Appeal time-barred against procedural order in debt enforcement

RT170211Supreme CourtJan 17, 2018Dismissed

Summary

The Zurich High Court dismissed an appeal against a procedural order of the Uster District Court that had set a response deadline in a summary debt-enforcement matter for definitive enforcement of CHF 24.10. The court held that the appeal, filed on 23 November 2017 against a decision served on 2 October 2017, was late under the 10-day period. It further found that an order setting a deadline is only appealable if a non-reparable disadvantage is shown, which the appellant neither alleged nor established. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 150, and no party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 319 lit. b ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO; Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen und nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Eine prozessleitende Verfügung ist nur dann selbständig beschwerdefähig, wenn das Gesetz dies vorsieht oder ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; bei Fristansetzungen ist ein solcher Nachteil grundsätzlich nicht ohne Weiteres anzunehmen und von der beschwerdeführenden Partei darzulegen (E. 2.2). Wird eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung erst nach Ablauf der 10-tägigen Frist erhoben, ist darauf nicht einzutreten (E. 2.1). Bleibt es bei der offensichtlichen Unzulässigkeit, kann auf eine Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170211-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 17. Januar 2018

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 27. September 2017 (EB170433-I)

Erwägungen: 1.1 Am 6. September 2017 ging bei der Vorinstanz das Rechtsöffnungsbe- gehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) ge- gen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) ein, mit welcher sie gestützt auf eine Rechnung für die Trankwassertaxe betreffend das Jahr 2016 vom 7. Januar 2016 sowie die dazu gehörigen Mahnungen vom 2. Mai 2016 und 1. Juni 2016 sowie die entsprechenden Zahlungsaufforderungen vom 18. Juli 2016 und 5. September 2016 definitive Rechtsöffnung für Fr. 24.10 sowie für die Betreibungskosten verlangte (Urk. 4/1-2). Mit Verfügung vom 8. Sep- tember 2017 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (Urk. 4/3). Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin Be- schwerde, auf welche die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Oktober 2017 nicht eintrat (Urk. 4/8). Auf die dagegen gerichte- te Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2017 ebenfalls nicht ein (Urk. 4/15). Zwischenzeitlich setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 27. September 2017 Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsbegehren an (Urk. 4/6). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 23. November 2017 (Datum Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei zu verweigern (Urk. 1). 2.1 Die vorinstanzliche Verfügung vom 27. September 2017 wurde der Ge- suchsgegnerin am 2. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 4/7). Da es sich bei der ange- fochtenen Verfügung um eine prozessleitende Verfügung handelt, lief die 10-tägige Frist zum Erheben einer Beschwerde am 12. Oktober 2017 ab (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist die am 23. November 2017 der Schweizerischen Post zuhanden des Obergerichts des Kantons Zürich übergebene Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht einzu- treten ist. 2.2 Ohnehin aber ist eine prozessleitende Verfügung nur in den vom Ge- setz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), anfecht- bar. Die Anfechtbarkeit einer Verfügung, mit welcher Frist angesetzt wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entsprechend ist lediglich eine Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO möglich, wobei für deren Zulassung ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausgesetzt ist, welcher von der be- schwerdeführenden Partei darzulegen ist (Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 124 N 7; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 142 N 5 und Art. 144 N 21; BK ZPO-Frei, Art. 124 N 14, Art. 142 N 1, Art. 144 N 21; KUKO ZPO-Weber, Art. 144 N 15; BSK ZPO-Benn, Art. 144 N 15; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzuneh- men, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfech- tung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den ange- fochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckun- gen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Weder legt die Gesuchsgegnerin dar, worin vorliegend ein solcher Nachteil liegen sollte, noch ist ein solcher ersichtlich. Damit fehlt es an der Zulassungsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten wäre, wenn sie rechtzeitig erho- ben worden wäre. 2.3 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstin- stanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Januar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Keywords

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