Appeal against definitive legal opening dismissed

RT180006Supreme CourtApr 10, 2018Dismissed

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Omnilex summary

The Zurich Court of Appeal dismissed the debtor’s appeal against a first-instance order granting definitive legal opening to the Canton of Vaud for tax debts. It held that most of the appellant’s new evidence was inadmissible, her arguments were insufficiently substantiated, and her limitation and spouse-allocation objections did not defeat the creditor’s claim in legal opening proceedings. The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless and, in part, beyond the court’s competence. Costs of CHF 500 were imposed on the appellant; no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 320, 326, 117 and 119 CPC; definitive legal opening on appeal; admissibility and noven control. In appeal proceedings, the duty to reason is strict: the appellant must, with specific reference to the challenged reasoning, show which errors of law or manifest factual errors are alleged; mere repetition of first-instance submissions is insufficient. The prohibition of nova is comprehensive and excludes both true and false nova. In legal opening proceedings, the court examines only whether an enforceable title exists; arguments concerning payment capacity or internal allocation agreements between solidary debtors do not defeat the creditor’s right to proceed against the debtor of its choice. Free legal aid is to be refused if the remedy lacks prospects of success.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 10. April 2018

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Waadt, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Office d'impôt du district de Jura-Nord Vaudois,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. September 2017 (EB170455-C)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 25. September 2017, welches zunächst in unbegründe- ter (Urk. 18) und hernach - auf Begehren der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) (Urk. 20/1-2) - in begründeter Fassung erging (Urk. 22 = Urk. 25), erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 8. März 2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 36'152.90 nebst Zinsen zu 3% seit 12. Juni 2013, für Fr. 4'392.95 (Verzugszins auf Akontozahlungen), für Fr. 320.85 (Ausgleichszins) und für die Betreibungskosten sowie Kosten gemäss Dispositiv- Ziffern 2 und 3 des Urteils (Urk. 25 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte innert Frist (vgl. Urk. 23) mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 24). Sie beantragt damit sinn- gemäss, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 24 S. 2). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Ein- zelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Die Vorinstanz begründet die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung da- mit, dass die Veranlagungsverfügung und die Schlussrechnung der kantonalen Steuerbehörde des Kantons Waadt vom 2. Mai 2013 mit einer Rechtsmittelbeleh- rung und einer Rechtskraftbescheinigung versehen seien. Aus dem eingereichten Zustellnachweis gehe zudem hervor, dass der Beklagten die beiden Verfügungen

vom 2. Mai 2013 am 3. Mai 2013 zugestellt worden seien. Die Zustellung sei an die heutige Wohnadresse der Beklagten erfolgt, auch wenn auf den beiden Verfü- gungen die ehemals gemeinsame Adresse der Beklagten und ihres ehemaligen Ehemannes in B._____ aufgedruckt sei. Dies ergebe sich aus dem ebenfalls ein- gereichten Adressdeckblatt sowie dem Zustellnachweis. Damit seien beide Ur- kunden in formelle Rechtskraft erwachsen und bildeten einen vollstreckbaren de- finitiven Rechtsöffnungstitel für die darin festgehaltene Steuerschuld (Urk. 25 S. 4f.). c) Die Beklagte reicht im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen ein (Urk. 27/1-7). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (ZK ZPO-Leuen- berger, Art. 229 N 8). Die Vollmacht an ihren ehemaligen Ehemann vom 23. März 2010 (Urk. 27/4) und die Kopie eines Schreibens ihres ehemaligen Ehemannes an das Steueramt in C._____ vom 31. März 2016 (Urk. 27/3) hatte die Beklagte bereits vor Vo- rinstanz fristgerecht eingereicht (Urk. 13/11 und Urk. 13/25 2. Blatt). Alle übrigen von der Beklagten mit der Beschwerdeschrift eingereichten Urkunden stellen un- echte Noven dar, da sie bereits weit vor dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfah- ren vorlagen. Sie wurden daher von der Beklagten verspätet eingereicht und sind im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten. Unbehelflich sind daher die Vor- bringen der Beklagten, sie habe die entsprechenden Belege, insbesondere den Kurzbrief der Steuerbehörde vom 2. Mai 2013 sowie das Couvert vom gleichen Datum (Urk. 27/2), erst nach Erlass des unbegründeten Urteils zu Hause in ihren alten Unterlagen gefunden, und sie könne damit nun beweisen, dass sie - die Be- klagte - es gewesen sei, die bei der Steuerbehörde etwas (nämlich alte Unterla- gen) bestellt habe und diese ihr am 3. Mai 2013 zugestellt worden seien und nicht

