Appeal inadmissible for lack of proper requests

RT150206Supreme CourtDec 4, 2015Dismissed

Summary

The Zurich High Court held that the appellant's submission against the Meilen District Court's summary order was inadmissible because it did not contain a proper and intelligible request. It was unclear which part of the order was being attacked and what the appellant wanted instead. The appeal was therefore not entered into. The second-instance fee was set at CHF 100 and imposed on the appellant; no party compensation was granted.

Regest

Art. 322 Abs. 1 ZPO; requirements of an appeal submission: the appellant must formulate clear requests and reasons enabling the reviewing court to determine the scope of the challenge and the desired result. A filing that leaves open whether the deadline, the procedural order itself, or another element is attacked fails to meet the minimum admissibility requirements and leads to non-entry. Costs follow the outcome pursuant to Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation is denied where no compensable effort is shown. The second-instance fee in debt-enforcement appeal proceedings is determined under Art. 48 in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150206-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 4. Dezember 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. November 2015 (EB150436-G)

Erwägungen: 1. a) Am 11. November 2015 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Meilen (Vorinstanz) das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumi kon für ausstehende Bundessteuern 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 521.50 nebst Zinsen und Kosten zu erteilen (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 16. November 2015 setzte die Vorinstanz der Ge- suchsgegnerin eine Frist von 14 Tagen zur schri ftli chen Stellungnahme an (Vi- Urk. 4 = Urk. 2). b) Gegen diese ihr am 25. November 2015 zugestellte Verfügung hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 (zur Post gegeben am 30. November 2015) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzi chtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz hatte in der Rechtsmittelbelehrung korrekt dargelegt, dass in einer allfälligen Beschwerde Anträge zu stellen und diese zu begründen seien (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 4). Aus solchen Anträgen muss hervorgehen, was genau angefochten wird und wie der angefochtene Entscheid stattdessen lauten sollte. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin enthält keine solchen Anträge. Der "Antrag, den geschuldeten Steuerbetrag aufgrund meiner Steuererklärung (siehe Beilage Brief Kantonales Steueramt) vorzunehmen" (Urk. 1), ist kein genügender Antrag für eine Beschwerde, denn es ist nicht klar, was überhaupt angefochten wird (die Länge der Frist, die Fristansetzung überhaupt, oder was sonst). Es bleibt sogar unklar, was die Gesuchsgegnerin mit der Beschwerde überhaupt erreichen will (diese scheint eher die Stellungnahme gemäss der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu sei n). Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin kann daher nicht eingetreten werden.

  1. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgeri cht i st i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 521.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 4. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

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