Legal aid granted for child support conciliation proceedings

VO130082Supreme CourtMay 7, 2013Granted

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Omnilex summary

The president of the Zurich cantonal court granted a minor's request for legal aid in pending conciliation proceedings over child maintenance against the acknowledged father. The court held that the child was indigent because the mother lived on social assistance and no process-cost advance could reasonably be expected from her. It also found the maintenance claim not hopeless, since the respondent had acknowledged paternity. However, no separate appointed counsel was ordered because the applicant was already represented by a legally qualified substitute guardian. The legal-aid costs for the conciliation stage were placed on the municipality, subject to later allocation of costs in the merits proceedings.

Omnilex headnote

Art. 117, 119 ZPO; legal aid in conciliation proceedings for a child support claim; indigence and lack of prospects. In proceedings for legal aid before the filing of the main action, the court applies strict standards because the costs of conciliation are limited. Indigence may be established where the applicant, or a support-obligated person whose means are relevant, cannot reasonably fund the proceedings; social assistance is a strong indication of indigence, but the party retains a comprehensive duty of cooperation under Art. 119(2) ZPO. A claim is not hopeless if, at the time of filing, it cannot be said that the chances of success are markedly outweighed by the risk of failure. An appointed counsel is unnecessary where the needy party is already represented by a person capable of adequately safeguarding the party’s interests.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130082-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 7. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin C._____ substituiert durch lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Beiständin lic. iur. X._____ beim Obergericht des Kantons Zü- rich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedens- richteramt D._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Unterhaltsklage gegen E._____ (act. 1 und act. 4/5). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben

würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.

Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuch- stellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch handelt es sich beim rund sechs Jahre alten Gesuchsteller um ein einkommens- und vermögens- loses Kind (act. 1 S. 2). Zum Einkommen der Kindsmutter wird ausgeführt, sie beziehe vollumfänglich Sozialhilfeleistungen (act. 1 S. 2). Als Beleg wird zwar ein Schreiben der Sozialen Dienste der Gemeinde D._____ vom 24. April 2013 ins Recht gereicht, worin die vollumfängliche finanzielle Un- terstützung der Kindsmutter für den Lebensunterhalt bestätigt wird (act. 4/1). Nach der Praxis des Obergerichts reicht es für die Darlegung der Mittellosig- keit indes grundsätzlich nicht aus, sich lediglich auf einen solchen Beleg der Sozialbehörde zu stützen. Vielmehr müssen die finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Vermögenswerte, einzelne Ausgabenpositionen) auch im Falle von Sozialhilfeleistungen einzeln und umfassend dargelegt und belegt wer- den. Dennoch gilt die Unterstützung durch die Sozialbehörde als starkes In- diz für die Mittellosigkeit der Kindsmutter. Es ist daher im Folgenden darauf abzustellen, zumal es sich bei ihr nicht um die gesuchstellende Person selbst, sondern um eine nach Art. 276 ZGB unterstützungspflichtige Person handelt. Bei diesen finanziellen Verhältnisse kann die Kindsmutter nicht an- gehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen E._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er den Ge- suchsteller am 28. Juni 2010 als sein Kind anerkannt hat (act. 4/2). Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. X._____ lässt der Gesuchsteller nicht stellen. Einem sol- chen Antrag wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung einer solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vormund- schaftsbehörde D._____ hat C._____ mit Beschluss vom 8. Februar 2011 zur Beiständin des Gesuchstellers ernannt, wobei ihr eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde (act. 4/4). Am 24. April 2013 hat C._____ die Vertretung der Interessen des Gesuchstellers an lic. iur. X._____ substi- tuiert (act. 3). Damit ist die rechtskundige Vertretung des Gesuchstellers gewährleistet. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde D._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu-

sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt D._____ betreffend Unterhaltsklage gegen E._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde D.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Beiständin des Gesuchstellers, dreifach, für sich, den Gesuchsteller und die Kindsmutter, − das Friedensrichteramt D., − die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr E._____, ... [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-

reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 7. Mai 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Keywords

legal aidindigencehopelessnessconciliation proceedingschild supportappointed counselsocial assistanceduty to cooperate

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the applicant met the conditions for legal aid in the conciliation proceedings

Extracted holding

Yes. The child was indigent and the maintenance claim was not hopeless.

Extracted reasoning

The mother's social assistance and lack of means made a process cost advance unrealistic; as the respondent had acknowledged paternity, the maintenance claim could not be deemed hopeless.

Key legal question

Whether an appointed counsel had to be designated

Extracted holding

No. A separate legal-aid counsel was unnecessary because the applicant was already adequately represented by a legally trained substitute guardian.

Extracted reasoning

Under settled practice, appointed counsel is not required when a needy party already has a guardian capable of safeguarding the party's interests and legal representation is ensured.

Key legal question

Who bears the costs of the legal-aid proceedings for the conciliation stage

Extracted holding

The municipality bears the costs of legal aid for the conciliation procedure, subject to later allocation of conciliation costs under the CPC.

Extracted reasoning

By Zurich practice, the municipality covers the costs of legal aid in conciliation proceedings, while the court hearing the merits later decides final cost allocation.

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