No standing to appeal cost advance order in debt enforcement

RT180045Supreme CourtMar 6, 2018Inadmissible

Summary

The Zurich Cantonal Court declared the debtor’s appeal inadmissible in a summary legal-opening matter. The challenged district court order had only set the creditors a CHF 150 court-cost advance and did not impose any obligation on the debtor. Because the appellant was therefore not adversely affected, he lacked a legally protected interest in challenging the order. The court also waived court costs and denied party compensation for the appeal proceedings.

Regest

Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; Beschwerdelegitimation gegen prozessleitende Verfügungen und Erfordernis der Beschwer. Eine Rechtsmittellegitimation setzt voraus, dass der Anfechtende durch den angefochtenen Entscheid nachteilig betroffen ist; fehlt jede Verpflichtung oder Belastung, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung. Eine Verfügung, welche einzig der Gegenpartei einen Gerichtskostenvorschuss auferlegt, begründet für die andere Partei keine Beschwerdebefugnis. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens richten sich nach Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 6. März 2018

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde Rümlang, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt Rümlang

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. Februar 2018 (EB180056-D)

Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf (Vorinstanz) vom 14. Februar 2018, mit welcher im Rechtsöffnungsverfahren der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2017) den Gesuchstellern Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- angesetzt wurde (Urk. 2), sowie nach Einsicht in die dagegen vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2018, mit welcher er beantragt, dass die Rechtsöffnung nicht gutzu hei ssen sei, weil die definitive Steuerrechnung infolge Verletzung seines rechtlichen Gehörs rechtswidrig sei (Urk. 1), da eine Partei ein Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Entscheid nur dann er- heben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erlei- det, denn ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), da jedoch in der angefochtenen Verfügung der Gesuchsgegner zu nichts ver- pflichtet wurde (einzig die Gesuchsteller wurden zur Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses verpflichtet), weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), mit dem Hinweis, dass (wenn die Gesuchsteller den Gerichtskostenvorschuss ge- leistet haben) die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Gelegenheit geben wird, seine Einwendungen gegen die Rechtsöffnung vorzutragen, da umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdever- fahren zu verzi chten i st, da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  1. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuch- steller und die Vorinstanz unter Beilage des Doppels bzw. ei ner Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 462.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 6. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Keywords

standinglegal interestadmissibilitysummary proceedingsdebt enforcementcourt-cost advanceappeal inadmissiblecostsparty compensation