Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160014-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichte- rin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter D r. D . Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 16. August 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde
Erwägungen: 1. Am 30. Juni 2016 erliess das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, im Rahmen einer Forderungsstreitigkeit zwischen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und verschiedenen Beklagten eine Eingangsanzeige / Vorladung und lud die Parteien auf den 27. Oktober 2016 zur Schlichtungs- verhandlung vor (act. 4/4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Ei n- gabe vom 16. Juli 2016 beim Obergericht des Kantons Züri ch (II. Zivilkammer) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen neuen Termin für die Schlichtungsverhandlung festzusetzen und die Parteien dazu vorzuladen. 2. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen."
- Am 19. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Verwaltungs- kommission mitgeteilt, dass Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen Frie- densrichter an die unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Friedensrichter- ämter zu ri chten seien. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ihre Ein- gabe retourniert (act. 2). 3. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut ans Obergericht und hielt an ihrer Ansicht, es sei das Obergericht des Kan- tons Zürich für die Behandlung ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde zu- ständig, fest (act. 3). 4. Nach Art. 203 Abs. 1 ZPO hat di e Schli chtungsverhandlung nach Abschluss von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Dabei handelt es sich um eine blosse Ord- nungsvorschrift (Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Züri ch vom 6. März 2015, Verfahren RU140067 E. 2.6). Eine Über- schrei tung dieser terminlichen Vorgabe kann zu einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung i m Si nne von Art. 319 lit. c ZPO führen (Botschaft zur
ZPO, S. 7377; Honegger in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 203 N 3; DIKE Kommentar ZPO-Egli, Art. 203 N 3; BK ZPO- Alvarez/Peter, Art. 203 N 2; Orell Füssli ZPO Kommentar-Möhler, Art. 203 N 1). Für deren Behandlung zuständig sind die Zivilkammern des Oberge- richts des Kantons Zürich (§ 10 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51] und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 29. Juni 2016 über die Konstituierung des Obergerichts per 1. Juli 2016 [OP160005-O]). Das vorliegende Verfahren ist daher bei der Verwal- tungskommission am Register abzuschreiben und den Zivilkammern zur weiteren Behandlung als Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Verfahren wird bei der Verwaltungskommission am Regis- ter abgeschrieben und den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zü- ri ch zur Behandlung als Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO überwiesen. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin und - die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich, unter Beilage der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. bzw. 27. Juli 2016 (act. 1 und 3) samt Beilagen (act. 4/1-5) und mit dem Hinweis, dass die Akten der Vor- instanz noch nicht beigezogen wurden.
- Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Züri ch, 16. August 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. A. Leu
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