Late appeal in debt enforcement declared inadmissible

RT170116Supreme CourtSep 11, 2017Inadmissible

Summary

The Zurich Court of Appeals held that the debtor’s appeal against a summary judgment granting definitive debt enforcement release was inadmissible. The electronic filing had not been validly signed under ZertES and was submitted after the 10-day deadline, so there was no curable defect. The court added that, even if timely, the appeal would have failed because it attacked a final and enforceable tax fine decision that could not be reexamined in the release proceedings. The appellant was ordered to pay the CHF 100 appeal fee, and no party compensation was granted to the canton.

Regest

Art. 321 Abs. 2, Art. 143 Abs. 2 and Art. 132 ZPO; electronic appeal filing and time limit in summary proceedings: an electronically transmitted appeal is timely only if receipt is confirmed by the court system within the statutory period and the submission is validly signed under ZertES. Technical transmission problems fall within the filer’s risk sphere. A submission filed after expiry of the appeal period cannot be cured by setting a time limit for rectification, since the defect is not one of form but of lateness (consid. 2). In debt enforcement release proceedings, the court may not substantively review a final and enforceable administrative title (consid. 3).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170116-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic . i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 11. September 2017

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 1. Februar 2017 (EB160188-A)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 1. Februar 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchstel- ler und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2015) gestützt auf eine Verfügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 9. Juni 2015 (Urk. 2/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 360.– nebst Zi ns zu 3 % seit 26. No- vember 2015 sowie für aufgelaufene Zi nsen von Fr. 4.05 bis 25. November 2015. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 19). Das Urteil wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 12. Mai 2017 zugestellt (Urk. 15). b) Mit elektronischer, beim Obergericht am 23. Mai 2017 eingegangener Eingabe vom 22. Mai 2017 erhob der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil (Urk. 18). Die elektronische Eingabe war jedoch nicht gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) gültig signiert (Urk. 20). Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass sei- ne Beschwerde nicht gültig signiert sei, damit nicht als rechtsgültig eingereicht gelte und somit einstweilen davon auszugehen sei, dass die am 22. Mai 2017 en- dende zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung verpasst sei. Ei ne Nachfri st für die Einreichung der Dokumente könne nicht angesetzt werden (Urk. 23). Mit elekt- ronischer, beim Obergericht am 26. Juni 2017 eingegangener Eingabe vom 23. Juni 2017 teilte der Gesuchsgegner mit, dass er nicht verstanden habe, ob dami t nun ei ne Fri st zur Nachrei chung per Post angesetzt werde (Urk. 24). Er ver- lange die Durchführung des Beschwerdeverfahrens (Urk. 25). Auch diese Einga- be war nicht gültig signiert (Urk. 27a+b). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 17). 2. Wie dem Gesuchsgegner bereits im Schreiben vom 31. Mai 2017 darge- legt wurde, lief die Frist von zehn Tagen für die Einreichung einer Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) gegen das ihm am 12. Mai 2017 zuge- stellte (Urk. 15) angefochtene Urteil am 22. Mai 2017 ab. Bei elektronischer Ein- gabe wird die Frist eingehalten, wenn der Empfang spätestens am letzten Tag der

Frist durch das Informatiksystem des Obergerichts bestätigt wird (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsgegner teilte mi t gewöhnli chen E-Mails vom 23. Mai 2017 dem Obergericht mit, dass er am Vortag erfolglos versucht habe, die Beschwerde per IncaMail zu übermitteln (Urk. 21 f.). Das Risiko von technischen oder elektroni- schen Problemen oder Pannen liegt auf Seiten des Gesuchsgegners (Urteil des Bundesgerichts 1C_811/2013 vom 13. November 2013, E. 1.3). Seine Beschwer- de ist somit nicht innert Frist eingereicht worden. Da die Einreichung am Folgetag (23. Mai 2017) verspätet war, liegt kein Mangel vor, der innert einer Nachfrist ver- bessert werden könnte (vgl. Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners kann nicht eingetreten werden. 3. Im Übrigen wäre der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Ei nrei chung kei n Erfolg beschieden gewesen. Die Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 18 S. 2) richten sich gegen die Verfügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 9. Juni 2015, mit welcher dem Gesuchsgegner eine Busse von Fr. 360.– wegen Nichtein- reichen der Steuererklärung auferlegt wurde (Urk. 2/2). Diese Verfügung ist rechtskräftig und vollstreckbar (Urk. 2/3). Sie darf daher vom Rechtsöffnungsge- ri cht i nhaltli ch ni cht mehr überprüft werden. D i e Vori nstanz hat das Recht korrekt angewendet. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.

  1. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 18, 21 f. und 24 bis 26, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 360.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 11. September 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: bz

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