Appeal dismissed as time-barred in definitive debt enforcement

RT160091Supreme CourtJun 22, 2016Inadmissible

Summary

The Zurich High Court declared the debtor's appeal inadmissible because it was filed after expiry of the 10-day deadline. The first-instance decision on definitive legal enforcement for outstanding state and municipal taxes was deemed served on 10 March 2016 under the service fiction, since the debtor had to expect delivery and did not notify the court of an address change. The court therefore did not examine the merits, mentioned only in passing that there is no right to an oral hearing in definitive legal enforcement proceedings, and imposed the appeal court fee of CHF 500 on the debtor without awarding party compensation.

Regest

Art. 138 Abs. 3 lit. a, Art. 321 Abs. 2, Art. 142 and Art. 322 Abs. 1 ZPO; service fiction and timeliness of the appeal in summary enforcement proceedings. Where a party must expect service of a court decision and fails to notify the court of a change of address or an authorised address for service, delivery is deemed effected by operation of law even if the postal item is returned undelivered. The party’s procedural duty to keep the court informed of address changes remains decisive. An appeal lodged after expiry of the statutory 10-day period is inadmissible; in such a case the appellate court may refrain from inviting the opposing party to respond. In proceedings for definitive legal opening, there is no entitlement to an oral hearing.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160091-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 22. Juni 2016

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Februar 2016 (EB150478-G)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 29. Februar 2016 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2015) gestützt auf den Einschätzungsvorschlag vom 25. November 2013 sowie die dazugehöri- ge Schlussrechnung vom 18. Mai 2015 für ausstehende Staats- und Gemei nde- steuern betreffend das Steuerjahr 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'717.70 nebst 4.5% Zins seit 20. Oktober 2015, für Fr. 1'157.90 und Fr. 311.70 sowie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 12 S. 5 = Urk. 18 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 16. Mai 2016 (Datum Poststempel: 24. Mai 2016, eingegangen am 25. Mai 2016) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 17). 2.1 Damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, muss diese in- nert Frist erhoben worden sein (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.2 Das Urteil der Vorinstanz vom 29. Februar 2016 wurde am 2. März 2016 an den Gesuchsgegner an die Adresse "c/o B., ...strasse ..., ... [Ort- schaft]" versandt. Diese Sendung, die an die vom Gesuchsgegner selber ange- gebene Adresse versandt worden war und an welcher er nach wie vor gemeldet ist (Urk. 10; Urk. 19), kam mit dem Vermerk zurück, dass der Adressat weggezo- gen und die Nachsendefrist abgelaufen sei. Dabei wurde auf folgende Adresse verwiesen "A., Postlagernd, ...[Ortschaft]" (Urk. 14). Da der Gesuchsgegner mit einer Zustellung des Urteils rechnen musste – so hatte er am 21. Januar 2016 (Datum Poststempel) vor Vori nstanz schri ftli ch Stellung zum Rechtsöffnungsbe- gehren genommen, nachdem ihm die diesbezügliche vorinstanzliche Verfügung vom 3. Dezember 2015 via Gemeindeammannamt Pfannenstiel zugestellt worden war (Urk. 7-8; Urk. 10-11/1-15) – greift die Zustellungsfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Dementsprechend galt das Urteil am 10. März 2016 als zugestellt (Urk. 14). Daran ändert auch die geänderte Adresse des Gesuchsgegners nichts,

da es die prozessuale Pflicht einer beteiligten Partei ist, dem Gericht Adressände- rungen oder die Adresse einer zur Entgegennahme von Post ermächtigten Dritt- person während des laufenden Verfahrens mitzuteilen (BGE 138 III 225 E. 3.1; BGer 2C_707/2014 vom 23. Oktober 2014, E. 2.2; Huber, D IK E-Komm-ZPO, Art. 138 N 69; BK ZPO-Frei, Art. 138 N 26). Dies hat der Gesuchsgegner ni cht getan, weshalb es damit sein Bewenden hat. Entsprechend endete die 10-tägige Be- schwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbe- lehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 18 S. 5) am Montag, den 21. März 2016 (Art. 142 ZPO). Da der Gesuchsgegner seine Beschwerde erst am 24. Mai 2016 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hat (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist vorliegende Eingabe verspätet. Dementsprechend ist auf die Be- schwerde infolge Verspätung nicht einzutreten. 2.3 Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass der Einwand des Gesuchsgegners ohnehin nicht stichhaltig gewesen wäre, da im Verfahren betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöffnung kein Anspruch auf eine mündli- che Verhandlung besteht (BGE 141 I 97 E. 5). 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'717.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 22. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmi dt

versandt am: mc

Keywords

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