Definitive legal opening for municipal fees and reminder charge

RT150196Supreme CourtFeb 2, 2016Modified

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Omnilex summary

The City of Zurich appealed against the partial refusal of definitive legal opening in debt enforcement against A. The appellate court held that the CHF 70 transfer fee had already been definitively ordered in a final district court decision, and that the CHF 10 reminder fee could also be enforced on the basis of the final criminal order’s express warning. It therefore amended the first-instance dispositive and granted definitive legal opening for both amounts, in addition to the fine, costs, and enforcement costs. The respondent was ordered to bear the costs of both instances and reimburse the appellate advance on costs; no party compensation was awarded on appeal.

Omnilex headnote

Art. 80 SchKG; definitive legal opening for ancillary charges arising from a final criminal order. A claim for legal opening is admissible not only for the principal fine and costs expressly adjudicated in a final decision, but also for a transfer fee or reminder fee where the obligation is sufficiently determined by a final judicial order or by an explicit, final notice contained in the criminal order itself. A separate appealable administrative decision is not invariably required if the debtor could unmistakably recognize the amount as a enforceable public-law charge and no substantive objections are raised. Costs follow the outcome; the appellate fee may be charged to the losing respondent and set off against the applicant’s advance (consid. 3-4).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150196-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 2. Februar 2016

i n Sachen

Stadt Zürich, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich

gegen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. Oktober 2015 (EB150369-I)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 1. Oktober 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 22. Juni 2015) gestützt auf den Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. Mai 2014 (2014-033-631) sowie die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 21. Januar 2015 für eine ausstehende Busse sowie ausstehende Verfahrenskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 350.– Busse sowie Fr. 330.– Kosten- und Gebührenpau- schale nebst 5 % Zins seit 4. Mai 2015 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung ab (Urk. 13 S. 5 = Urk. 16 S. 5). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren der Gesuchstellerin in begründeter Form (Urk. 10-13). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 11. November 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 12. November 2015) in- nert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 2): "1. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster defi- nitiv Rechtsöffnung zu erteilen für die Busse über Fr. 350.– die Gebühren über Fr. 330.– sowie die Weisungsgebühr über Fr. 70.– und die Mahngebühr über Fr. 10.–. 2. Unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchsgegners." 2.1 Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2015 wurde der Gesuchstel- lerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– ange- setzt, welcher innert Frist einging (Urk. 19; Urk. 20). 2.2 In der Folge wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fort- an Gesuchsgegner) mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2015 Frist zum Er- statten der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 21). Die Sendung wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgesandt (Urk. 22). Nachdem dem Gesuchsgeg- ner die Vorladung zur ersti nstanzli chen Hauptverhandlung vom 23. September 2015 via Stadtammannamt ... zugestellt worden war (Urk. 4; Urk. 6-9) und er das

unbegründete Urteil der Vorinstanz vom 1. Oktober 2015 am 13. Oktober 2015 persönlich in Empfang genommen hatte (Urk. 11), hatte der Gesuchsgegner Kenntnis vom vorliegenden Verfahren. Dementsprechend greift die Zustellungsfik- ti on i m Si nne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO und die Verfügung vom 2. Dezember 2015 gilt am siebten Tag nach dem erfolgslosen Zustellungsversuch und dem- nach am 11. Dezember 2015 als zugestellt. Innert Frist (Datum Fristablauf: 6. Januar 2016) ging keine Beschwerdeantwort ein. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3.2 Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin – nebst dem auf die Busse geforderten Zins – im Umfang von insgesamt Fr. 80.– (Fr. 70.– Weisungsgebühr, Fr. 10.– Mahngebühr) ab, da weder die Rechnung vom 13. März 2015 noch die Mahnung vom 4. Mai 2015 gültige Rechtsöffnungsti- tel darstellen würden. Beide seien nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und daher für den Gesuchsgegner nicht unmissverständlich als autoritatives Er- kenntnis einer Behörde erkennbar, welches bei Untätigbleiben ohne Weiteres vollstreckt werden könne. Aus dem Strafbefehl vom 28. Mai 2014 ergebe sich keine Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Zahlung einer Mahngebühr von Fr. 10.– und einer Überweisungsgebühr von Fr. 70.–. Entsprechend sei das Rechtsöffnungsbegehren in diesem Umfange abzuweisen (Urk. 16 S. 3 f. E. 2.3). 3.3.1 Die Gesuchstellerin bringt hiergegen vor, dass Rechtsgrundlage der Weisungsgebühr § 6 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden vom 24. November 2010 (GebV StrV) bilde, wonach die Übertretungsstrafbehörden die Gebühren für die Strafuntersuchung im Einspracheverfahren zuhanden des Gerichts in der Hö- he von Fr. 100.– bis Fr. 5'000.– festzusetzen hätten. Eine hoheitliche Verfügung sei hi erfür ni cht vorgesehen. Vorliegend sei diese Überweisungsgebühr durch das Bezirksgericht Zürich (mit-)überprüft und explizit zugesprochen worden. Das Dis- positiv der Verfügung vom 21. Januar 2015 sei formell rechtskräftig und stelle damit ei nen gülti gen Rechtsöffnungstite l dar (Urk. 15 S. 2).

