Appeal dismissed for failure to cure deficiencies and pay advance

RT150194Supreme CourtDec 10, 2015Inadmissible

Summary

The Zurich cantonal appeal court dealt with an appeal against the refusal of definitive debt enforcement in the amount of CHF 20 million based on an alleged Danzig arbitral award. The appellant had been ordered to cure the defective filing and to pay a CHF 2,000 advance, but he did neither within the deadline. The court therefore did not enter into the appeal. It fixed the second-instance fee at CHF 2,000, charged the costs to the appellant, and denied compensation to the respondent.

Regest

Art. 132 Abs. 2, Art. 322 Abs. 1 ZPO; failure to cure a deficient appeal and to comply with an ordered cost advance: where a filing is treated as defective and the appellant is given a peremptory deadline with a warning of non-entry, the omission to rectify the defects within time leads to inadmissibility without the need to invite a response. If the appeal is already non-viable for want of cure, the court may dispense with a further grace period for the advance under Art. 101 Abs. 3 ZPO. Costs follow the outcome; no party compensation is due absent relevant procedural effort by the opposing party (consid. 2–3).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150194-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 10. Dezember 2015

i n Sachen

A._____,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Oktober 2015 (EB151540-L)

Erwägungen: 1.1 Am 12. Oktober 2015 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) gestützt auf ein "Urteil" eines Schiedsgerichts der Freien Stadt Danzig vom 26. August 2015 ei n Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zah- lungsbefehl vom 10. September 2015) für Fr. 20'000'000.– nebst 5% Zins seit 18. Oktober 2013 ein (Urk. 1; Urk. 3). Mit Urteil vom 20. Oktober 2015 wies die Vori nstanz dieses Rechtsöffnungsbegehren ab; die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'600.– wurden dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 6 S. 3 = Urk. 11 S. 3). 1.2 Mit Schreiben vom 3. November 2015 (Datum Poststempel 5. Novem- ber 2015) richtete der Gesuchsteller ein Schreiben an die Vorinstanz, mit wel- chem er gegen den am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Gerichtsschreiber ein Ausstandsbegehren stellte (Urk. 10). In der Folge leitete die Vorinstanz dieses Schreiben mitsamt ihren Akten an die angerufene Kammer weiter (Urk. 12). 2.1 Zwar sind Ausstandsgründe grundsätzlich bei der entscheidenden In- stanz geltend zu machen (Art. 49 ff. ZPO). Wenn die betreffende Instanz den Ent- scheid aber schon gefällt hat, können Ausstandsgründe während laufender Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 139 III 466 E. 3.4 mit Hinweisen). Entsprechend ist die angerufene Kammer zur Beurteilung des Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen den am vorinstanzlichen Ver- fahren mitwirkenden Gerichtsschreiber zuständi g. 2.2 Nachdem die Eingabe als ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO qualifiziert worden war, wurde das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers mit Präsidialverfügung vom 13. November 2015 – unter Vorbehalt der zu erfol- genden Verbesserung – als Beschwerde entgegengenommen. Dem Gesuchstel- ler wurde zudem eine einmalige Frist von 10 Tagen zur Verbesserung angesetzt unter der Androhung, dass die Eingabe vom 3. November 2015 bei Säumnis als nicht erfolgt gelte. Schliesslich wurde dem Gesuchsteller eine Frist von 10 Tagen

angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu lei sten (Urk. 13 S. 3). 2.3 Diese Verfügung nahm der Gesuchsteller am 23. November 2015 in Empfang (Urk. 13). Dementsprechend lief die Frist zur Verbesserung am Don- nerstag, den 3. Dezember 2015, ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO; Art. 143 Abs. 1 ZPO). Innert Frist liess sich der Gesuchsteller weder vernehmen noch zahlte er den Kos- tenvorschuss von Fr. 2'000.– ei n. Vom Ansetzen einer Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO kann vorliegend abgese- hen werden, da infolge der fehlenden Verbesserung der Beschwerde auf dieselbe androhungsgemäss ohnehi n ni cht ei nzutreten ist. 2.4 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- zulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei la- ge einer Kopie von Urk. 10 auf dem Rechtshilfeweg, sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 10. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. K. Montani Schmi dt

versandt am: mc

Keywords

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