Nach dem Abschluss der E.___ in Kloten war der Versicherte als Copilot bei der F.___, danach als Copilot und später als Kapitän bei der Air G.___ tätig. Zuletzt war er Kapitän und Post Holder Flight Operation bei der A.___ Airways (Lebenslauf, Urk. 8/4). Er hat somit nach einer ersten Ausbildung in der Informatikbranche eine klassische Pilotenlaufbahn durchlaufen und es dabei bis zum Kapitän eines Flugzeugs gebracht.

3.3 Wie der durch den Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag der A.___ Airways zeigt, werden die Umschulungskosten entgegen seinen Ausführungen dennoch durch Fluggesellschaften übernommen, wobei sich der Arbeitnehmer laut diesem Vertrag einzig zur Rückzahlung pro rata verpflichten muss, falls er selber das Arbeitsverhältnis innerhalb der nächsten drei Jahren auflöst (Urk. 3/3). Ähnliche Programme bestehen auch bei anderen Fluggesellschaften, wie das Beispiel H.___ zeigt auch bei sogenannten Billigfliegern (vgl. http: //www.H.___.com/en/jobs/pilotrecruitmenttyperatingsponsorshipscheme.html,Urk. 11). Dass einzelne Fluggesellschaften nur noch Piloten anstellen, die bereits auf dem eingesetzten Flugzeugtyp zugelassen sind oder die Übernahme der Kosten verlangen, ist eine Folge des verschärften Wettbewerbs unter den Gesellschaften und des damit zusammenhängenden Drucks zur Kostensenkung, was aber nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung gehen darf.

3.4 Da bei den Fluggesellschaften die verschiedensten Flugzeugtypen eingesetzt werden, wird durch die Zulassung auf einen bestimmten Flugzeugtyp die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt für Piloten nicht generell verbessert. Solche Kurse werden auch erst im Hinblick auf eine konkrete Anstellung absolviert und erfolgen entweder durch den Arbeitgeber selbst oder werden in einem von ihm bezeichneten Trainingscenter, das seinen Anforderungen genügt, durchgeführt. Die anstehende Umschulung auf den Flugzeugtyp Fokker-100 steht im direkten Zusammenhang mit dem bevorstehenden Wechsel der Fluggesellschaft und erfolgt somit nicht aus Gründen des Arbeitsmarktes oder der Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Bei der Einführung und der Zertifizierung auf einen neuen Flugzeugtyp handelt es sich daher um eine betriebsübliche Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters, deren (teilweise) Finanzierung zu Lasten der Arbeitslosenversicherung zu Recht verweigert wurde.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Thomas Spahni unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
    
  •  RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Bülach
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Keywords

unemployment insurancelabour-market measurestype-ratingpilot trainingemployabilityjob placementsubsidy eligibility

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the Fokker-100 type-rating course qualified as a subsidizable labour-market measure under AVIG.

Extracted holding

No. The course was a profession- and company-typical onboarding measure linked to a concrete job change, not a labour-market measure improving general employability.

Extracted reasoning

Labour-market measures under AVIG require an immediate labour-market need and must improve placement prospects due to labour-market reasons. Type ratings for pilots are normally tied to a specific employer and aircraft type; they are often financed by airlines themselves. The course here served the upcoming change of airline and did not generally enhance employability.

Key legal question

Whether the refusal to finance the course costs had to be set aside.

Extracted holding

No. The refusal was upheld because the legal prerequisites for funding were not met.

Extracted reasoning

Since the training was not an employment-policy measure within the meaning of AVIG, the administration correctly denied any partial financing by unemployment insurance.

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