Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 31. Mai 2016
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Zumikon vom 7. März 2016 (GV.2015.00034 / SB.2016.00005)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen vor Friedensrichteramt Zumikon in einem Forde- rungsverfahren (vgl. Urk. 2). Sie schlossen dabei den folgenden Vergleich (Urk. 4/11, Urk. 2 S. 2): " B._____ GmbH ("B.") ... [Adresse], Germany and A. ... [Adresse], Switzerland B._____ has initiated legal proceedings against A._____ in connection with Mr. A.'s employment with B. during the years 2008 until 2013. To settle any claims arising therefrom, the parties conclude the following agree- ment. 1. A._____ shall pay EUR 90'000 ("Settlement Amount") to B._____ in the fol- lowing installments: • EUR 40'000 by 31 March 2016; • EUR 20'000 by 30 April 2016; • EUR 15'000 by 31 May 2016; and • EUR 15'000 by 30 June 2016. 2. lf one of the installments is not paid in time, the entire outstanding amount will become due immediately. 3. The parties acknowledge and confirm that this Agreement, subject to the re- ceipt of the Settlement Amount, constitutes an overall settlement of all exist- ing and potential future claims ("per Saldo aller Ansprüche") between the parties arising out of or in connection with this Settlement Agreement. 4. This Agreement shall in all respects be governed by and construed and in- terpreted in accordance with the substantive laws of Switzerland. 5. All disputes arising out of or in connection with this Agreement shall be sub- mitted to the exclusive jurisdiction of Zurich 1, Switzerland."
In der Folge erliess das Friedensrichteramt Zumikon folgende Verfügung vom 7. März 2016 (Urk. 2 S. 2 f.): " 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 950.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Beklagte ist be- rechtigt die Hälfte der bereits bezahlten Gerichtsgebühr von der Klägerin zu beziehen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
b) Innert Frist erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit englischsprachiger Eingabe vom 4. April 2016 Berufung gegen die Verfügung vom 7. März 2016 (Urk. 2). Mit Verfügung vom 18. April 2016 wurde dem Beklagten eine Nachfrist an- gesetzt, um eine deutsche Übersetzung der Rechtsmittelschrift einzureichen. Zu- dem wurde er aufgefordert, für die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens ei- nen Vorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 5 S. 2 f. Dispositivziffern 1 f.). Innert Frist reichte der Beklagte die deutsche Übersetzung ein (Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wurde dem Beklagten eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, da dieser innert Frist nicht geleistet wurde (Urk. 7). Fristgerecht ging in der Folge der Vorschuss bei der Oberge- richtskasse ein (Urk. 7 f.). 2. a) Der Beklagte macht in seiner Rechtsmittelschrift geltend, dass er auf- grund der Gerichtsverhandlung beim Amtsgericht Bühl, 77801 Bühl, Deutschland, vom 24. März 2016, welche nach Abschluss des Verfahrens beim Friedensrich- teramt Zumikon stattgefunden habe, neue Informationen erhalten habe, welche die geschlossene Vereinbarung als nicht korrekt erscheinen lasse (Urk. 6, vgl. da- zu auch Urk. 1). Mit diesem Vorbringen stellt sich der Beklagte gegen die im Ver- gleich vereinbarten Zahlungen. Er ficht somit den Vergleich an.
b) Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Bei einem Abschreibungsbe- schluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO handelt es sich um einen rein deklara- torischen Akt, weil bereits der Vergleich als solcher den Prozess unmittelbar be- endet. Der Abschreibungsbeschluss beurkundet den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolgt aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen steht kein Rechtsmittel zu Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (fortan ZPO) angefochten werden kann. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist ge- mäss Art. 110 ZPO anfechtbar. Der gerichtliche Vergleich selbst hat zwar die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs ist die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich stehen we- der die Berufung noch die Beschwerde nach ZPO offen (BGE 139 III 133; siehe dazu auch BGer 5A_521/2015 vom 11. Februar 2016, E. 2). Wie die Friedensrichterin in ihrer Verfügung in Dispositivziffer 5 somit zu Recht ausführte, hat die Anfechtung des Vergleichs nicht mit Berufung, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO, Urk. 2 S. 3). Gegen den auf einer Par- teierklärung (und damit auch auf einem Vergleich) beruhenden Abschreibungs- entscheid kann kein Rechtsmittel ergriffen werden. Die betreffende Parteierklä- rung als solche kann einzig mit der Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO angefochten werden. Auf die vorliegende Berufung des Beklagten ist daher nicht einzutreten. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Berufung gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens, wie dies von der Frie- densrichterin in der Rechtsmittelbelehrung aufgeführt wurde (Urk. 2 S. 3 Disposi- tivziffer 5), nicht möglich. In der zweiten Instanz sind einzig Beschwerden gegen
den in der friedensrichterlichen Abschreibungsverfügung enthaltenen Kostenent- scheid im Sinne von Art. 110 ZPO zulässig. Die beschliessende Kammer hat da- her mangels eines berufungsfähigen Entscheids das vorliegende Beschwerdever- fahren eröffnet. c) Der Beklagte hat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Revision zu ergreifen, sofern er geltend machen will, dass der im Schlichtungsver- fahren geschlossene Vergleich unwirksam sei. Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO) – vorliegend somit beim Friedensrichter- amt Zumikon –, einzureichen. 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwer- degegnerin (fortan Klägerin) für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten aufer- legt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
Zürich, 31. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc