Transfer of divorce case due to appearance of bias

VV140001Supreme CourtMar 11, 2014Granted

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Omnilex summary

The Zurich Obergericht’s Verwaltungskommission dealt with a request to reassign a joint divorce proceeding because one spouse had long worked as an administrative employee at Bezirksgericht Uster. It held that, given the close working relationship between judges and staff and the risk of an appearance of bias, the case should not be heard there. The use of substitute judges was also considered inappropriate. The matter was therefore transferred to Bezirksgericht Pfäffikon for further proceedings. The parties were informed in writing, and the decision was made subject to a 30-day appeal to the Rekurskommission des Obergerichts.

Omnilex headnote

§ 117 GOG; Überweisung einer Streitsache an ein anderes Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit bei Unzumutbarkeit der Behandlung durch das ursprünglich zuständige Gericht. Erscheint es wegen besonderer Nähe einer Partei zu den am Gericht arbeitenden Personen oder wegen damit verbundener Aussenwirkung nicht angebracht, dass das Gericht die Sache behandelt, ist die Überweisung zulässig; massgeblich sind nicht nur tatsächliche Befangenheit, sondern auch der objektive Anschein fehlender Unabhängigkeit. Die Heranziehung von Ersatzmitgliedern entfällt, wenn auch dadurch der problematische Eindruck nicht ausgeräumt werden kann (E. 2–3).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV140001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 11. März 2014

in Sachen

  1. A., 2. B.,

Gesuchsteller

betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ und B._____ betreffend Schei- dungsbegehren

Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 überwies die Gerichtsleitung des Be- zirksgerichts Uster das gemeinsame Scheidungsbegehren von A._____ (nachfol- gend: Gesuchstellerin 1) und B._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 2; act. 2/1), die Teilkonvention vom 5. Februar 2014 (act. 2/2) sowie mehrere Beilagen (act. 2/3-4) an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zu- zuweisen. Begründet wurde dies damit, bei der Gesuchstellerin 1 handle es sich um eine langjährige Verwaltungsangestellte des Bezirksgerichts Uster. Bei einer Durchführung des Verfahrens am Bezirksgericht Uster könne deshalb gegenüber den Parteien zumindest der Anschein der Befangenheit des Richterkollegiums erweckt werden. Zudem bestehe die Gefahr, dass die finanziellen Verhältnisse und die Schwierigkeiten der Ehegatten am Arbeitsplatz der Gesuchstellerin 1 zum Thema würden (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 3). Innert Frist sind keine Stellungnahmen eingegan- gen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Auf- sichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

  1. Beim Bezirksgericht Uster handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit zehn Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern sowie 26 juristischen und 14 kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Vorliegend arbeitet die Ge- suchstellerin seit mehreren Jahren als Verwaltungsangestellte am Bezirksgericht Uster. Die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter am Bezirksgericht Uster arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, weshalb es nicht angebracht erscheint, sie das Scheidungsverfahren einer Mitarbeiterin be- handeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Bezirksrichterin oder der Bezirksrichter sei nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter nicht selbst zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Zudem weist die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Uster zu Recht darauf hin, es bestehe die Gefahr, dass die finan- ziellen Verhältnisse und die Schwierigkeiten der Gesuchsteller 1 und 2 am Ar- beitsplatz der Gesuchstellerin 1 zum Thema würden. Aus diesem Grund muss auch davon abgesehen werden, für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. 3. Zusammenfassend erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteilig- ten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Uster behandeln zu lassen. Das Verfahren ist daher dem Bezirks- gericht Pfäffikon zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht Uster eingereichte gemeinsame Scheidungsbegeh- ren der Gesuchsteller 1 und 2 (act. 2/1) sowie die Teilkonvention und die dazugehörigen Beilagen (act. 2/2-4) werden dem Bezirksgericht Pfäffikon zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Gesuchstellerin 1, − den Gesuchsteller 2, − das Bezirksgericht Uster,

− das Bezirksgericht Pfäffikon, unter Beilage von act. 2/1-4. 3. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 11. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Keywords

appearance of biastransfer of proceedingsjudicial independencefamily lawcourt administrationemployee of court

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Key legal question

Whether the divorce case should be transferred from Bezirksgericht Uster to another Zurich court due to appearance of bias and workplace-related concerns.

Extracted holding

The case had to be transferred because it was not appropriate for Bezirksgericht Uster to hear the divorce of one of its employees; even the appearance of lack of independence and risks of workplace discussion justified reassignment.

Extracted reasoning

The judges and court staff work closely together at the district court, so hearing the case there could create an outward appearance of insufficient judicial independence. In addition, the parties' financial situation and marital difficulties might become a topic at the applicant's workplace. For these reasons, using substitute members was also deemed inappropriate.

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