Appeal against procedural order dismissed as late and inadmissible

RT150184Supreme CourtNov 4, 2015Inadmissible

Summary

The Zurich High Court held that the appellant’s complaint against the Uster district court’s procedural order was both late and, in any event, inadmissible. The appellant had filed a so-called nullity complaint under former cantonal law, but only a ZPO appeal was possible. The 10-day deadline for procedural orders had expired. Moreover, the order merely granted the respondent a response deadline after the creditor had been given a statutory grace period to pay the advance on costs; this caused no non-reparable disadvantage. The appeal was therefore not entered into, the fee was set at CHF 500, and costs were imposed on the appellant without party compensation.

Regest

Art. 319 lit. b ZPO, Art. 322 Abs. 2 ZPO; appeal against a procedural order; admissibility and irreparable disadvantage. A procedural order is appealable only if the statutory conditions are met, in particular if the appeal is lodged within 10 days and the appellant shows a non-reparable disadvantage where such detriment is not manifest. A mere procedural deadline set after the opposing party has been granted a statutory additional period for payment of an advance on costs does not, as such, create a non-reparable disadvantage. A complaint based on abolished cantonal nullity remedies is to be treated as a ZPO appeal only if the statutory requirements for appealability are fulfilled (consid. 3-5).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150184-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 4. November 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Züri ch

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. Oktober 2015 (EB150397-I)

Erwägungen: 1. Vor Vorinstanz ist ein Verfahren betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöffnung anhängig (Urk. 4/1). Der Vorderrichter setzte dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) mit Verfügung vom 19. August 2015 Frist an, um für die mutmassliche Spruchgebühr ei nen Kostenvorschuss von Fr. 325.– zu leisten (Urk. 4/3). Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, setzte er mit Verfügung vom 14. September 2015 gestützt auf Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO eine Nachfrist von 7 Tagen für die Leistung des Kostenvor- schusses an (Urk. 4/5). Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 325.– am 16. Sep- tember 2015 geleistet worden war (Urk. 4/7), setzte der Vorderrichter mit Verfü- gung vom 1. Oktober 2015 dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung an, um zum Rechtsöff- nungsbegehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 8 = Urk. 2). 2. Gegen diese Verfügung, welche dem Gesuchsgegner am 2. Oktober 2015 zugestellt worden war (Urk. 9), erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Oktober 2015, zur Post gegeben am 22. Oktober 2015, bei der Vorinstanz Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von § 281 Abs. 1 ZPO (Urk. 1). Diese Eingabe wurde der Kammer vom Vorderrichter am 27. Oktober 2015 zur weiteren Behand- lung übermittelt (Urk. 3). 3. Zunächst ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass am 1. Ja- nuar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) in Kraft getreten ist, welche sämtliche kantonalen Zivilprozessordnungen ab- gelöst hat. Eine Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von § 281 Abs. 1 ZPO/ZH ist daher gegen die am 1. Oktober 2015 erlassene Verfügung des Vorderrichters ni cht mehr zulässig, sondern lediglich noch Beschwerde gestützt auf Art. 319 ff. ZPO. Als solche ist die Eingabe des Gesuchsgegners entgegenzune hme n.

  1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist für prozess- leitende Verfügungen – und um eine solche handelt es sich bei der angefochte- nen Verfügung vom 1. Oktober 2015 – lediglich 10 Tage. Indem der Gesuchsgeg- ner die angefochtene Verfügung am 2. Oktober 2015 in Empfang nahm (Urk. 4/9) und seine Beschwerde erst am 22. Oktober 2015 zur Post gab (Urk. 1, angehefte- ter Auszug aus dem Track und Trace der Post), hat er die Beschwerdefrist unge- nutzt verstrei chen lassen. Sei ne Beschwerde ist daher verspätet. Bereits aus die- sem Grund ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 5. a) Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre, wäre darauf i ndessen ni cht ei nzutreten: Die angefochtene Verfügung stellt einen prozesslei- tenden Entscheid dar (Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., 2. Aufl., Züri ch 2013, Art. 246 N 12). Dessen Beschwerdefähigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorb. zu Art. 308 ff. N. 50). Die Beschwerde ist – von den vorliegend nicht einschlägigen, im Gesetz explizit aufgeführten Fällen abgesehen – nur zulässi g, wenn durch den fraglichen Entscheid die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteils droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Ist diese Gefahr nicht von vornherein offenkundig, hat die Beschwerde führende Partei dessen Vorliegen darzutun (Sterchi, in: BK zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 319 N. 15). Mangelt es einem Prozessleitungsentscheid an der Beschwerdefähigkeit, ist die Beschwerde unzulässig und es ist auf si e ni cht ei nzutreten (Reetz, in: Sutter- Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorb. zu Art. 308 ff., N 50). b) Im vorliegenden Fall ist der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ni cht offenkundig. Es sind damit die Darlegungen des Gesuchsgegners näher zu prüfen. Dieser macht geltend, der Vorderrichter habe i hm Fri st zur Stellungnahme zum Gesuch um Ertei lung der defi ni ti ven Rechtsöffnung angesetzt, obwohl dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wor- den sei. Dies stelle ei ne Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes zu seinem Nachteil im Sinne von § 281 Abs. 1 ZPO/ZH dar.

c) Der Gesuchsgegner verkennt, dass die eidgenössische Zivilprozessord- nung – i m Gegensatz zur früheren zürcheri schen Zivilprozessordnung (§ 80 Abs. 1 ZPO/ZH) – in Art. 101 Abs. 3 ZPO die Ansetzung einer solchen Nachfrist ausdrücklich vorsieht. Das Vorgehen des Vorderrichters ist daher weder zu bean- standen noch ist dem Gesuchsgegner durch die Ansetzung der Frist zur Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers ein Nachteil – geschweige denn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil – erwachsen. Demzufolge fehlt es dem angefochtenen Prozessleitungsentscheid an der Beschwerdefähig- kei t i m Si nne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Die erhobene Beschwerde ist daher ni cht zulässi g. Auch aus di esem Grund i st auf die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners ni cht einzutreten. 6. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchsgegners einerseits verspätet und anderseits unzulässig. Es ist daher nicht darauf einzutreten. Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuch- stellers verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 7. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 21'004.85 in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. 8. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei ner Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'004.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 4. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. P. Kunz Bucheli

versandt am: kt

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