Legal aid granted for conciliation proceedings in maintenance case

VO130030Supreme CourtMar 6, 2013Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A minor child, represented by his guardian and counsel from the youth welfare office, requested legal aid for conciliation proceedings in a maintenance action against the alleged father. The Obergericht found the child indigent because the mother’s income did not exceed her and the child’s necessary expenses and no maintenance contribution for litigation costs could be demanded from her. The maintenance claim was also not hopeless because the respondent had acknowledged paternity before birth. Legal aid was therefore granted for the conciliation stage, but no separate appointed counsel was ordered. The costs of the legal aid were allocated to the City of C._____, while the Obergericht proceedings themselves were free of charge.

Omnilex headnote

Art. 117, 119 Abs. 2–6 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren: Für die Bedürftigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs massgebend; bei der Schlichtung sind wegen der geringen Kosten strenge Massstäbe anzulegen. Verfügbares Vermögen und zumutbare Unterhaltsleistungen Dritter sind vorweg zu prüfen; ein Prozesskostenvorschuss der Eltern entfällt, wenn deren Mittel den zivilprozessualen Notbedarf nicht übersteigen. Die Rechtsbegehren sind nur aussichtslos, wenn die Verlustgefahren die Erfolgsaussichten deutlich überwiegen. Fehlt ein gesonderter Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand und ist die Partei bereits rechtskundig vertreten, ist keine zusätzliche Bestellung vorzunehmen (consid. 2.2–2.9).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130030-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 6. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seine Beiständin lic. iur. X._____ des Amts für Jugend und Be- rufsberatung beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch be- treffend Klage auf Unterhalt gegen D._____ einreichen (act. 2/1). 1.2. Ebenfalls am 27. Februar 2013 liess der Gesuchsteller sodann beim Ober- gericht des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-

gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.

Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuch- stellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Beim Gesuchsteller handelt es sich um ein rund ein Jahr altes Kleinkind. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt er weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 S. 2). Die Kindsmutter arbeitet zurzeit zu 40 bis 50 Prozent als Verkaufsberaterin beim Möbelhaus E._____. Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen beläuft sich auf Fr. 2'589.35 pro Mo- nat (act. 2/2a-2d). Zudem erhält sie Kleinkinderbetreuungsbeiträge in der Höhe von Fr. 714.- pro Monat (vgl. act. 2/3a). Die monatlichen Einkünfte be- laufen sich damit auf insgesamt Fr. 3'303.35. Die Kindsmutter ist sodann vermögenslos (act. 2/4). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Kindsmutter bezif- fert und belegt der Gesuchsteller sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'114.- pro Monat (act. 2/5), Krankenkassenprämien KVG Kindsmutter Fr. 245.05 pro Monat sowie Gesuchsteller Fr. 0.- pro Monat (infolge Prämienverbilligung; act. 2/6a-b). Die Kosten für Hausrat-/Haftpflichtversicherung sowie den Ar- beitsweg sind sodann nicht ausgewiesen und daher in die Bedarfsrechnung nicht miteinzubeziehen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der Unterla- gen drängt sich aufgrund der anwaltlichen Vertretung des Gesuchstellers nicht auf. Im Weiteren beantragt der Gesuchsteller die Zusprechung eines Zuschlages von 20 Prozent für Steuern etc. Der Zuschlag von 20 Prozent ist auf den Grundbetrag zu gewähren (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 12). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und den Gesuchsteller kann die Kindsmutter bei diesen finanziellen Verhältnissen (monatliches Einkommen Fr. 3'303.35, kein Vermögen, monatlicher Notbedarf: Fr. 3'339.05) nicht an- gehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen D._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er den Ge- suchsteller am 22. März 2012 und damit vor der Geburt als sein Kind aner- kannt hat (act. 2/7). Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entspro- chen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltli- che Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. X._____ lässt der Gesuchsteller nicht stellen. Den Gesu- chen an das Friedensrichteramt C._____ und den Obergerichtspräsidenten ist zu entnehmen, dass es sich bei lic. iur. X._____ um die dem Gesuchstel- ler bestellte Beiständin des Amtes für Jugend und Berufsberatung handelt (act. 1 und act. 2/1). Damit ist die rechtskundige Vertretung des Gesuchstel- ler s gewährleistet. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt C._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207

Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt C.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beiständin des Gesuchstellers, dreifach, für sich, den Gesuchsteller und die Kindsmutter, an das Friedensrichteramt C. sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr D._____, ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-

richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 6. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Keywords

legal aidconciliationmaintenanceindigencelegal prospectsprocess cost advanceguardianshipfamily support

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the applicant met the requirements for legal aid in the conciliation stage of a maintenance action.

Extracted holding

Yes. The child was indigent and the maintenance claim was not hopeless, so legal aid had to be granted for the conciliation proceedings.

Extracted reasoning

The mother’s income and expenses left no capacity to advance litigation costs through a maintenance contribution; the father had acknowledged paternity before birth, so the maintenance claim could not be treated as futile.

Key legal question

Whether an appointed legal counsel should also be granted.

Extracted holding

No. No separate request for appointed counsel was made, and the existing skilled representation through the guardian was sufficient.

Extracted reasoning

The applicant was already represented by a legally trained guardian, so additional appointment of counsel was unnecessary.

Key legal question

Who must bear the costs of the legal aid granted for the conciliation proceedings.

Extracted holding

The City of C._____ must bear the costs, subject to later allocation under Art. 207(2) ZPO in the main case.

Extracted reasoning

Under Zurich practice, legal-aid costs for conciliation are borne by the competent municipality, while later cost allocation in the merits case remains reserved.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.