In Bezug auf die Mahngebühr von Fr. 10.– wendet die Gesuchstellerin ein, dass für Mahnschreiben gemäss § 8 Abs. 1 lit. c GebV SrtV eine Gebühr von Fr. 20.– bis Fr. 50.– verlangt werden könne. In majore minus müsse auch eine tie- fere Mahngebühr zulässig sein. Hinzu komme, dass im formell rechtskräftigen Strafbefehl vom 28. Mai 2014 auf der Rückseite explizit auf die Mahngebühr bei Zahlungsverzug in der genannten Höhe hingewiesen worden sei (Urk. 15 S. 2). 3.3.2 Der Gesuchstellerin ist zuzustimmen. Die Weisungsgebühr in der Hö- he von Fr. 70.– wurde dem Gesuchsgegner gemäss Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 21. Januar 2015 rechtskräftig auferlegt (Urk. 2/1/5-6). Entsprechend aber liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die- sen Betrag vor. Ebenso liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel betreffend die Mahngebühr vor, die dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 4. Mai 2015 (Urk. 2/1/8) in Rechnung gestellt wurde. Auf der Rückseite des in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls vom 28. Mai 2014 findet sich folgender Hinweis: "Gerichtlich bestätigte oder sonstwie in Rechtskraft erwachsene Bussen- und/oder Kostenentscheide sind durch Bezahlung innert 30 Tagen zu erledigen, andernfalls kostenpflichtige be- treibungsrechtliche Massnahmen ergriffen werden. Pro Mahnung werden Fr. 10.00 berechnet (§ 8 lit. c Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Ent- schädigungen der Strafverfolgungsbehörden vom 24. November 2010)". Der (im Strafbefehl in Aussicht gestellte fixe) Betrag von Fr. 10.– liegt unter der per Ver- ordnung festgelegten Bandbreite für Mahnschreiben von Fr. 20.– bis Fr. 50.–. Obwohl für die Mahngebühr keine entsprechende separate anfechtbare Verfü- gung vorliegt (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 196, BSK SchKG I-Staehelin, N 134a zu Art. 80 SchKG) und die verfügende Behörde gemäss Gesetz (nicht aber gemäss den Hinweisen im Strafbefehl) einen Ermessensspielraum besitzt, rechtfertigt es sich, entsprechend der in ZR 97 [1998] Nr. 117 publizierten Praxis für di e im Strafbefehl im Voraus auf Fr. 10.– limitierte Mahngebühr auch ohne selbständige Verfügung Rechtsöffnung zu erteilen. Damit aber geht das Argument der Vorinstanz fehl, wonach sich eine diesbezügliche Verpflichtung für den Ge- suchsgegner nicht aus dem Strafbefehl ergebe.

3.4 Entsprechend liegt für beide Beträge ein ausreichender Rechtsöff- nungstitel vor; Einwendungen erfolgten seitens des Gesuchsgegners keine. Die Beschwerde ist gutzuheissen und Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 1. Oktober 2015 ist dementsprechend anzupassen. 4.1 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 4.2.1 Da der Gesuchsgegner fast vollständig (abgesehen von den auf die Busse verlangten Zinsen) unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm die von der Vor- instanz korrekt festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 150.– für das erstinstanzli- che Verfahren vollständig aufzuerlegen. 4.2.2 Die Gesuchstellerin beanstandete die ihr von der Vorinstanz zuge- sprochene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 70.– nicht, weshalb es damit sein Bewenden hat. 4.3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu beziehen. Der Gesuchsgegner ist dem- gemäss zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 150.– zu ersetzen. 4.3.2 Mangels eines entsprechenden Antrages ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern 1 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. Oktober 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zah- lungsbefehl vom 22. Juni 2015) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 350.– Busse, Fr. 330.– Kosten- und Gebührenpauschale nebst Zinsen zu 5 % seit 4. Mai 2015, Fr. 70.– Überweisungsgebühr, Fr. 10.– Mahngebühr und die Betreibungskosten so- wie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Urteils. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. 2. [...] 3. Die Spruchgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird von der Gesuch- stellerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen, ist ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 2. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. K. Montani Schmi dt

versandt am: js

Keywords

legal openingenforcementcriminal finereminder feetransfer feefinal decisioncostssummary proceedings

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Key legal question

Whether definitive legal opening had to be granted for the transfer fee of CHF 70 and the reminder fee of CHF 10.

Extracted holding

Yes. The transfer fee was definitively ordered by a final court decision, and the reminder fee was sufficiently evidenced by the warning in the final criminal order and the invoice, so legal opening was available for both amounts.

Extracted reasoning

The transfer fee had been expressly awarded in a final order of the District Court Zurich. For the reminder fee, the criminal order had warned that CHF 10 would be charged per reminder on default; this justified legal opening even without a separate appealable decision.

Key legal question

How the appeal costs and first-instance costs were to be allocated.

Extracted holding

The respondent had to bear the costs of both instances and reimburse the applicant for the appellate advance on costs; no party compensation was awarded on appeal.

Extracted reasoning

Because the respondent largely lost, the court charged him with the court fees and ordered reimbursement of the applicant's advance; no request for appellate party compensation had been made.

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