Legal aid denied for conciliation proceedings due to insufficient proof of indigence

VO130086Supreme CourtMay 27, 2013Dismissed

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Omnilex summary

A child, represented by her guardian, requested legal aid for a conciliation proceeding concerning maintenance claims against the father. The Obergericht president of Zurich denied the request because the applicant did not adequately document the financial situation of the support-obliged mother, whose resources had to be considered first. The court stressed the applicant’s full duty to cooperate and held that unsubstantiated assertions about social assistance were insufficient. It therefore refused legal aid and did not appoint counsel. The legal-aid proceeding itself was declared free of charge, and the applicant was informed of the 10-day complaint remedy.

Omnilex headnote

Art. 117, 119 ZPO; legal aid in conciliation proceedings; burden of substantiation and cooperation in proving indigence. The applicant must fully and credibly disclose the income and assets relevant to the assessment of need, including those of legally support-obliged persons whose resources must be exhausted first. If the decisive financial circumstances are not documented, the court may refuse legal aid without setting a time limit for supplementation when representation is professional and the deficiencies are patent. In conciliation proceedings, the strict requirements for indigence assessment apply particularly because the expected costs are minimal; the claim to appointed counsel falls away if the prerequisites for legal aid are not met, and the need for counsel may additionally be excluded by existing guardianship or representation arrangements (consid. 2.2-2.7).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130086-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 27. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch B._____ vertreten durch Beiständin Dr. iur. C._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Beiständin Dr. C._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt D._____ ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Unterhaltsklage gegen E._____ (act. 1 und 3/3). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben

würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.

Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch handelt es sich bei der rund zweieinhalb Jahre alten Gesuchstellerin um ein einkommens- und ver- mögensloses Kleinkind (act. 1 S. 2). Zum Einkommen der Mutter wird im Gesuch geltend gemacht, sie werde zurzeit vollumfänglich von der Sozial- behörde unterstützt (act. 1 S. 2). Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen wurden jedoch keine ins Recht gereicht. Wie dargelegt trifft die gesuchstel- lende Person hinsichtlich der Darlegung der Mittellosigkeit eine umfassende Mitwirkungspflicht. Diese gilt auch für den Nachweis der finanziellen Ver- hältnisse der unterhaltspflichtigen Kindsmutter. Es wäre der Vertretung der Gesuchstellerin durchaus möglich gewesen, die Einkünfte der Kindsmutter insbesondere mittels Beleg der zuständigen Sozialbehörde darzulegen. Blosse Behauptungen - wie sie vorliegend gegeben sind - vermögen den Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit nicht zu genügen, wes- halb die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter nicht hinreichend ausge- wiesen sind. Unter diesen Umständen ist es dem Gericht nicht möglich, die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin abschliessend zu beurteilen. Eine Fristan- setzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin sodann nicht auf. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher in- folge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 2.7. Von einer Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Aussichtslosigkeit und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen abgesehen werden, wobei Letztere infolge bestehender Beistandschaft ohnehin zu verneinen wäre (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87).

  1. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beiständin der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Kindsmutter und die Gesuchstellerin - das Friedensrichteramt D._____ sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache E._____, ...[Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-

richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 27. Mai 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Keywords

legal aidindigenceduty to cooperateconciliation proceedingsmaintenance claimsupport obligationappointed counselsummary procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the applicant was entitled to legal aid for the conciliation proceedings

Extracted holding

The application was denied because the applicant did not sufficiently establish indigence; the financial situation of the support-obliged mother was not documented, and mere assertions were insufficient.

Extracted reasoning

For legal aid, the applicant bears a comprehensive duty to cooperate and must fully substantiate income and assets. Since the conciliation costs are limited, strict standards apply. Because the mother’s finances could not be verified with documents, the court could not finally assess indigence and therefore refused legal aid.

Key legal question

Whether free legal counsel had to be appointed

Extracted holding

No legal counsel was appointed; in any event, the need for counsel would have been denied because the applicant already had a guardian/assistant.

Extracted reasoning

The refusal of legal aid also meant no appointed counsel was warranted; the court additionally noted that necessity would fail due to the existing guardianship arrangement.

Key legal question

Whether the proceeding was free of charge

Extracted holding

Yes, the legal-aid proceeding itself was free of charge.

Extracted reasoning

The CPC provides that proceedings concerning legal aid are cost-free.

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