Appeal dismissed for lack of substantiated reasoning

RT150180Supreme CourtOct 30, 2015Dismissed

Summary

The Zurich Court of Appeal dismissed the debtor’s appeal against provisional legal opening. It held that the filing amounted only to an unsubstantiated objection and did not meet the requirement of a reasoned appeal under Art. 321 ZPO. The debtor’s allegations that he had been threatened into signing the acknowledgment of debt were new and therefore inadmissible under Art. 326 ZPO. The first-instance order granting provisional legal opening thus remained unaffected. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 300, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 321 ZPO; Art. 326 ZPO; appeal against a legal-opening order; requirements of reasoning and prohibition of new allegations on appeal. The appeal must set out in a concrete and substantiated manner which findings or considerations of the appealed decision are challenged and for what reasons; a mere global objection or reference to earlier submissions is insufficient. The appellate court does not examine unsubstantiated criticism ex officio. New facts, new requests and new evidence are inadmissible on appeal, including facts that could already have been raised in the first instance. If no compliant reasoning is filed, the appeal is dismissed without a merits review and the appellant bears the costs.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150180-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 30. Oktober 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. September 2015 (EB151113-L)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 2. September 2015 erteilte die Vorderrichterin der Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 25. Juni 2015, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 9'018.– nebst Zins zu 5 % seit 30. Oktober 2014 sowie für Fr. 295.– und Fr. 10.– (Urk. 12 S. 4f., Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (Urk. 10b) mit Schreiben vom 28. September 2015, zur Post gegeben am 29. September 2015, "Widerspruch" bei der Vor- instanz, welche die Eingabe an die Kammer weiterleitete (Urk. 13). Da aus dem Schreiben des Gesuchsgegners nicht klar hervorging, ob er damit eine Be- schwerde erheben oder der Vorinstanz einzig mitteilen wollte, dass er das Urteil vom 2. September 2015 als falsch erachte, wurde einstweilen kein Beschwerde- verfahren angelegt. Vielmehr wurde ihm mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 Ge- legenheit gegeben, sich bis zum 15. Oktober 2015 dazu zu äussern, ob er Be- schwerde erheben wolle oder nicht (Urk. 14). Dieses Schreiben wurde dem Ge- suchsgegner am 7. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 14, angehefteter Empfangs- schei n). Innert Fri st li ess er si ch ni cht vernehmen, weshalb androhungsgemäss das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. 3.a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und be- gründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Praxisgemäss sind die Eintretensvoraussetzungen aber nicht so restriktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. So wird vom Be- schwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Gesetz von Amtes wegen anwendet.

b) Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen ni cht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustelle n und es i st darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Der Beschwerde- führer kann sei ner Rüge- und Begründungspfli cht ni cht durch ei nen globalen Ver- weis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt die Erklärung der gesamten bisherigen Ausführungen zum Bestandteil der Be- schwerde ni cht. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies ei- nen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nach- frist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss dies- falls abgewiesen werden. 3.a) Der Gesuchsgegner bringt vor, dass er von Herrn C., einem Mit- arbeiter der Gesuchstellerin, in höchstem Mass bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, um sei ne Unterschri ft auf der Schuldanerkennung zu erhalten (Urk. 11). b) Wi e den vori nstanzli che n Akten entnommen werden kann, hat der Ge- suchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren lediglich mit Eingabe vom 26. August 2015 vorgebracht, dass die Forderung nach der Operation von Herrn D. vor dem November 2011 entstanden sei und daher im Insolvenzverfahren in Mün- chen behandelt werde (Urk. 8). Zur Verhandlung sind jedoch beide Parteien nicht erschienen (vgl. Prot. I). Die Vorbringen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren sind somit neu. Im Beschwerdeverfahren sind indessen neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfas- send und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenber- ger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). Auf die Vorbringen des Gesuchsgegners ist daher nicht näher einzugehen. 4. Weitere Ausführungen, insbesondere solche, in welchen er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, macht der Gesuchsgegner nicht. Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen. 5. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort der Gesuchstellerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 9'323.–, i n Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 7. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'323.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 30. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

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