No entry on request to authorize criminal investigation

TB140163Supreme CourtFeb 26, 2015Inadmissible

Summary

The Zurich Prosecutor's Office asked the Zurich Cantonal Court of Appeals to decide whether authorization should be granted for a criminal investigation against tram driver B. after a traffic incident in which A. was slightly injured. The court held that no criminal complaint had been filed, no ex officio offence was apparent, and no concrete suspicious circumstances were shown in the file. Because there was therefore no legal interest in a formal refusal decision, the court did not enter on the request. No costs or compensation were awarded.

Regest

Art. 7 Abs. 2 StPO; § 148 GOG; authorization to conduct a criminal investigation against a public official or municipal officer: where no criminal complaint has been filed for an offence requiring a complaint, no ex officio offence is apparent, and the file does not disclose a concrete criminal suspicion, the authority lacks a legal interest in a formal non-authorization decision. In such circumstances, the appellate court does not enter on the prosecutor's request, as consideration of the merits would amount to a purely academic exercise (consid. II.4). Authorization proceedings are conducted without court costs or party compensation (consid. II.5).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: TB140163-O/U/PFE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. i ur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Zuppinger

Beschluss vom 26. Februar 2015

i n Sachen

  1. A._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gesuchstelleri nne n

gegen

B._____, Gesuchsgegner

betreffend Ermächtigung

Erwägungen: I. 1. Die Stadtpolizei Zürich rapportierte am 26. Oktober 2014 betreffend Verkehrsunfall mit Körperverletzung. Aus dem Polizeirapport und den übrigen Po- lizeiakten geht hervor, dass es am 30. September 2014 i n Züri ch an der Tramhal- testelle ... zu einem Zwischenfall kam. Der das Tram auf die Tramhaltestelle len- kende Wagenführer B._____ (Gesuchsgegner) versuchte mittels einer Vollbrem- sung eine Kollision mit A._____ (Gesuchstellerin 1) zu verhindern. Die Gesuch- stellerin 1 verletzte sich leicht (Urk. 3/1). Die Staatsanwaltschaft überwies mit Ver- fügung 17. November 2014 die ihr zugegangenen Akten mit dem Betreff "Fahr- lässige Körperverletzung" gestützt auf Art. 7 Abs. 2 StPO sowie § 148 GOG auf dem Dienstweg - vi a Leitung der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Züri ch - der hiesigen Kammer mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Ni chtertei lung ei ner Ermächti gung zur D urchführung ei ner Strafuntersuchung zu entscheiden, da sich die Anzeige gegen einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB oder gegen Behördenmitglieder richte und sich auf Handlungen im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit beziehe. Die Staatsanwaltschaft be- antragt, die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung sei ni cht zu erteilen, weil nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege (Urk. 2). 2. Mit Verfügung vom 28. November 2014 wurde der Gesuchstellerin 1 Gelegenheit gegeben, sich zum Ermächtigungsverfahren zu äussern. Dabei wur- de auf das eingeschränkte Überprüfungsthema in diesem Verfahren aufmerksam gemacht (Urk. 4). Die Gesuchstellerin 1 liess sich innert ihr angesetzter Frist nicht vernehmen. II. 1. Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag, die Ermächtigung zur D urchführung ei ner Strafuntersuchung sei nicht zu erteilen, damit, dass die Ge-

suchstelleri n 1 ganz offensi chtli ch von si ch aus gestürzt sei und den Gesuchs- gegner keine Schuld treffe (Urk 2 S. 1). 2. Sowohl der Gesuchsgegner als auch die Gesuchstellerin 1 wurden durch die Polizei zum Vorfall vom 30. September 2014 befragt (Urk. 3/3-4). 3. Der Vorfall ereignete sich am 30. September 2014. In den Akten befin- det sich ein Formular betreffend Strafantrag. Darauf bestätigte die Gesuchstelleri n 1 am 15. Oktober 2014 lediglich, dass sie von der dreimonatigen Strafantragsfrist im Sinne von Art. 31 StGB Kenntnis genommen hat. Einen Strafantrag gegen den Gesuchsgegner stellte sie damals nicht (Urk. 3/2) und liegt der beschliessenden Kammer bis dato auch ni cht vor. 4. Da kein Strafantrag vorliegt, fehlt es von vornherei n an einer Prozess- voraussetzung für eine Strafverfolgung bezüglich eines Antragsdelikts. Von der Staatsanwaltschaft wird ein deliktsrelevanter Tatverdacht ni cht einmal behauptet und ein solcher ergibt sich im Übrigen auch ni cht offensi chtli ch aus den Akten, insbesondere ni cht aus der polizeilichen Befragung der Gesuchstellerin 1. Im Wei- teren wurde auch keine Strafanzeige wegen eines Offizialdelikts eingereicht und ein solches ist nicht ersichtlich. Es ist somit nicht erkennbar, wori n ei n rechtli ches Interesse an einem formellen Entscheid des Obergerichts zur Nichtermächtigung zu einer Strafverfolgung liegen könnte. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Ermächti gung zur D urchführung ei ner Strafuntersuchung sei ni cht zu erteilen, führt nur zu ei nem forensi schen Leerlauf. Es ist daher ni cht darauf ei nzutreten. 5. Im Ermächtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben und kei ne Prozessentschädigungen ausgerichtet. Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Erteilung bzw. Nichtertei- lung der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wird nicht ein- getreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

  1. Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − die Gesuchstellerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat ad C-5/2014/10005089 (gegen Empfangsbestätigung) − den Gesuchsgegner (per Gerichtsurkunde) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad STR 5089 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad STR 5089, unter Rücksendung der eingereichten Akten (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtli c he n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Züri ch, 26. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

li c. i ur. C h. Zuppi nger

Keywords

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