Provisional debt enforcement denied for lack of signed acknowledgment

RT170094Supreme CourtJun 26, 2017Dismissed

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Omnilex summary

A._____ GmbH appealed against the refusal of provisional debt enforcement for CHF 15,362 plus interest against B._____ gmbh. The appellate court held that the appellant's new factual allegations, documents, and criminal request were inadmissible on appeal. On the merits, the emails invoked by the appellant were not a signed acknowledgment of debt and thus not a valid provisional enforcement title under Art. 82 SchKG. The appeal was dismissed, the CHF 500 appeal fee was imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 82 Abs. 1 SchKG; provisorische Rechtsöffnung setzt eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung voraus. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur genügen dem Schriftlichkeits- und Unterschriftserfordernis nicht; Rechnungen oder Offerten des Gläubigers ersetzen die ausdrückliche Schuldanerkennung des Schuldners nicht (E. 3). Im Beschwerdeverfahren gelten das Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO und die Beschränkung auf Rechtsanwendungs- und Sachverhaltsrügen nach Art. 320 ZPO. Neue Tatsachen, Beweismittel und Begehren, namentlich strafrechtliche Anträge, sind unzulässig und unbeachtlich.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170094-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Ge- ri chtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño. Urteil vom 26. Juni 2017

i n Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführeri n

gegen

B._____ gmbh, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 11. Mai 2017 (EB170194-I)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 11. Mai 2017 wies die Vorinstanz das provisorische Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Fällanden, Zah- lungsbefehl vom 20. Januar 2017, für Fr. 15'362.– nebst Zins zu 5 % seit 10. Oktober 2016, mangels Rechtsöffnungstitel ab. Der Gesuchstellerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und der Gesuchsgegnerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchsgegneri n) keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 10 = Urk. 13). 2. a) Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit undatierter Eingabe, ein- gegangen am 19. Mai 2017, fristgerecht Beschwerde und beantragte (Urk. 12): "Strafantrag auf: - Konkurs/Pfändung Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 SchKG, da im HR eingetragen - Betreibungsamtsache Art. 38 Abs. 3 Strafantrag Konkurs/Pfändung - Art. 41 Betreibung auf "Schuldanerkenntnis EMail" gleichgesetzt zu Pfand- recht/Schuldbrief - Art. 42 auf Pfändung - Lügengebäude (arglistige Täuschungen) BGE 119 IV 28, 36 um Rechnungen nicht zu bezahlen Strafrechtliche Verfolgung nach Art. 146 Abs. 1 StGB wegen schweren Betrugs und ausnutzen der Machtstellung als Bauführer über Staatsanwaltschaft ermöglichen > Offizialdelikt Art. 1 - 332 StGB; auch deshalb, da die 3-Monatsfrist wegen Verunmög- lichung der Betreibungsaushändigung (Herr C._____ hat sich vor dem Zugriff der Po- lizei versteckt) abgelaufen ist und Fluchtgefahr besteht!" b) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthal- ten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leu- enberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 221 N 38). Bei Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass die Gesuchstellerin mit dem angefochtenen Urteil vom 11. Mai 2017 nicht einverstanden ist und des- sen Aufhebung und damit die Guthei ssung i hres provi sori schen Rechtsöffnungs- gesuchs verlangen will (vgl. Urk. 12 S. 4).

c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel si nd nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Vor diesem Hintergrund sind die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 15/1-3) unzulässi g und daher ni cht zu beach- ten (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Urk. 15/4-6 befinden sich bereits in den vorinstanz- li chen Akten (vgl. Urk. 15/4 = Urk. 7, Urk. 15/5 = Urk. 1-3, Urk. 15/6 = Urk. 4/1-14). Weiter ist die (nachträgli ch) von der Gesuchstellerin gelieferte Begründung, wo- nach die elektronische Signatur nicht ausreichend gesichert und auch ei n Bri ef mi t Originalunterschrift gefälscht werden könne (Urk. 12 S. 2), als neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Desgleichen ist der neu gestellte Strafantrag wegen Betruges gegen die Gesuchsgegnerin unzulässig und ni cht zu berücksi chti gen (Urk. 12 S. 1 und 4). Die Gesuchstellerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass die erkennende Kammer sachlich für die Anhand- nahme eines Strafantrages nicht zuständig gewesen wäre. 3. a) Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuch- stellerin mangels Vorliegens eines gültigen Rechtsöffnungstitels ab. Sie erwog, die E-Mails vom 9. August 2016 und 9. Dezember 2016 würden kei ne durch Un- terschrift bekräftigte Schuldanerkennung der Gesuchsgegneri n i m Si nne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen. Ebensowenig stelle eine Rechnung oder Offerte an die Gegenpartei einen Rechtsöffnungstitel dar, da es diesbezüglich an einer Erklärung des Schuldners fehle, einen bestimmten Betrag zu schulden. Auch die Tatsache, dass im Geschäftsleben auf E-Mails abgestellt werde, ändere nichts

daran, dass E-Mails mangels Unterschrift keine provisorischen Rechtsöffnungsti- tel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen würden (Urk. 13 S. 3). Die provi- sorische Rechtsöffnung könne nur erteilt werden, wenn die von der Gesuchstelle- rin behauptete Forderung durch die vorgelegten Dokumente unterschriftlich aner- kannt sei und nicht schon, wenn die betriebene Forderung aufgrund von Urkun- den als wahrschei nli ch erschei ne (Urk. 13 S. 3 f.). b) Die Vorbringen der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren erschöp- fen sich im Wesentlichen in der Schilderung ihrer Sicht der Dinge. Zudem wieder- holt sie die bereits vor Vorinstanz erhobene Kritik, 90 % der Aufträge würden via E-Mails ohne elektronische Signatur ausgeführt (Urk. 12 S. 1, Urk. 7) und setzt sich damit mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ni cht auseinander, wonach ei n gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel fehle. Das Vorhandensein einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 14 Abs. 2bis OR auf den E- Mails der Gesuchsgegnerin vom 9. August 2016 und 9. Dezember 2016 (Urk. 4/3 und 4/8) wird von der Gesuchstellerin denn auch weder behauptet noch belegt. Die Vorinstanz verweigerte zu Recht die provisorische Rechtsöffnung mangels unterzeichneter Schuldanerkennung. Die Gesuchstellerin hat ihre Forderung auf dem ordentlichen Prozessweg einzu klagen. c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegrün- det. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Ge- suchsgegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei la- ge der Doppel von Urk. 12, 14 und 15/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'362.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 26. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: cm

Keywords

provisional debt enforcementacknowledgment of debtemailsqualified electronic signaturenovum banappeal reviewcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether new submissions, documents, and a newly raised criminal complaint were admissible on appeal

Extracted holding

New factual allegations, new evidence, and the newly raised criminal complaint were inadmissible in the appeal proceedings.

Extracted reasoning

Appeal review is limited to incorrect application of law and manifestly incorrect fact-finding; the novum ban of Art. 326 ZPO bars new allegations and evidence. The appellate court was also not competent to receive a criminal complaint.

Key legal question

Whether the emails of 9 August 2016 and 9 December 2016 constituted a provisional enforcement title

Extracted holding

They did not constitute a signed acknowledgment of debt and therefore were not a valid provisional enforcement title.

Extracted reasoning

Under Art. 82 para. 1 SchKG, provisional debt enforcement requires a written, signed acknowledgment by the debtor. Emails without a qualified electronic signature do not satisfy this requirement; invoices or offers alone are insufficient because they lack the debtor's declaration that a specific amount is owed.

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