Appeal inadmissible in debt enforcement; no stay granted

RT160101Supreme CourtAug 22, 2016Dismissed

Summary

The Zurich High Court dealt with an appeal against a first-instance decision granting definitive debt enforcement release for tax debts. The debtor did not challenge the lower court's reasoning but instead sought a deferral of payment until the end of October 2016, relying on alleged future proceeds from the sale of a valuable inherited carpet. The court held that such a request cannot be examined in release proceedings and that the new factual allegations and documents were barred on appeal. It therefore did not enter into the appeal, set the appeal fee at CHF 150, and charged the costs to the appellant, with no party compensation awarded.

Regest

Art. 320 and Art. 326 para. 1 ZPO; appeal in summary debt-enforcement release proceedings; inadmissibility of new requests and facts on appeal. The appellate court reviews only alleged erroneous application of law and manifestly incorrect fact-finding. In appeal proceedings, the prohibition of nova is absolute and applies to both true and false nova. A request for payment deferral does not concern the existence of the enforcement title and cannot be adjudicated in definitive release proceedings; issues of solvency and enforcement execution arise only at the enforcement stage under the SchKG. Failure to engage with the challenged reasoning renders the appeal inadmissible.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160101-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 22. August 2016

i n Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____ und Römisch-Katholische Kirchgemeinde und Reformierte Kirchgemeinde, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 15. April 2016 (EB160104-C)

Erwägungen: 1. Mit zunächst unbegründetem (Urk. 5) und hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) begründetem (Urk. 8) Urteil vom 15. April 2016 erteilte der Vorderrichter dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) gestützt auf die rechtskräftige Schlussrechnung vom 7. September 2015 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2014 in der Betrei bung Nr. ... des Betreibungsamtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2016) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'544.90 nebst Zins zu 4,5 % seit 22. Januar 2016 und Fr. 149.95 sowie die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 11 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte innert Frist (Urk. 9) Beschwer- de mit dem Antrag, es sei ihm die Stundung des in Betreibung gesetzten Betrags bis Ende Oktober 2016 zu bewilligen (Urk.10). 3.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Der Beklagte führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, an- lässlich der erstinstanzlichen Verhandlung habe Herr X._____ als Vertreter des Klägers auf Befragung des Vorderrichters ausgeführt, dass er Teilzahlungen im Bereich von Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– akzeptieren würde, nicht jedoch die bishe- rigen Ratenzahlungen von Fr. 500.– pro Monat. Aus der Steuererklärung 2015 er- gebe sich aber, dass die vom Kläger erwarteten Beträge für ihn, den Beklagten, nicht realistisch seien (Urk. 10). Zudem führte der Beklagte aus, dass er vorgese- hen habe, die offenen Steuerschulden durch den bei einer geplanten Auktion zu erzielenden Erlös eines wertvollen geerbten Seidenteppichs bis Ende Oktober 2016 vollständig zu begleichen. Er ersuche deshalb um Stundung der Steuer- schuld bis Ende Oktober 2016 (Urk. 10).

c) Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwie- weit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann im Rechtsöffnungsver- fahren ni cht überprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvoll- zugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Die beantragte Stundung kann daher weder im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren noch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren gewährt werden. Nur der Kläger hätte der vorlie- genden Forderung Stundung gewähren können. Im Übrigen setzt sich der Beklagte nicht mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen des angefochtenen Urteils auseinander. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind. Das Novenverbot ist umfassend und gi lt sowohl für echte wi e auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 326 N 3f.). Die Vorbringen des Beklagten zum Zeitpunkt der Auktion des wertvollen Seidenteppichs sind neu und im Beschwerdeverfahren aufgrund des geltenden absoluten Novenverbots ohnehin unzulässig, ebenso wie die neu eingereichte Steuererklärung 2015 (Urk. 12). Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Be- schwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 4. Der Beklagte wird für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts von Fr. 5'544.90 ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'544.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 22. August 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. P. Kunz Bucheli versandt am: se

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