Appeal against refusal to postpone conciliation hearing

RU170061Supreme CourtOct 27, 2017Dismissed

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Omnilex summary

The Zurich High Court dismissed the appellant’s complaint against the conciliation authority’s refusal to postpone a hearing. The appellant had asked for a move to the afternoon, relying on chronic sleep problems and anxiety documented in a medical certificate. The court held that Art. 135 lit. b ZPO allows postponement only for timely requests supported by sufficient reasons. The certificate did not show that attendance at 10:00 was impossible or unreasonable, only that afternoon appointments were preferable. The appellant therefore had no entitlement to postponement and the dismissal of the conciliation proceedings remained in force. Court costs of CHF 250 were charged to him; no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 135 lit. b ZPO; postponement of an appearance date in conciliation proceedings; sufficient reasons. A postponement is permissible only upon timely request and if objective, adequate grounds are shown; there is no subjective entitlement to a change of date. A medical certificate must substantiate an inability or unreasonableness of attending the scheduled hearing; a mere recommendation to hold appointments in the afternoon is insufficient. The assessment is guided by good faith and the circumstances of the concrete hearing; a refusal is not objectionable where no verifiable incapacity to appear is certified (consid. 2.3–2.4).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170061-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 27. Oktober 2017 i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 1. September 2017 (GV.2017.00006 / SB.2017.00334)

Erwägungen:

  1. 1.1. Am 28. Juli 2017 leitete der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Klä- ger) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) ei n Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt C._____ (nachfolgend Vor- instanz) ein (vgl. act. 3). Gegenstand der Streitigkeit zwischen den Parteien ist ei- ne von der Beklagten nicht bezahlte Rechnung für im Jahr 2012 erbrachte Leis- tungen des Klägers (vgl. act. 2 und act. 11). Die Vorinstanz setzte mit Vorladung vom 15. August 2017 die Schlichtungsverhandlung auf den 31. August 2017 an (vgl. act. 6). Da der Kläger die ihm zur Abholung gemeldete Sendung nicht abhol- te und die Post die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retournierte, stellte die Vorinstanz dem Kläger am 24. August 2017 die Vorladung erneut zu (vgl. act. 8). D araufhi n ersuchte der Kläger am 26. August 2017 telefonisch sowie am 29. August 2017 per E-Mail um Verschiebung des Verhandlungstermins (vgl. act. 9 und act. 13). Die Vorinstanz teilte dem Kläger zunächst am 26. August 2017 telefonisch mit, die Verschiebung der Verhandlung sei nicht möglich (vgl. act. 13 zweite Seite unten). Mit E-Mail vom 30. August 2017 wies die Vorinstanz das Ver- schiebungsgesuch ab mit dem Hinweis, dass bei Säumnis das Schlichtungsge- such als zurückgezogen gelte und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrie- ben werde (vgl. act. 10). Da zur anberaumten Schli chtungsverha nd l ung vom 31. August 2017 nur die Beklagte erschien, schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. September 2017 das Verfahren androhungsgemäss ab (vgl. act. 12 = act. 16 = act. 18). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht, mit welcher er sich gegen die Ablehnung seines Verschiebungsgesuches wendet (vgl. act. 17, zur Rechtzeitig- keit vgl. angeheftete Sendungsverfolgung in act. 12). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vor- i nstanz zur Neuansetzung ei ner Schli chtungsverha nd l ung sowi e zur Fortsetzung des Schli chtungsver fa hre ns.

