Appeal against refusal of legal aid declared inadmissible

RT170179Supreme CourtOct 19, 2017Inadmissible

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Zurich Cantonal Court of Appeal dealt with an appeal against the refusal of legal aid in proceedings concerning definitive debt enforcement. The appellant sought to overturn the first-instance order and obtain exemption from costs. The court held that the 10-day appeal period had expired before the appeal was posted, so it could not enter into the matter. It added that the appeal would in any event have failed on the merits because legal aid is granted only for proceedings that are not hopeless. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 100, and no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a und Art. 142 ZPO; Art. 117 lit. b ZPO; Art. 119 Abs. 6 und Art. 106 Abs. 1 ZPO: Die Beschwerde gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegt der 10-tägigen Frist; bei verspäteter Postaufgabe ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt die Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels voraus; ein Rechtsmittel, das verspätet und zudem aussichtslos ist, vermag die Bedürftigkeit nicht zu kompensieren. Für das Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind Gerichtskosten zu erheben und der unterliegenden Partei aufzuerlegen; Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170179-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 19. Oktober 2017

i n Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach

betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. September 2017 (EB170468-C)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. September 2017 erteilte das Bezirksgericht Bü- lach (Vori nstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Klo- ten (Zahlungsbefehl vom 17. November 2016) – gestützt auf einen Pfändungs- verlustschein vom 13. März 2002 für eine öffentlich-rechtliche Forderung (Verfü- gung des Polizeirichteramtes) – definitive Rechtsöffnung für Fr. 490.05 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Ent- scheid. Mit gleichzeitig erlassener Verfügung wurde das Gesuch des Klägers [rec- te: Beklagten] um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 (zur Post gegeben am 7. Oktober 2017) Beschwerde erhoben und stellt zusammengefasst die Beschwerdeanträge, den angefochtenen Entscheid vollständig aufzuheben und i hn von allen Kosten zu befreien (Urk. 11 S. 3 f.; auf eine wörtliche Wiederga- be aller 15 Beschwerdeanträge kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden). c) Da im Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung be- treffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht die Beklagte, sondern der Kanton Zürich Beschwerdegegner ist, wurde das vorliegende Verfahren von demjenigen gegen die Beklagte (Geschäfts-Nummer RT170178-O) abgetrennt. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf pro- zessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 26. September 2017 zugestellt (Urk. 10). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorin- stanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 12 Dispositiv Ziffer 6) korrekt angegeben wurde; die Frist lief demzufolge am Freitag, 6. Oktober 2017, ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 7. Oktober 2017, 18:09, zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 11). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden und auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

  1. Im Übrigen wäre der Beschwerde des Beklagten auch dann kein Erfolg beschieden gewesen, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. Der Beklagte irrt, wenn er der Meinung ist, wegen seiner Mittellosigkeit seien ihm sämtliche Ge- richtsverfahren vom Staat zu finanzieren (Urk. 11). Die unentgeltliche Rechtspfle- ge wird nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur für solche Verfahren ge- währt, welche nicht aussichtslos sind (Art. 117 lit. b ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Das vorinstanzliche Verfahren war jedoch als für ihn aussichtslos anzusehen. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 11 S. 4). Dasselbe ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.

  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 490.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 19. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo

Keywords

legal aidappeal deadlineinadmissibilityhopelessnesssummary proceedingscourt costsparty compensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the refusal of legal aid was timely

Extracted holding

The appeal period expired on 6 October 2017; filing on 7 October 2017 was late.

Extracted reasoning

The challenged decision was served on 26 September 2017. Under Art. 321(2) in conjunction with Art. 251(a) ZPO, the 10-day appeal period applied and had already expired when the appeal was posted.

Key legal question

Whether legal aid should be granted for the appeal proceedings

Extracted holding

Legal aid for the appeal was refused because the appeal had no prospect of success.

Extracted reasoning

Legal aid under Art. 117 lit. b ZPO and Art. 29(3) BV is available only for non-frivolous proceedings. Since the appeal was untimely and in any event manifestly unfounded, the request had to be denied.

Key legal question

Allocation of appellate costs and party compensation

Extracted holding

Court costs were imposed on the appellant; no party compensation was awarded.

Extracted reasoning

Costs are chargeable in a legal-aid appeal proceeding and follow the outcome; no compensation is due in these circumstances.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.