New measures law applies retroactively to juvenile adult offender

SE060035Supreme CourtMar 22, 2007Other

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Omnilex summary

The Zurich High Court dealt with a transitional-law dispute in a case of attempted serious bodily injury and related offenses committed between 2003 and 2006. The defense and prosecution argued that, because the new law requires a sentence to be fixed alongside a measure for young adults, the old law should apply as the milder regime. The court held that the transitional provisions expressly make the new measures law and execution rules applicable to pre-2007 offenses and that the concrete lex mitior comparison did not favor the old law. The argument based on an alleged additional burden was rejected.

Omnilex headnote

Art. 2 Abs. 2 StGB and transitional provision No. 2 para. 1 of the Schlussbestimmungen to the new AT StGB; retroactive application of the new measures law and the lex mitior test. The concrete method requires first examining criminal liability and then sanctions. The possibility that under Art. 61 StGB a sentence is fixed in addition to a measure for young adults does not, by itself, make the new law harsher than the old one, because the sentence is only executed if the measure fails and time spent in treatment is credited. Likewise, under the old law a sentence would have to be fixed upon failure of the measure. The old law is therefore not shown to be milder (consid. 1-2).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SE060035/U I. Strafkammer Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. F. Bollinger und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie der Obergerichtssekretär lic. iur. K. Rechsteiner Urteil vom 22. März 2007 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A, Angeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

Aus dem Sachverhalt: Der Angeklagte hat zwischen August 2003 und März 2006 (im Alter von 19 bis 22 Jahren) verschiedentlich aus nichtigem und von ihm provozierten Anlass Perso- nen mit einem Messer bedroht oder geschlagen. Delinquiert wurde unter Geltung des alten allgemeinen Teils des StGB, die Beurteilung erfolgte unter Geltung des neuen Rechts. In diesem Zusammenhang stellte sich unter anderem die Frage, ob neben der Anordnung einer Massnahme auch eine Strafe auszufällen sei. Aus den Erwägungen: [...] "III. Strafe / Massnahme A. Neues Recht 1. Übergangsrecht 1.1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Strafgesetzbuch in Kraft getreten. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beur- teilung erst nachher, so ist dieses neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.2. In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung der lex mitior der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangs- rechts, AJP 12/2006 S. 1473). Dabei hat die Bewertung immer zuerst bei der Strafbarkeit einzusetzen. Ist sie unter beiden Rechten gegeben, so sind die Sank- tionen zu taxieren.

  1. Sofortige Anwendbarkeit des Massnahmerechts 2.1. Der Angeklagte befindet sich bereits im Massnahmezentrum Uitikon im vor- zeitigen Massnahmevollzug. Heute wurde von der Staatsanwaltschaft beantragt, es sei eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB anzu- ordnen. Da im alten Recht neben der Massnahme keine Freiheitsstrafe ausge- sprochen werden konnte, im neuen Recht jedoch auch bei Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene eine - wenn auch zugunsten der Massnahme aufzuschiebende - Freiheitsstrafe auszufällen ist, stelle die Massnahme nach neuem Recht einen weitergehenden Eingriff in die Rechtsposition des Angeklag- ten dar. Deshalb sei das alte Recht das mildere und mithin im vorliegenden Fall anwendbar. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe neben der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene würde das Rückwirkungsverbot verletzen. Nachdem es jedoch die Arbeitserziehungsanstalten des alten Rechts nicht mehr gäbe und sich der Vollzug somit nach neuem Recht zu richten habe, sei eine nach dem Übergangsrecht auf maximal vier Jahre beschränkte Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB anzuordnen. Die Ausfällung einer Freiheits- strafe entfalle somit, da sie nach altem Recht vorbehalten bleibe für den Fall, dass die Massnahme scheitern sollte (HD Urk. 32 S. 1 und S. 8 f.). Die Verteidigung beantragte ebenfalls die Einweisung in eine Anstalt für junge Erwachsene unter Verzicht auf Ausfällung einer Strafe (HD Urk. 33 S. 1). Zur Begründung wurde auf die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen (HD Urk. 33 S. 5 i.V.m. Prot. S. 38 f.). 2.2. Ziffer 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen zum neuen Recht sieht ausdrück- lich vor, dass die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56 - 65 StGB) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90 StGB) auch auf die Täter anwendbar sind, welche vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben. Dabei ging man wohl davon aus, dass das neue Recht das mildere sei. Wo das neue Recht ausnahmsweise nicht milder ist, wurde seine Anwendung konse- quenterweise begrenzt (Schwarzenegger / Hug / Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. A. Zürich 2007, S. 319). Insbesondere sieht Ziffer 2 Abs. 1 lit. b. der erwähnten Schlussbestimmungen vor, dass eine Einweisung junger Er-

wachsener in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis in der Fassung vom 18. März 1971) und eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) nicht län- ger als vier Jahre dauern dürfen. Zum Einwand von Verteidigung und Staatsanwaltschaft, dass eine Massnahme nach neuem Recht einen weitergehenden Eingriff in die Rechtsposition des An- geklagten darstelle, da neben der Massnahme auch eine Strafe festzusetzen ist (Art. 61 StGB i.V.m. Art. 57 StGB), ist zu bemerken, dass die heute festzusetzen- de Strafe nur beim Scheitern der Massnahme zum Vollzug gelangt und dass auch nach altem Recht beim Scheitern einer Massnahme eine Strafe festzusetzen wä- re (Art. 100ter Ziff. 4 aStGB). Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern das alte Recht im Falle eines Scheiterns der Massnahme milder wäre, zumal auch nach neuem Recht die im Massnahmevollzug verbrachte Zeit an eine Freiheitsstrafe anzurechnen wäre. Bei erfolgreicher Massnahme ist selbst eine längere, den Massnahmevollzug überdauernde Freiheitsstrafe nicht mehr zu vollziehen (Art. 62 b Abs. 3 und Art. 62 c Abs. 2 StGB), sodass sich auch hinsichtlich des Verzichts auf den Strafvollzug bei erfolgreicher Massnahme das alte Recht nicht als milder erweist. Es besteht somit auch unter dem Blickwinkel des Rückwir- kungsverbotes kein Anlass, von der gesetzlichen Regelung nach Ziffer 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen zum neuen Recht abzuweichen." (Entscheid ist rechtskräftig)

Keywords

transitional lawlex mitioryoung adult measuresentence and measureretroactivity

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the new Criminal Code measures provisions apply retroactively under the transitional rules.

Extracted holding

The new law’s measures provisions and execution rules apply to offenders who committed the acts before 1 January 2007, subject to the lex mitior test.

Extracted reasoning

The transitional provisions expressly make Arts. 56-65 and 90 StGB applicable. The court applied the concrete lex mitior method by first examining punishability and then the sanctions.

Key legal question

Whether ordering a measure for young adults under Art. 61 StGB required foregoing a sentence as the defense argued.

Extracted holding

No. The fact that a sentence is also determined under the new law does not make the new law harsher in a way that would exclude its application; the old law is not shown to be milder.

Extracted reasoning

A sentence would only be executed if the measure fails, and under the old law a sentence would likewise have to be fixed if the measure failed. Time spent in treatment is credited, and if treatment succeeds even a longer sentence need not be executed.

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