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-13). Eine Stel- lungnahme der Beklagten wurde nicht eingeholt (Art. 312 ZPO). 2. 2.1. Der Kläger begründete sein Verschiebungsgesuch im Wesentlichen damit, er sei nicht fähig, am Vormittag einen Termin wahrzunehmen. Grund dafür sei, dass am 17. Januar 2000 i hn jemand habe umbringen wollen, und dieser Vorfall i hn oft ni cht schlafen lasse. Seinem Verschiebungsgesuch legte der Kläger ein Arztzeugnis vom 28. August 2017 bei. Diesem Arztzeugnis ist zu entnehmen, dass er unter chroni schen Schlafstörungen sowie Angstzuständen leide und des- halb am Vormittag Mühe habe, Aufgaben zu erledigen oder Arbeiten zu verrich- ten. Aus di esen Gründen – so das Arztzeugnis weiter – seien amtliche Termine möglichst auf den Nachmittag anzusetzen (vgl. act. 9). Dies sind im Wesentlichen auch die Vorbringen des Klägers in seiner Beschwerde (vgl. act. 17). 2.2. Die Vorinstanz wies das Verschiebungsgesuch ab mit der Begründung, das Arztzeugni s nenne keinen ausreichenden Grund, um di e Verhandlung so kurzfris- tig zu verschieben, zumal die Verhandlung am späteren Vormittag stattfinde (vgl. act. 10). 2.3. Gemäss der allgemeinen Bestimmung des Art. 135 lit. b ZPO, die auch für das Schli chtungsver fa hren zur Anwendung gelangt, kann ei n Erschei nungstermi n vom Gericht bzw. der Schlichtungsbehörde dann verschoben werden, wenn vor dem Termin darum ersucht wird und zureichende Gründe für die Verschiebung bestehen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nach dem Wortlaut des Geset- zes nicht (vgl. BGer 5A_121/2014 E. 3.3). Ei n Verschi ebungsgesuch i st grund- sätzli ch schri ftli ch ei nzurei chen (Art. 130 Abs. 1 ZPO), wobei in der Praxis – ins- besondere in dringenden Fällen – auch formlose, d.h. mündlich oder telefonisch gestellte Verschiebungsgesuche akzeptiert werden (vgl. etwa BK ZPO-F REI, Art. 135 N 9; BSK ZPO-B RÄNDLI/BÜHLER, 3. A., Art. 135 N 11, nach welchen Ver- schiebungsgesuche generell formlos gestellt werden können). Dass sowohl das

Verschiebungsgesuch als auch der Entscheid darüber per E-Mail eingereicht bzw. eröffnet wurde (vgl. BSK ZPO-BRÄNDLI/BÜHLER, 3. A., Art. 135 N 27), schadet fol gli ch ni cht. 2.4. Aus dem vom Kläger eingereichten Arztzeugnis geht einzig hervor, dass amtliche Termine möglichst auf den Nachmittag anzusetzen sind. Dass die Teil- nahme an der um 10 Uhr beginnenden Schlichtungsverhandlung für den Kläger unmöglich oder unzumutbar sein soll, bescheinigt das Zeugnis gerade nicht. Es lässt sich diesem weder implizit noch explizit eine Verhandlungsunfähigkeit ent- nehmen. Die Teilnahme an der anberaumten Schlichtungsverhandlung wäre dem Kläger nach Treu und Glauben zuzumute n gewesen. Es ist daher – auch wenn eine strenge Handhabung in der Regel erst bei wiederholten Verschiebungsgesu- chen angezeigt ist – vertretbar, von fehlenden zureichenden Gründen auszuge- hen. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Verschie- bungsgesuch des Klägers nicht stattgab. Dies führt zur Abweisung der Beschwer- de. 3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 677.50 sind die Gerichtskosten in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. Da der Kläger im Beschwerdeverfahren unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren si nd kei ne zuzuspreche n: D em Kläger ni cht, wei l er un- terliegt, der Beklagten nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu ent- schädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

  1. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklage unter Beilage eines Doppels von act. 17, sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 677.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am: 27. Oktober 2017

Keywords

conciliation proceedingpostponement of hearingsufficient reasonsmedical certificategood faithprocedural costsappeal dismissal

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Key legal question

Whether the conciliation authority had to postpone the hearing under Art. 135 lit. b ZPO.

Extracted holding

A postponement may be granted only if timely requested and sufficient reasons exist; the medical certificate did not show that attendance at 10:00 was impossible or unreasonable.

Extracted reasoning

The certificate stated only that official appointments should preferably be scheduled in the afternoon. It did not attest incapacity to attend the hearing. Attendance would have been reasonable in good faith, so the authority could deny the request.

Key legal question

Whether the complaint against the dismissal of the conciliation proceedings should be upheld and the matter remitted for a new hearing date.

Extracted holding

No. Because the postponement request was properly refused, the ensuing dismissal of the conciliation proceedings stood.

Extracted reasoning

There were no sufficient grounds for a short-notice postponement, and the authority's strict approach was not objectionable.

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