Legality of police listing for hearing upon entry

UH130373Supreme CourtFeb 27, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The Zurich High Court dismissed the accused’s complaint against the prosecutor’s decision to list her for questioning upon entry into the Schengen area. It held that, after her objection to the penal order, criminal proceedings were pending and she had indicated that she would likely not return to Switzerland before 2015. In these circumstances, the listing was considered a lawful and proportionate means to secure her examination before limitation. The court rejected alternative proposals such as written questioning, mutual legal assistance, or reliance on her representative, and waived court fees because of her financial situation.

Omnilex headnote

Art. 207 Abs. 1 lit. b StPO; police listing for questioning upon entry into the Schengen area is permissible if the accused is expected not to comply with a summons in the near term and the measure is necessary to secure the continuation of the proceedings before limitation expires. The measure must satisfy proportionality; it is upheld where no equally suitable milder alternative is available. Written questioning under Art. 78 StPO is excluded absent the conditions for a written report under Art. 145 StPO. The appellate court may dispense with costs under Art. 428 Abs. 1 StPO in view of the party’s financial circumstances.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130373-O/U/HEI

Verfügung vom 27. Februar 2014

in Sachen

A._____,

vertreten durch B._____,

gegen

Statthalteramt Bezirk Bülach, Beschwerdegegner

betreffend Ausschreibung

Beschwerde gegen den Entscheid des Statthalteramtes des Bezirkes Bülach vom 31. Oktober 2013, ST.2013.8113

Erwägungen: 1.1. Das Statthalteramt Bezirk Bülach (nachfolgend: Statthalteramt) erliess am 4. Oktober 2013 gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einen Straf- befehl wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Urk. 5 = 7/6). Hierge- gen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2013 Einsprache (Urk. 3/1 = 7/7). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 forderte das Statthalteramt den Vertre- ter der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung einer Einvernahme auf mitzutei- len, wann die Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz einreise (Urk. 3/2 = 7/8). Der Vertreter der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass die Beschwerdefüh- rerin – wenn überhaupt – am wahrscheinlichsten im Sommer 2015 wieder in die Schweiz einreisen werde (Urk. 3/3 = 7/9). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 teilte das Statthalteramt dem Vertreter der Beschwerdeführerin in der Folge zu Handen der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin zur Fahndung ausgeschrieben werde zwecks Befragung bei der Einreise in den Schengen- Raum (Urk. 3/4 = 7/10 = 10). Mit Schreiben vom 11. November 2013 erklärte das Statthalteramt, dass die Ausschreibung im Fahndungssystem bereits veranlasst worden sei (Urk. 3/7). 1.2. Gegen die Ausschreibung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2013 fristgerecht Beschwerde und beantragte deren Aufhebung, eventualiter die Verpflichtung des Vertreters der Beschwerdeführerin zur Be- kanntgabe des Einreisetermins, allenfalls unter Androhung von Ungehorsamsstra- fe gemäss Art. 292 StGB (Urk. 2). Mit Schreiben vom 19. November 2013 wurden in der Folge die Akten des Statthalteramts beigezogen (Urk. 6, 7). 1.3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist keine Stellungnahme des Statthalteramts einzuholen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Der Fall ist spruchreif. 2.1. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Ausschrei- bung sei unverhältnismässig. So habe sich ihr Vertreter verpflichtet, dem Statthal- teramt die Einreise rechtzeitig mitzuteilen. Mögliche Einvernahmetermine würden

