No standing to appeal denial of debt enforcement relief

RT170191Supreme CourtNov 17, 2017Inadmissible

Summary

The Canton of Vaud sought definitive debt enforcement in Zurich based on a criminal penalty order. The district court rejected the request. The opposing party then filed a so-called 'recourse', treated as an appeal. The Obergericht held that the appellant lacked standing because he had suffered no disadvantage from the first-instance judgment, which had fully favored him. The complaint about an alleged violation of the right to be heard also failed, because the lower court was allowed to decide a manifestly unfounded request without hearing the other side. The appeal was therefore not entered, and the appellant was ordered to pay the second-instance costs.

Regest

Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 253, Art. 320, 322 ZPO; standing to appeal and summary disposition: appeal admissibility requires a present legal detriment caused by the challenged decision. A party who prevailed in the lower court lacks grievance and is not entitled to challenge a judgment merely because it reasons against that party’s position. Where a request is manifestly unfounded, the court may decide summarily without prior hearing of the opposing party under Art. 253 ZPO; no breach of the right to be heard arises in such a case. If the appeal is manifestly inadmissible, the appellate court may forego an exchange of submissions under Art. 322(1) ZPO. Costs follow the outcome; no party compensation is due absent relevant reimbursable effort.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170191-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Beschluss vom 17. November 2017

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Waadt, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch DEPARTEMENT DES INSTITUTIONS ET DE LA SECURITE - SERVICE JURIDIQUE ET LEGISLATIF

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Oktober 2017 (EB171426-L)

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 reichte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ei n Gesuch um Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung in der Betrei bung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 27. Februar 2017, gestützt auf einen Strafbefehl für eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– (insgesamt Fr. 750.–) ein (Urk. 1 und 2). Am 31. Oktober 2017 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- gesuch des Gesuchstellers ab und auferlegte ihm die Kosten des Rechtsöff- nungsverfahre ns (Urk. 4 = Urk. 7). 2. a) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. Novem- ber 2017, eingegangen am 10. November 2017, fristgerecht ein als "Rekurs" be- zeichnetes Rechtsmittel (Urk. 6). Da das Rechtsmittel des Rekurses in der Zivil- prozessordnung nicht vorgesehen ist, ist seine Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen. b) Der Gesuchsgegner erklärt im letzten Satz seiner Beschwerde- schrift, die gesamte und definitive Beschwerde werde in der kommenden Woche eingereicht (Urk. 6). Die Beschwerdefrist lief am 14. November 2017 ab (vgl. Urk. 5b). Bis heute ist keine weitere Eingabe des Gesuchsgegners eingegangen. 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). 4. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvorausset- zungen i m Si nne von Art. 60 ZPO erfüllt sind. Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen

Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nach- teil erleidet. b) Der Gesuchsgegner wurde im angefochtenen Urteil vom 31. Ok- tober 2017 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers abgewiesen. Dem Gesuchsgegner erwächst demgegenüber aus dem angefochtenen Urteil kein Nachteil, weshalb er dadurch auch nicht be- schwert ist. Auf seine Beschwerde ist mangels Beschwer ni cht ei nzutreten. D aran ändert auch der Einwand des Gesuchsgegners ni chts, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 6). Die Vorderrichterin beurteilte das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchsgegners mangels Rechtsöffnungstitels als of- fensi chtli ch unbegründet. Da der Gesuchsgegner – wie bereits erläutert – durch den angefochtenen Entscheid keinen Nachteil erleidet, sondern im erstinstanzli- chen Verfahren vielmehr obsiegt, fällte die Vorderrichterin gestützt auf Art. 253 ZPO zu Recht das Urteil vom 31. Oktober 2017 (Urk. 7), ohne dabei den Ge- suchsgegner vorgängig anzuhören. Entsprechend verletzte sie den Anspruch des Gesuchsgegners auf rechtliches Gehör nicht. c) Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizeri schen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: mc

Keywords

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