die Verfügungen vom 2. Mai 2013, welche wie immer nur ihrem damaligen Ehe- mann eröffnet worden seien (Urk. 24 S. 1f.). d) Der Zustellnachweis von Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnung (Urk. 3/4) würde im Übrigen aber auch durch den neu eingereichten Kurzbrief vom 2. Mai 2013 und das neu eingereichte Couvert mit der Sendungsnummer (Urk. 27/2), die mit der Sendungsnummer gemäss Barcodeliste und Empfangs- schein (Urk. 3/4) übereinstimmt, nicht erschüttert. Zwar datieren sowohl der Kurz- brief (Urk. 27/2) wie auch Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnung vom 2. Mai 2013 (Urk. 3/2 und 3/3). Während Veranlagungsverfügung und Schlussab- rechnung gemäss Anschrift eingeschrieben versandt wurden (vgl. Urk. 3/2 und 3/3: "Recommandé") und beide Sendungen an die Eheleute mit fortlaufenden Sendungsnummern in die Barcodeliste Aufnahme fanden (Urk. 3/4), deutet nichts darauf hin, dass die Kurzmitteilung (Urk. 27/2) als Einschreibebrief versandt wur- de. Im Bordereau sind auch lediglich zwei "lettres recommandées" erfasst worden (Urk. 3/4 S. 2), nämlich eine Sendung an die Beklagte an deren Wohnadresse in D._____ und eine Sendung an ihren damaligen Ehemann an dessen Wohnadres- se in B.. Es ist völlig unglaubhaft, dass das Steueramt, "Bureau de E. [Ortschaft]", zwar die Kurzmitteilung an die Beklagte und die Veranlagungsverfü- gung/Schlussrechnung an ihren ehemaligen Ehemann – nicht aber die Veranla- gungsverfügung und Schlussrechnung an die Beklagte – als eingeschriebene Postsendungen mit fortlaufenden Sendungsnummern versandte. 4. Was sodann die Beklagte hinsichtlich der Verjährung der Forderung geltend machen will, ist nicht nachvollziehbar (Urk. 24 S. 3, Ziff. 2, und S. 4 oben), weshalb darauf grundsätzlich nicht näher einzugehen ist. Sollte die Beklagte in- dessen geltend machen, dass die betriebene Steuerschuld verjährt sei, weil sie das Jahr 2011 betreffe und seither mehr als fünf Jahre vergangen seien, ist sie darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 238 Abs. 1 DStG/VD die Bezugsverjährung - vorbehältlich allfälliger Verjährungsstillstände oder -unterbrechungen gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung - erst fünf Jahre nach der rechtskräftigen Ver- anlagung eintritt, welche vorliegend unbestrittenermassen erst am 2. Mai 2013 er- folgte. Die Beklagte kann sich somit nicht auf die Verjährung der Steuerschuld be- rufen.

  1. a) Weiter macht die Beklagte - wie bereits vor Vorinstanz - geltend, dass ihr ehemaliger Ehemann gestützt auf interne Vereinbarungen verpflichtet sei, die vorliegende Steuerschuld alleine zu übernehmen. Dafür sei im Rahmen des Scheidungs- bzw. des Massnahmenverfahrens in seinem Bedarf ein Betrag von Fr. 1'100.– berücksichtigt worden, während bei ihr kein Betrag für die Bezah- lung von ausstehenden Steuerschulden im Bedarf berücksichtigt worden sei (Urk. 24 S. 4). b) Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 DStG/VD die Beklagte und ihr ehemaliger Ehemann solidarisch hafteten, da im Waadtländer System die steuerliche Solidarhaftung auch nach der Trennung der Ehegatten fortbestehe. Liege Solidarität vor, könne der Gläubiger auf den Schuld- ner seiner Wahl greifen und von ihm einen Teil oder die ganze Schuld fordern, ohne dabei auf interne Vereinbarungen der Solidarschuldner untereinander Rück- sicht nehmen zu müssen (Urk. 25 S. 3, E. 2.2.2. und 2.2.3.). c) Mit diesen Erwägungen des Vorderrichters setzt sich die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift nicht substantiiert auseinander, sie wiederholt lediglich ihre be- reits vor Vorinstanz gemachten Einwendungen. Damit kommt die Beklagte ihrer Rügepflicht nicht nach, so dass diesbezüglich auf ihre Beschwerde nicht einzutre- ten ist. 6. Unsubstantiiert und eine reine Wiederholung bleiben auch die Behaup- tungen der Beklagten, der eingeforderte Betrag sei viel zu hoch, weil der in Be- treibung gesetzte Restbetrag aus dem Jahr 2016 stamme und ihr ehemaliger Ehemann seit 2016 weiterhin monatlich Fr. 600.– an die betriebene Steuerforde- rung gezahlt habe (Urk. 24 S. 4). Auch diesbezüglich kann daher auf die Be- schwerde der Beklagten nicht eingetreten werden. 7. Die Beklagte macht ferner geltend, sie könne die in Betreibung gesetz- te Steuerschuld nicht begleichen, weil sie kein Geld habe (Urk. 24 S. 5). Im Rah- men des Rechtsöffnungsverfahrens wird einzig geprüft, ob für die geltend ge- machte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwieweit ein Schuld- ner bzw. eine Schuldnerin eine fällige Schuld bezahlen kann, kann im Rechtsöff-

