Delay complaint dismissed as moot and unfounded

UV150002Supreme CourtFeb 27, 2015Dismissed

Summary

The Zurich Court of Appeals heard a complaint for delay in a criminal investigation concerning theft-related offences against A._____ and others. The defense requested that a victim interview be scheduled immediately. Before the court decided, the prosecutor carried out the interview on 12 February 2015 with the accused and defense counsel present. The court therefore held that the complaint had become moot to that extent and, in any event, that no unlawful delay existed because there was no detention case and no objectively pressing urgency. The complaint was dismissed and the costs of the proceedings were imposed on the appointed defense counsel.

Regest

Art. 417 StPO; Rechtsverzögerungsbeschwerde in der Strafuntersuchung; erledigt sich das Begehren um Anordnung einer Untersuchungshandlung durch deren nachträgliche Vornahme, ist die Beschwerde insoweit gegenstandslos. Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt nicht vor, wenn die Untersuchungsbehörde den Termin nach Rücksprache mit der Verteidigung festlegt, kein Haftfall besteht und keine objektive besondere Dringlichkeit ersichtlich ist. Die Kosten können bei diesem Ausgang dem amtlichen Verteidiger auferlegt werden (consid. 3–4).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UV150002-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 27. Februar 2015

i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsverzögerung

Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft III für den Kanton Züri ch (nachfolgend: Beschwer- degegnerin) führt seit Juli 2014 eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte betreffend Diebstahl etc. zum Nachteil von B.. 2.1 Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 (Urk. 2 und 3/1-4 [Beilagen]) gelangte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers unter dem Titel "Aufsichtsbe- schwerde; 'Rechtsverzögerungsbeschwerde'" an die hiesige Kammer. Darin stellt er den Antrag, es sei innert Tagesfrist ein Termin bei der Beschwerdegegnerin anzusetzen, damit sofort die Einvernahme mit dem Geschädigten B. durch- geführt werden könne (Ziffer 1). Der Termin sei von der "Aufsichtsbehörde" fest- zulegen, da die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage zu sein scheine, einen schnelleren Termi n anzusetzen (Ziffer 2) (Urk. 2 S. 1 und 5). 2.2 Der Kammerpräsident wies mit Verfügung vom 15. Januar 2015 den als Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme verstandenen Antrag Ziffer 1 ab. Zur Begründung führte er an, dass die zeitliche Dringlichkeit für den Erlass ei- ner vorsorglichen Massnahme nicht ersichtlich sei. Weiter merkte er an, dass die Eingabe im Übrigen als sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde zu be- trachten und der Beschwerdegegnerin dazu das rechtliche Gehör einzuräumen sei (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 23. Januar 2015 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Der amtliche Verteidiger replizierte hierauf mit Eingabe vom 4. Februar 2015 (Urk. 15). Die Be- schwerdegegnerin verzichtete am 9. Februar 2015 auf eine Duplik (Urk. 19). 3.1 Die Beschwerdegegnerin erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 23. Ja- nuar 2015, dass die Einvernahme mit dem Geschädigten B._____ auf den 12. Februar 2015 terminiert worden sei (Urk. 12 S. 3). Auf telefonische Anfrage hin bestätigte die Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2015, dass die Einver- nahme mit dem Geschädigten am 12. Februar 2015 - insbesondere in Anwesen- heit des Beschuldigten sowie des amtlichen Verteidigers - durchgeführt worden

sei (Prot. S. 7). Am 26. Februar 2015 liess sie der hiesigen Kammer auf entspre- chende Nachfrage zusätzli ch eine Kopie des Einvernahmeprotokolls zukommen (Prot. S. 7, Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin hat somit die seitens der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers verlangte Untersuchungshandlung durchgeführt. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos. 3.2 Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass die Desinteresseerklä- rung des Geschädigten B._____ der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2014 übermittelt worden war, worauf diese am 6. Januar 2015 - nach Rücksprache mit der amtli chen Verteidigung - den 12. Februar 2015 als Einvernahmetermin festge- legt hatte. Er gibt vielmehr zu, die entsprechende Vorladung erhalten zu haben. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden und stellt jeden- falls keine unzulässige Rechtsverzögerung dar, zumal kein Haftfall vorliegt. Eine besondere Dringlichkeit ist objektiv nicht im Ansatz erkennbar. Vielmehr ist das Vorprellen des amtlichen Verteidigers mit der Beschwerde vom 14. Januar 2015 - nach erfolgter Terminabsprache - unverständli ch und das Ansi nnen ei ner Termi- nansetzung bei der Beschwerdegegnerin "innert Tagesfrist" haltlos. Soweit mit der Beschwerde eine Rechtsverzögerung gerügt werden soll, ist sie abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdever- fahrens gestützt auf Art. 417 StPO dem amtlichen Verteidiger aufzuerlegen.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstands- losigkeit als erledigt abzuschreiben ist . 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem amtlichen Verteidiger RA lic. iur. X._____ auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zwei fach für si ch und zuhanden des Beschwerdeführers (gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Züri ch ad A-4/2014/191100100, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 11; gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Züri ch, 27. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

li c. i ur. L. Künzli

Keywords

delay complaintcriminal investigationmootnessunlawful delayvictim interviewcourt costs