Legal aid denied in conciliation proceedings

VO130033Supreme CourtMar 6, 2013Dismissed

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Omnilex summary

The applicant requested legal aid and court-appointed counsel for a conciliation proceeding before the justice of the peace against a church regional body. She alleged unlawful excommunication, a house ban, and resulting damage and moral harm, but produced no supporting documents. The Obergericht president held that the claims were insufficiently substantiated and that the chances of success could not be regarded as clearly better than the risk of defeat. The request for legal aid and the request for appointed counsel were therefore denied. The proceedings were declared free of charge, and the applicant was informed about the possibility of filing a complaint within 10 days.

Omnilex headnote

Art. 117 and 118 Abs. 1 lit. c ZPO; legal aid in conciliation proceedings requires indigence and non-frivolous prospects of success, and court-appointed counsel additionally requires necessity for the protection of rights. The assessment of non-frivolousness is made prospectively on the basis of the available file at the time of filing; unsupported assertions do not suffice. If the asserted claims are not documented such that success appears materially more likely than defeat, the request must be denied (consid. 2.3–2.4). Proceedings on legal aid are free of charge under Art. 119 Abs. 6 ZPO.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130033-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 6. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

  1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 ersuchte A._____ (nachfolgend: Ge- suchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für ein beim Friedensrichteramt B._____ hängiges Schlichtungsverfahren gegen die Regionalvertretung der Kirche C._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). Zudem beantragte sie die Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes (act. 1 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsa- chen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. Zum Begehren in der Hauptsache führt die Gesuchstellerin aus, sie bean- trage die Nichtigerklärung ihrer Exkommunikation vom 17. Mai 2011 und des gegen sie am 1. August 2010 verhängten Hausverbots. Die Beklagte in der Hauptsache sei sodann zu verpflichten, die ihr angefallenen Anwaltskosten sowie eine Arztrechnung zu übernehmen und ihr eine Genugtuung zu leisten (act. 1 S. 4). Die Gesuchstellerin unterlässt es, ihre Begehren und die damit zusammenhängenden Ausführungen mittels Urkunden zu belegen. Ihre Dar- legungen im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" sowie im beigelegten Ergänzungsschreiben (act. 1) gehen nicht über blosse Behauptungen hinaus. So fehlt es insbesondere an Nachweisen, dass die Gesuchstellerin zu Unrecht exkommuniziert und über sie zu Unrecht ein Hausverbot verhängt worden sei. Im Weiteren finden sich keine Belege in den Akten, woraus die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen hervorgingen. Die Ausführungen der Gesuch- stellerin vermögen damit den Anforderungen an die Begründung der fehlen- den Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Mangels ausreichender Dokumen- tation kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstel- lerin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises auf die Begründungspflicht im obgenannten Formular nicht auf. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

  1. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abge- lehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vor- liegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____, Verfahren GV.2013.0004 (gegen Emp- fangsschein) 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 6. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Keywords

legal aidappointed counselconciliation proceedingsprospects of successindigencesummary procedurecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the applicant was entitled to legal aid for the conciliation proceeding

Extracted holding

No. The application lacked documentary support showing both need and non-frivolous prospects of success.

Extracted reasoning

Legal aid requires indigence and non-frivolous claims. The applicant's assertions about unlawful excommunication, house ban, and related damages were unsupported by evidence, so success did not appear clearly more likely than defeat.

Key legal question

Whether an appointed counsel should be granted

Extracted holding

No. The request for an appointed lawyer was denied because the prerequisites for legal aid were not met and necessity was not established.

Extracted reasoning

Court-appointed counsel is available only when legal aid is justified and legal representation is necessary to protect rights; those conditions were not shown.

Key legal question

Whether the Obergericht proceedings were free of court costs

Extracted holding

Yes. The legal-aid proceeding itself is cost-free.

Extracted reasoning

The ZPO expressly provides that proceedings on legal aid are free of charge.

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