nungsverfahren nicht überprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfän- dungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). 8. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Klägers kann un- ter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 9. a) Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 36'152.90, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das vorliegende Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels erheblicher Umtriebe. 10. a) Die Beklagte stellt ferner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge sowie um Bestellung eines zweisprachigen, im Steuerrecht erfahrenen und mit dem Kanton Waadt vertrauten unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 24 S. 3, Ziff. 3). Unklar bleibt, ob die Beklagte ihr Armenrechtsgesuch für das vorliegende Be- schwerdeverfahren stellt oder ob es sich um ein vorprozessuales Gesuch für ein noch anhängig zu machendes Verfahren handelt. b) Sollte es sich beim von der Beklagten gestellten Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters um ein vorprozessuales Gesuch handeln, ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die Kammer lediglich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligen oder abweisen kann (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Für die vorprozessuale Bewilligung von Armenrechtsgesuchen, ist das Obergericht als Rechtsmittelinstanz nicht zu- ständig (vgl. hierzu Art. 119 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 128 GOG). Diesbe- züglich ist daher auf das Armenrechtsgesuch der Beklagten nicht einzutreten. c) Sollte sich das Armenrechtsgesuch der Beklagten dagegen auf das vor- liegende Beschwerdeverfahren beziehen, so ist einerseits festzuhalten, dass im

Beschwerdeverfahren aufgrund des geltenden absoluten Novenverbots mit der Erstattung der Beschwerdeschrift sämtliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu erfolgen haben. Insofern ist die Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr notwendig, da dieser ohnehin keine neuen Behauptungen einbringen oder neue Unterlagen mehr einreichen könnte. Anderseits erweist sich die Beschwerde der Beklagten wie soeben ge- zeigt als aussichtslos. Damit fehlt aber mindestens eine der beiden notwendigen Bedingungen gemäss Art. 117 ZPO (Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosig- keit), so dass das Armenrechtsgesuch der Beklagten für das vorliegende Be- schwerdeverfahren abzuweisen ist. d) Zusammengefasst ist das Gesuch der Beklagten um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 24, 26 und 27/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 36'152.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: bz

Keywords

legal openingtax debtappeal admissibilitynovensolidary liabilityprescriptionfree legal aidcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the definitive legal opening was sufficiently substantiated and admissible

Extracted holding

The appeal was not sufficiently reasoned; to the extent the appellant merely repeated prior arguments, the court did not enter into it.

Extracted reasoning

Under Art. 320 and 132 CPC, the appellant must specify the defects of the challenged decision. Unexplained or repetitive submissions do not satisfy the duty to argue.

Key legal question

Whether new documents submitted on appeal could be considered

Extracted holding

Most new documents were excluded as impermissible nova; only documents already filed below were considered.

Extracted reasoning

Art. 326 CPC bars new allegations and evidence in appeal proceedings, including facts and evidence that could have been submitted earlier.

Key legal question

Whether the tax claim was time-barred

Extracted holding

No. The collection limitation period runs five years after the final tax assessment; here the assessment became final only on 2013-05-02.

Extracted reasoning

The appellant could not rely on limitation because the relevant tax claim was not yet time-barred under Vaud tax law.

Key legal question

Whether internal arrangements with the former spouse extinguished the appellant's liability

Extracted holding

No effect in the legal opening proceedings; the creditor may enforce the solidary debt against the debtor of its choice.

Extracted reasoning

The appellant did not substantively engage with the first instance reasoning on statutory solidarity, and internal allocation agreements do not bind the creditor.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to free legal aid and appointment of counsel

Extracted holding

The request was denied, insofar as it was admissible.

Extracted reasoning

If the request related to this appeal, the appeal was manifestly hopeless; if it related to another proceeding, the appellate court lacked competence to decide it.

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