Appeal withdrawn in debt enforcement; proceedings struck out

RT160109Supreme CourtJul 18, 2016Dismissed

Summary

The City of Zurich appealed the denial of a CHF 10 reminder fee in a debt enforcement matter. Before the Obergericht, it withdrew the appeal by letter dated 13 July 2016. The court therefore discontinued the proceedings, ordered the appellant to pay the second-instance costs of CHF 50, and denied any party compensation to either side. The decision also states that the appeal to the Federal Supreme Court is available only under the statutory conditions and within 30 days.

Regest

Art. 241 Abs. 3 ZPO; withdrawal of an appeal leads to discontinuance of the appellate proceedings. Upon withdrawal, costs are allocated according to the outcome; the withdrawing appellant generally bears the appellate court costs. Party compensation is denied where the respondent incurs no relevant expenses; Art. 95 Abs. 3 and Art. 106 Abs. 1 ZPO.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160109-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 18. Juli 2016

i n Sachen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, Inkasso,

gegen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. Juni 2016 (EB160573-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 1. Juni 2016 hatte das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 4. November 2015) – gestützt auf einen Strafbefehl vom 6. August 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 90.-- nebst 5 % Zins seit 21. Sep- tember 2015 sowie Fr. 70.-- erteilt und im Mehrbetrag (u.a. Mahngebühr von Fr. 10.-- ) das Gesuch abgewiesen (Urk. 14). b) Hinsichtlich der Mahngebühr hat die Gesuchstellerin am 13. Juni 2016 Beschwerde erhoben (Urk. 13). c) Mit Schreiben vom 13. Juli 2016, beim Obergericht eingegangen am 15. Juli 2016, hat die Gesuchstellerin ihre Beschwerde zurückgezogen (Urk. 19). Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2. a) Die Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren aus- gangsgemäss kostenpflichtig. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Gesuchstel- lerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 19, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmi t- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Züri ch, 18. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Keywords

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