Legal aid refused for conciliation proceedings

VO130034Supreme CourtMar 6, 2013Dismissed

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Omnilex summary

A._____ requested legal aid and appointment of counsel for a conciliation proceeding pending before the Friedensrichteramt B._____ against C._____. The Obergericht president held that legal aid proceedings are decided in summary procedure and that no party compensation is awarded in conciliation. On the merits, the applicant failed to substantiate the alleged personality violation and merely made unsupported assertions. Because the claim did not appear sufficiently likely to succeed, the request for legal aid was refused, and with it the request for appointed counsel. The proceedings were nevertheless declared cost-free. The decision may be challenged by complaint to the Obergericht within 10 days.

Omnilex headnote

Art. 117–119 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege is refused where the applicant fails to show, even prima facie, that the main claim is not hopeless. The assessment is made prospectively on the basis of the available file at the time of filing and in summary examination; mere unsubstantiated allegations do not suffice to establish a non-frivolous claim. The appointment of counsel under Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO presupposes that the general prerequisites for legal aid are met. In conciliation proceedings, no party compensation is awarded (Art. 113 Abs. 1 ZPO), so no security for party costs is at issue. Proceedings on legal aid are free of charge (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130034-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 6. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 ersuchte A._____ (nachfolgend: Ge- suchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für ein beim Friedensrichteramt B._____ hängiges Schlichtungsverfahren gegen C._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). Zudem beantragte sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine ge- wisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchs-

einreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweili- gen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. Zum Begehren in der Hauptsache führt die Gesuchstellerin sinngemäss und - soweit verständlich - aus, es handle sich um eine Feststellungsklage in Sa- chen Personenverletzung (wohl gemeint Persönlichkeitsverletzung). Die Be- klagte in der Hauptsache müsse anerkennen, was sie ihr, der Gesuchstelle- rin, angetan habe. Die beantragte Feststellung benötige sie für einen weite- ren Prozess gegen den Verein D._____ bzw. dessen Regionalvertretung. In diesem weiteren Verfahren ersuche sie um die Nichtigerklärung ihrer Ex- kommunikation und des gegen sie im Jahre 2010 verhängten Hausverbots. Die Beklagte in der Hauptsache habe diesbezüglich negativ über sie, die Gesuchstellerin, geredet und Lügen verbreitet (act. 1 S. 4 f.). Die Gesuchstellerin unterlässt es, ihr Begehren und die damit zusammen- hängenden Ausführungen mittels Urkunden zu belegen. Ihr Darlegungen im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsver- fahren" (act. 1) gehen nicht über blosse Behauptungen hinaus. So hat sie es insbesondere unterlassen nachzuweisen, inwiefern die Beklagte über die Gesuchstellerin Lügen verbreitet und Sachverhalte zu ihren Ungunsten dar- gelegt hat. Die Gesuchstellerin macht zwar geltend, sie habe "keinerlei Schriftgut über Sachverhalte" (act. 1 S. 5), und beruft sich damit wohl sinn- gemäss darauf, dass sie keine diesbezüglichen Beweismittel besitze. Dies vermag sie jedoch nicht von ihrer Pflicht, ihre Ausführungen in nachvollzieh- baren Schritten glaubhaft darzulegen, zu befreien. Gestützt auf ihre Darstel-

lung ist völlig unklar, durch welche konkreten Äusserungen oder Handlungen die Beklagte die Gesuchstellerin in ihrer Persönlichkeit verletzt haben soll. Eine blosse unsubstantiierte Bezichtigung der Lüge reicht hierzu nicht aus. Damit vermögen die Ausführungen der Gesuchstellerin den Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Man- gels ausreichender Dokumentation kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstellerin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises auf die Begründungspflicht im obgenannten Formular nicht auf. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge ist daher abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltli- che Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abge- lehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vor- liegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

  1. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____, Verfahren GV.2013.0073 (gegen Emp- fangsschein) 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 6. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Keywords

legal aidhopelessnessconciliation proceedingsappointed counselsummary procedurepersonality injurysubstantiationcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the applicant was entitled to free legal aid for the conciliation proceedings

Extracted holding

The application did not establish that the claim was not hopeless; legal aid was therefore denied.

Extracted reasoning

The applicant’s allegations of personality injury and false statements were unsupported by documents and remained too vague and unsubstantiated to allow even a summary assessment of a likely success.

Key legal question

Whether an unentgeltlicher Rechtsbeistand should be appointed

Extracted holding

No appointed counsel was ordered because the substantive prerequisites for legal aid were not met and the necessity requirement was not reached.

Extracted reasoning

Appointed counsel under Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO presupposes entitlement to legal aid; since the claim was not shown to be non-frivolous, the request failed.

Key legal question

Whether the proceedings should be free of cost

Extracted holding

The legal-aid proceedings were cost-free.

Extracted reasoning

Art. 119 Abs. 6 ZPO makes proceedings on legal aid free of charge.

Key legal question

Whether the decision could be challenged by appeal

Extracted holding

A complaint under Art. 121 ZPO is available within 10 days to the Obergericht.

Extracted reasoning

The president decided as a first-instance authority for this legal-aid request; therefore the ordinary complaint route applies.

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