No legal interest in debt enforcement after expiry of continuation period

RT170001Supreme CourtJan 18, 2017Dismissed

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Omnilex summary

A._____ appealed against the first-instance refusal to enter into his request for definitive legal enforcement against B._____ AG. The appellate court held that the one-year continuation period under Art. 88(2) SchKG had already lapsed when the request was filed, so the enforcement could no longer be continued and there was no protected interest in legal enforcement. The appeal was therefore dismissed. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 100, and no party compensation was awarded. Any request for legal aid would also have failed because the appeal was hopeless.

Omnilex headnote

Art. 88 Abs. 2 SchKG; legal interest in legal enforcement after expiry of the continuation period. The creditor must request continuation of the enforcement within one year after service of the payment order; if no timely continuation occurs, the payment order loses its validity and the enforcement lapses. Where an opposition suspends the period, the limitation runs only during the pendency of the enforcement-related proceedings and resumes thereafter. A legal-enforcement request filed after expiry of the period is inadmissible for lack of a legally protected interest. For appellate review, only specifically contested errors are examined (Art. 320 ZPO); legal aid is excluded if the appeal is hopeless (Art. 117 lit. b ZPO).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. Dr. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 18. Januar 2017

i n Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 7. Dezember 2016 (EB160417-M)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. Juni 2016 erteilte das Bezirksgericht Dietikon der (durch den Gesuchsteller vertretenen) C._____ GmbH in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2015) – für den ausstehenden Mietzins für Juli 2015, gestützt auf einen vor der Schlichtungsbe- hörde Uster geschlossenen Verglei ch – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'300.-- nebst 5 % Zins seit 29. Juli 2015 (Urk. 5/1, Urk. 2). Der Gesuchsteller stellte so- dann für die C._____ GmbH das Fortsetzungsbegehren, dieses wurde jedoch ab- gewiesen, weil die C._____ GmbH am 1. Juni 2016 aus dem Handelsregister ge- löscht worden war (Urk. 5/3); eine dagegen erhobene betreibungsrechtliche Be- schwerde wurde vom Bezirksgericht Dietikon mit Urteil vom 19. Oktober 2016 ab- gewiesen (Urk. 5/2); dabei wurde erwogen, dass das Urteil vom 15. Juni 2016 als nichtig zu qualifizieren sei und der Rechtsvorschlag in dieser Betreibung weiterhin bestehe (Urk. 5/2 Erwägung 4.2). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 stellte der Gesuchsteller daraufhi n – in eigenem Namen – beim Bezirksgericht Dieti kon (V o- ri nstanz) i n der vorgenannten Betreibung das Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 1'300.-- nebst 5 % Zins seit 3. August 2015 (Urk. 1a und 1b). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch ni cht ei n; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchstellers ge- regelt (Urk 6 = Urk. 9). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 5. Januar 2017 fristgerecht (Urk. 7a) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 8): Die definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung ist zu erteilen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG habe der Gläubiger spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortset- zungsbegehren zu stellen; mangels rechtzeitiger Fortsetzung der Betreibung ver-

liere der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit und die Betreibung falle dahin. Bei Erhe- bung eines Rechtsvorschlags stehe diese Jahresfrist zwischen Einleitung und Erledigung eines dadurch veranlassten Verfahrens still. Vorliegend sei der Zah- lungsbefehl vom 24. Juli 2015 am 29. Juli 2015 der Gesuchsgegnerin zugestellt worden. Die Jahresfrist sei zwischen Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens der C._____ GmbH am 12. Mai 2016 und dessen Erledigung (Zustellung am 11. Juli 2016) während 60 Tagen still gestanden, wogegen die vom Gesuchsteller er- hobene betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Rückweisung des Fortset- zungsbegehrens die Jahresfrist nicht gehemmt habe. Gestützt auf den Zahlungs- befehl habe somit bis zum 29. August 2016 gültig Rechtsöffnung verlangt werden können. Das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren sei jedoch erst nach Ablauf dieser Frist gestellt worden, womit die Betreibung so oder so nicht fortgesetzt werden könnte. Daher fehle es vorliegend am erforderlichen Rechtsschutzinteres- se, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten sei (Urk. 9 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- i nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, wenn die Be- gründung der angefochtenen Verfügung stimmen würde, so hätten dieselben Gründe auch im Urteil vom 15. Juni 2016 (Rechtsöffnung an die C._____ GmbH) enthalten sein müssen. Denn zwischen diesen beiden Entscheiden habe sich an den Fakten zur Sache nichts geändert, insbesondere nicht, dass die Gesuchs- gegnerin nach wie vor die betriebenen Mietzinse schulde. Einzig geändert habe, dass er wegen seiner Invalidität die C._____ GmbH habe löschen lassen müssen, diese jedoch zuvor die Forderung an ihn abgetreten habe. Schliesslich sei es ausgeschlossen, dass er weitere Kosten trage, weil die Behörden nicht in der La- ge seien, i hm Recht zu verschaffen für unbezahlte Mietzinse (Urk. 8).

d) Die Beschwerdevorbringen gehen ins Leere. Die Vorinstanz hat darge- legt, dass die Jahresfrist für die Fortsetzung der Betreibung gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG am 29. August 2016 abgelaufen sei, was in der Beschwerde nicht bean- standet wird. Damit war diese Frist im Zei tpunkt des Urteils vom 15. Juni 2016 noch ni cht abgelaufen und damit für jenen Entscheid nicht relevant, dagegen sehr wohl für die nun angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2016. Dass die Jah- resfrist des am 29. Juli 2015 zugestellten Zahlungsbefehls (Urk. 2) unter Berück- sichtigung von 60 Tagen Stillstand nicht am 29. August 2016, sondern am 27. September 2016 ablief, ändert am Ergebnis deshalb nichts, weil der Gesuchstel- ler sein Rechtsöffnungsgesuch erst am 27. Oktober 2016 eingereicht hat. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Erwägung, dass die vorliegende Betreibung so oder so nicht mehr fortgesetzt werden konnte, womit auch kein schutzwürdiges Interesse an einer Rechtsöffnung bestehen kann. Die vori nstanzli che Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen entspricht sodann dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und wird in der Beschwerde auch nicht konkret beanstandet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'300.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i .V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller hat kein (ausdrückli ches) Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege gestellt. Wenn seine Vorbringen hinsichtlich der fehlenden finanziel- len Mittel (Urk. 8 S. 1 f.) als Armenrechtsgesuch aufzufassen gewesen wären, so wäre dieses abzuweisen gewesen, denn ein Anspruch auf unentgeltli che Rechts- pflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aus- sichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgeri cht i st i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 18. Januar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Keywords

debt enforcementlegal interestcontinuation periodlegal enforcementoppositionsummary proceedingscourt costslegal aid

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appellant still had a protected interest in obtaining definitive debt enforcement after the continuation period had expired.

Extracted holding

No. Once the one-year continuation period under Art. 88(2) SchKG had expired, the enforcement could no longer be continued, so legal interest in legal enforcement was lacking.

Extracted reasoning

The court held that the decisive deadline had already expired by the time the challenged order was issued and, in any event, by the time the legal-enforcement request was filed. The appellant did not successfully contest the first-instance calculation or its conclusion that the enforcement had lapsed.

Key legal question

Whether the first-instance allocation of costs and compensation was unlawful.

Extracted holding

No. The cost allocation complied with the Code of Civil Procedure and was not specifically challenged in a substantiated way.

Extracted reasoning

Because the appeal failed on the merits, the first-instance cost ruling remained in force and required no correction.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to legal aid in the appeal proceedings.

Extracted holding

No. Even if his statements were construed as a request for legal aid, the appeal was hopeless and therefore failed the statutory requirement of non-frivolousness.

Extracted reasoning

Legal aid requires both indigence and that the claim not be hopeless; the latter was absent here.

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