projects
SB130463 ΓÇó Appeal withdrawn; first-instance judgment becomes final
SB130463Supreme CourtNov 12, 2013Withdrawn
The Zurich Higher Court dealt with a criminal appeal by the public prosecutor against the district court judgment of 5 July 2013. Before the appellate decision, the prosecution withdrew its appeal. The court therefore struck the proceedings off as concluded and held that the first-instance judgment was final. It also ordered the appeal costs, including the appointed defense costs for accused 1, to be borne by the court treasury. No compensation was granted to the private complainants because no identifiable expense was shown.
Art. 428 Abs. 1 StPO; Rückzug der Berufung im Strafverfahren: Wird die Berufung von der Staatsanwaltschaft zurückgezogen, sind die Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben, und das Urteil der Vorinstanz wird rechtskräftig. Die zurückziehende Partei gilt kostenrechtlich als unterliegend; unterliegt die Staatsanwaltschaft, fallen die Kosten dem verfahrensführenden Kanton zur Last. Mangels erkennbarer Umtriebe oder Aufwendungen ist den Privatklägern keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Erwägungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen).
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130463-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. Höfliger. Beschluss vom 12. November 2013
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Angriff und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 5. Juli 2013 (GG130096)
Erwägungen: Am 10. Juli 2013 meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Juli 2013 Beru- fung an (Urk. 60). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013, eingegangen am 4. November 2013, hat die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Berufung zurückgezogen (Urk. 66). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 428 N 3). Die Kosten der amtlichen Verteidigung (des Beschuldigten 1) sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe ist den Privatklägern kei- ne Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 5. Juli 2013 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung (des Beschuldigten 1), werden auf die Gerichtskasse genom- men. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 12. November 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger