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SB170217 ΓÇó Appeal not entered for failure to file appeal statement
SB170217Supreme CourtJun 13, 2017Inadmissible
The Zurich Cantonal Court of Appeal, Criminal Chamber, dealt with an appeal by the accused against a Hinwil district court judgment in a case concerning forgery of documents. Although the accused had filed a notice of appeal, he did not submit the required appeal statement within the statutory period. The court therefore held that it could not enter into the appeal. It further held that the appeal proceedings costs had to be borne by the accused, since non-entry is equivalent to losing the case.
Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO; fehlende Berufungserklärung innert Frist als Eintretensvoraussetzung; Nichteintreten auf die Berufung bei Säumnis. Wird trotz rechtzeitig angemeldeter Berufung keine Berufungserklärung innert gesetzlicher Frist eingereicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Das Unterbleiben der Berufungserklärung begründet keinen blossen Formmangel, sondern das Fehlen einer zwingenden Sachurteilsvoraussetzung. Das Nichteintreten gilt kostenrechtlich als Unterliegen, weshalb die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der berufungsführenden Partei aufzuerlegen sind (vgl. Erwägungen 1 f.).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170217-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. C hi tvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichts- schreiberi n li c. i ur. S. Kümi n Grell Beschluss vom 13. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. S. Burkhard, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Fälschung von Ausweisen etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 15. März 2017 (GG170003)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 15. März 2017 hat der Beschuldigte zwar Berufung angemeldet (Urk. 42), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf di e Berufung des Beschuldigten vom 27. März 2017 wird nicht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.-- . 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist i nnert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 13. Juni 2017
Der Präsident:
Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kümin Grell