Legal aid granted for conciliation proceedings; counsel denied

VO120073Supreme CourtJun 21, 2012Granted

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Omnilex summary

The Obergericht of Zurich decided on a minor applicant’s request for legal aid in conciliation proceedings concerning a child-support claim against his father. It held that the applicant was indigent because his mother’s limited financial capacity, after correcting the budget, left only a minimal surplus and no reasonable possibility of advancing litigation costs. The underlying support claim was not hopeless. However, no separate legal aid lawyer was appointed because the applicant was already represented by a qualified guardian with authority to conduct the case. The conciliation-stage legal-aid costs were charged to the municipality of C._____, and the appellate proceedings were free of charge.

Omnilex headnote

Art. 117, 119 Abs. 3 und 5 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren bei vorgängiger Klageeinleitung: Bedürftigkeit ist unter Berücksichtigung vorrangiger familienrechtlicher Unterhaltspflichten zu prüfen; bei der Beurteilung der Prozessarmut sind für das Schlichtungsverfahren besonders strenge Massstäbe anzulegen, da die Kosten beschränkt sind und schon ein geringer Überschuss die Verneinung der Bedürftigkeit rechtfertigen kann (consid. 2.3–2.5). Aussichtslosigkeit fehlt, wenn das Rechtsbegehren nach summarischer Prognose nicht als ernsthaft aussichtslos erscheint (consid. 2.6–2.8). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands entfällt, wenn die Partei bereits über eine rechtskundige Vertretung verfügt, welche die Interessen wirksam wahrnehmen kann (consid. 2.9).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120073-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 21. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

  1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Klage auf Unterhalt gegen seinen Va- ter D._____ einreichen (Urk. 2/3). 1.2. Ebenfalls am 25. Mai 2012 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung stellen (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen.

2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge- mäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtun- gen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung sei- ner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.5. Der drei Jahre alte Gesuchsteller verfügt gemäss den glaubhaften Ausfüh- rungen im Gesuch weder über ein Einkommen noch über Vermögen (Urk. 1 S. 2). Die Kindsmutter B._____ ist gelernte Medizinische Praxisassistentin und arbeitet aktuell bei der E._____ GmbH als Büroassistentin bzw. Disponentin in einem 50%-Pensum. Vermögen hat sie keines (Urk. 1 S. 2). Der Gesuchsteller beziffert das monatliche Nettoeinkommen seiner Mutter auf Fr. 2'016.80 und belegt dieses mit zwei Lohnabrechnungen (Urk. 2/5/1-2). Auch die von der Sozialhilfe gewähr- ten monatlichen Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 2'689.90 sind be- legt (Urk. 2/6), wobei in dieser Berechnung, welche den Monat April 2012 betrifft, die gesamte Jahresprämie für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung von Fr. 278.10 enthalten ist. Diese Position ist lediglich im Umfang der monatlichen Prämie von Fr. 23.20 zu berücksichtigen, weshalb von Unterstützungsleistung von monatlich Fr. 2'435.- auszugehen ist. Insgesamt betragen die monatlichen Einnahmen der Mutter des Gesuchstellers somit Fr. 4'451.80.

Den Notbedarf beziffert der Gesuchsteller auf Fr. 4'472.40 (Grundbeträge gem. Kreisschreiben, Miete Fr. 1'300.-, Krankenkassenprämien KVG Fr. 324.40, Prä-

mie Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 23.-, Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 75.- und Kinderbetreuung Fr. 1'000.-; Urk. 1 S. 2). Belegt sind dabei die Miete (Urk. 2/7) und die Prämie der Hausrat-/Haftpflichtversicherung (Urk. 2/8). Die Krankenkassenprämien (KVG) und die Kinderbetreuungskosten ergeben sich in- direkt aus dem SKOS Budget der Sozialbehörde C._____ und erscheinen ange- messen (Urk. 2/6). Nicht belegt und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die gel- tend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von monat- lich Fr. 75.-. Insgesamt ist von einem monatlichen Notbedarf der Mutter des Ge- suchstellers von Fr. 4'397.40 auszugehen. Bei einem monatlichen Freibetrag von Fr. 54.40 kann die Kindsmutter nicht angehalten werden, aufgrund allfälliger fami- lienrechtlicher Unterhaltspflichten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.7. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen D., der als Vater des Gesuchstellers im Zivilstandsregister eingetragen ist (Urk. 2/2), kann aus heu- tiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.8. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und es ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C. betref- fend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der Gesuchsteller nicht ausdrücklich. Einem solchen wäre auch nicht stattzuge- ben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist,

die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde C._____ hat Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit Beschluss vom 5. März 2012 ausdrücklich zur Beiständin des Gesuchstellers mit dem Auftrag ernannt, diesen bei der Wah- rung seines Unterhaltsanspruches gegenüber dem Vater bzw. der Mutter zu ver- treten, wozu ihr Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde (Urk. 2/1 S. 2). Damit ist die rechtskundige Vertretung des Gesuchstellers gewährleistet. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde C. erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pfl ege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Beiständin des Gesuchstellers, lic. iur. X., ... [Adresse] − das Friedensrichteramt C., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, Herrn D., ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 21. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Keywords

legal aidindigencehopelessnessconciliatory proceedingschild supportguardian representationcost allocationsummary procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the applicant met the requirements for legal aid in the conciliation stage

Extracted holding

Yes. The applicant was indigent and the child-support claim was not hopeless.

Extracted reasoning

The mother’s finances were considered because parental support duties take precedence. After excluding unproven expenses, only a small monthly surplus remained, so no process-cost advance could be required. The claim was also not obviously futile.

Key legal question

Whether an appointed legal aid lawyer had to be assigned

Extracted holding

No. A separate legal aid lawyer was unnecessary because the applicant was already represented by a legally qualified guardian able to protect his interests.

Extracted reasoning

Under established case law, counsel is not needed where a needy party already has competent representation with authority to conduct the proceedings.

Key legal question

Who bears the costs of the legal-aid proceedings for the conciliation phase

Extracted holding

The municipality must bear the costs for the conciliation procedure, subject to the rule that the main action costs will later be added to the merits proceedings.

Extracted reasoning

Although the ZPO generally assigns legal-aid costs to the canton, Zurich practice places the conciliation-stage costs on the competent municipality, here C._____.

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