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SB160352 ΓÇó No entry on private complainant’s appeal for lack of appeal statement
SB160352Supreme CourtSep 8, 2016Inadmissible
The Zurich cantonal appellate court held that private complainant A._____ had timely announced an appeal against the district court’s acquittal of B._____, but failed to file the mandatory written appeal statement within the statutory deadline. Because the appeal statement is a prerequisite for admissibility, the court declined to enter into the appeal. The court treated the non-entry as a loss for costs purposes, set the second-instance fee at CHF 600, and imposed it on A._____. It also refused any compensation for the appointed defense and for the privately represented complainant C._____ because no compensable work was shown.
Art. 399 Abs. 1 und 3, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Zulässigkeit der Berufung bei fehlender Berufungserklärung. Die schriftliche Berufungserklärung ist eine zwingende Prozessvoraussetzung und keine blosse Ordnungsvorschrift. Wird zwar fristgerecht Berufung angemeldet, jedoch innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; eine vorgängige Einholung von Stellungnahmen kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit unterbleiben (vgl. Art. 403 Abs. 2 StPO). Das Nichteintreten gilt kostenrechtlich als Unterliegen; die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Rechtsmittelkläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160352-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Beschluss vom 8. September 2016
i n Sachen
A., Privatkläger und Berufungskläger erbeten vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Angriff Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. April 2016 (GG150252)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Züri ch, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. April 2016 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen und die Schadenersatz- sowi e Genugtuungs- begehren der Privatkläger C._____ und A._____ wurden abgewiesen (Urk. 85 S. 17). Das Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. April 2016 im Beisein seines amtli chen Verteidigers mündlich eröffnet, kurz begründet und übergeben (Prot. I S. 20). Der Anklagebehörde und den Pri- vatklägern wurde das Urteilsdispositiv schriftlich zugestellt (Urk. 80/1-3). Der Pri- vatkläger A._____ liess mit Eingabe vom 6. Mai 2016 Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 81). Am 11. August 2016 wurde das begründete Urteil seinem Rechtsvertreter zugestellt (Urk. 84/4). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim ersti nstanzli chen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen ei- ner Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: D onatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Privatkläger A._____ liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 31. August 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf di e Ei nholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers A._____ gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzu- treten.
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers A._____ kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit si nd i hm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Der amtlichen Verteidigung sind im Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden (Urk. 87). Auch Aufwen- dungen des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers C._____ si nd ni cht er- si chtli ch. Entsprechend sind für das Berufungsverfahren keine Entschädigungen auszuri chten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 6. Mai 2016 wi rd ni cht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger A._____ auf- erlegt. 4. Der amtlichen Verteidigung wird für das Berufungsverfahren keine Entschä- digung ausgerichtet. 5. Der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers C._____ wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 6. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − die Vertretung des Privatklägers C._____ (im Doppel für si ch und den Privatkläger) − die Vertretung des Privatklägers A._____ (im Doppel für sich und den Privatkläger) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 8. September 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller