Criminal appeal inadmissible for missing appeal statement

SB170080Supreme CourtMar 9, 2017Inadmissible

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Omnilex summary

The Zurich High Court held that the defendant’s criminal appeal could not be heard because, although the appeal was announced in time, no written appeal statement was filed within the statutory deadline after service of the reasoned first-instance judgment. The court therefore did not enter into the appeal and, treating the non-entry as a loss, ordered the defendant to pay the appellate court fee of CHF 600.

Omnilex headnote

Art. 399 Abs. 1 und 3, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Zulässigkeit der Berufung und Bedeutung der Berufungserklärung. Die schriftliche Berufungserklärung ist innert Frist einzureichen und bildet eine Eintretensvoraussetzung; ihre Unterlassung führt zwingend zum Nichteintreten. Eine vorgängige rechtzeitige Berufungsanmeldung genügt nicht. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Berufung kann auf Stellungnahmen der Parteien nach Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden. Das Nichteintreten gilt kostenrechtlich als Unterliegen im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170080-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Beschluss vom 9. März 2017

i n Sachen

A., Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 23. Januar 2017 (GB160011)

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. Januar 2017 wurde der Beschuldigte der groben sowie der einfachen Ver- kehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 43 S. 31). Das Urteil wurde dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2017 mündlich eröffnet, nach- dem der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen dispensiert worden war (Prot. I S. 7 f.). Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 liess der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 37). Das begründete Urteil wurde dem Verteidi- ger am 9. Februar 2017 zugestellt (Urk. 40). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann i nnert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen ei- ner Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur anmelden, in der Folge ging innert Frist aber keine Berufungserklärung ein (Fristende: 1. März 2017). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellung- nahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

  1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 24. Januar 2017 wi rd ni cht ei nge- treten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vori nstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Züri ch I. Strafkammer

Züri ch, 9. März 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Boller

Keywords

appeal admissibilityappeal statementnon-entrycriminal procedureappellate costsdeadline

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Key legal question

Whether the criminal appeal was admissible despite no timely appeal statement

Extracted holding

The appeal was inadmissible because the defendant filed no written appeal statement within the statutory time limit.

Extracted reasoning

Although the appeal was timely announced, Art. 399 StPO requires a written appeal statement within 20 days after service of the reasoned judgment. This filing is mandatory; under Art. 403 StPO the appeal may be entered only if the statement is timely. As no statement was submitted by the deadline, the court declined to enter into the appeal without seeking party submissions.

Key legal question

Allocation of appellate costs

Extracted holding

The defendant had to bear the costs of the appeal proceedings.

Extracted reasoning

In appellate proceedings, costs follow success and failure. Since non-entry on the appeal is treated as a loss by the appellant, costs were imposed on the defendant under Art. 428 StPO.

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