von ihr mindestens 30 Tage im Voraus zur Einreise mitgeteilt werden. Sie sei auf- grund der langen Reise und Gesundheit zu einer Einvernahme anlässlich der Ein- reise nicht in der Lage. Auf die weiteren Lösungsvorschläge wie internationale Rechtshilfe, Zustellung der Fragen an ihren Vertreter zur Weiterleitung an sie so- wie freies Geleit gemäss Art. 204 StPO sei das Statthalteramt nicht eingegangen. Die Ausschreibung sei denn auch untauglich, da diese höchstwahrscheinlich die Verweigerung eines Visums zur Folge habe und es sich somit um eine Einreise- sperre handle. Auch sei die Begründung des Statthalteramts widersprüchlich, er- kläre dieses doch, die Einvernahme müsse so schnell wie möglich erfolgen und begründe in der Folge die Ausschreibung mit der Tatsache, dass sie erst wieder im Sommer 2015 in die Schweiz einreise (Urk. 2 S. 1 ff.). Auf diese Ausführungen der Beschwerdeführerin ist – soweit entscheidrelevant – nachfolgend einzugehen. 2.2. Den Argumenten der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausschreibung der Beschwerdeführerin rechtswid- rig ist. Die Beschwerdeführerin hat Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, weshalb ein gegen sie geführtes Strafverfahren pendent ist und sie zur Sache zu befragen sein wird. Auf entsprechende Nachfrage des Statthalteramts nach ihrer Einreise zwecks Durchführung der notwendigen Einvernahme liess die Be- schwerdeführerin mitteilen, sie werde – wenn überhaupt – wahrscheinlich erst wieder im Jahr 2015 in die Schweiz einreisen, da ihr die finanziellen Mittel hierzu fehlen würden (Urk. 3/3). Dementsprechend ist davon auszugehen, sie würde zum jetzigen Zeitpunkt einer Vorladung nicht Folge leisten, weshalb eine Aus- schreibung zwecks Einvernahme bei Einreise in den Schengen-Raum als recht- mässig erscheint (siehe Art. 207 Abs. 1 lit. b StPO). Die Begründung des Statthal- teramts, wonach die Ausschreibung im Schengen-Raum erfolge, da die Be- schwerdeführerin erst wieder allenfalls im Sommer 2015 in die Schweiz einreise (Urk. 10), erweist sich denn auch nicht als widersprüchlich, sondern vielmehr als nachvollziehbar. Durch diese Massnahme kann die Beschwerdeführerin, falls sie bis zum Eintritt der Verjährung am 7. September 2016 in den Schengen-Raum einreist, polizeilich befragt werden, wodurch die Fortsetzung des Strafverfahrens vor Eintritt der Verjährung zumindest für den Fall der Einreise in den Schengen- Raum sichergestellt wird. Die von der Beschwerdeführerin eventualiter vorge-

schlagene Verpflichtung ihres Vertreters zur Bekanntgabe des Einreisetermins samt Gewährung des freien Geleits gemäss Art. 204 StPO wäre angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht plant, in nächster Zeit in die Schweiz einzureisen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend. Auch die weitere von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Alternative der schriftlichen Befra- gung ist ungeeignet, würde diese Vorgehensweise doch nicht den Formvorschrif- ten entsprechen (Art. 78 StPO), da kein Anwendungsfall von Art. 145 StPO zur Einholung eines schriftlichen Berichts vorliegt (siehe BSK StPO-Häring, Art. 145 N 2 f. und N 6). Die Inanspruchnahme der internationalen Rechtshilfe zur Durch- führung einer Einvernahme in Russland würde schliesslich einen unangemesse- nen Aufwand darstellen. Da sich daher weder aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin noch aus den Akten mildere geeignete Massnahmen ergeben, erweist sich die Ausschreibung auch als verhältnismässig. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss wären die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse ist jedoch von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Urk. 3/3). Eine Entschädigung ist ihr nicht auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin zweifach für sich und zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2013.8113 (gegen Empfangs- bestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2013.8113 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 27. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tagmann

Keywords

police listingproportionalitysummonsquestioningSchengen areacriminal procedurealternative measureslimitation period

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the police listing for questioning upon entry into the Schengen area was lawful and proportionate.

Extracted holding

The listing was lawful because criminal proceedings were pending, the accused was unlikely to comply with a summons in the near term, and no milder suitable measure was shown.

Extracted reasoning

The accused had objected to the penal order, so she had to be heard. She stated she would probably not re-enter Switzerland until 2015. Listing her for questioning upon entry ensured the continuation of the proceedings before limitation and was not contradictory or disproportionate. Alternative measures such as written questioning, mutual legal assistance, or notification by her representative were unsuitable or excessively burdensome.

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