Late civil appeal dismissed as inadmissible

RU120061Supreme CourtOct 16, 2012Dismissed

Summary

The Zurich High Court held that the defendant's civil appeal against the Dübendorf peace judge's judgment was filed too late. The first-instance judgment had been received on 2012-09-03, so the 30-day deadline expired on 2012-10-03. Because the defendant's appeal, dated 2012-10-06, was only deemed filed on 2012-10-08, the court declined to enter into it. The defendant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 100, and no party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 321 Abs. 1 ZPO; timeliness of the appeal against a first-instance civil judgment. The appeal must be filed in writing and with reasons within 30 days of service of the reasoned decision; where a submission is placed in the court mailbox only after expiry of the deadline, it is deemed filed on the next business day and is untimely if that date lies after the deadline. A manifestly late appeal leads to non-entry. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; no party compensation is due absent relevant procedural effort under Art. 95 Abs. 3 ZPO.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120061-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 16. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Dübendorf vom 31. August 2012 (GV.2012.00099 / SB.2012.00093)

Nach Einsicht in das Urteil des Friedensrichteramtes Stadt Dübendorf vom 31. August 2012, mit welchem der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Be- klagter) in Gutheissung der Klage der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) verpflichtet worden ist, dieser den Betrag von Fr. 910.– nebst Zins zu 7 % seit 17. Juli 2011 und Fr. 53.– für Betreibungskosten zu bezahlen, in diesem Umfang überdies der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2012) aufgehoben wur- de; unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten (Urk. 5 S. 2 f.), nachdem der Beklagte dieses Urteil gemäss entsprechender Gerichtsurkun- de und Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 3. September 2012 in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 1), in der Erwägung, dass die Beschwerde gegen das besagte Urteil bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und be- gründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), diese Frist demnach spätestens am 3. Oktober 2012 abgelaufen ist, der Beklagte die von ihm auf den 6. Oktober 2012 datierte Beschwerde ge- mäss eigener Angabe (Urk. 4) offenbar am Wochenende des 6. und 7. Oktobers 2012 in den Briefkasten des Obergerichts des Kantons Zürich gelegt hat, womit sie am 8. Oktober 2012 als eingegangen gilt, sich die Beschwerde damit als deutlich verspätet erweist, weshalb im Er- gebnis auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beklagte für das vorliegende Verfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

unter Hinweis darauf, dass der Klägerin mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 4, je gegen Empfangsschein sowie an das das Friedens- richteramt Stadt Dübendorf und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 963.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: js

Keywords

appeal deadlineinadmissibilitytimelinesscourt costsno party compensationmailbox filing