Appeal against refusal of provisional debt enforcement dismissed

RT150176Supreme CourtOct 23, 2015Dismissed

Summary

The condominium owners' association appealed against the district court’s refusal of provisional debt enforcement for CHF 1,917.40 in unpaid condominium contributions. The appellate court held that the appeal could not rely on new documents or new allegations and, in any event, the record still lacked a valid debt-enforcement title. The management contract, reminders, calculation of arrears, and the debtor’s signature on a attendance list did not constitute a signed acknowledgement of debt under Art. 82 SchKG. The appeal was dismissed, the court fee was set at CHF 300, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 82 SchKG, Art. 326 Abs. 1 ZPO; provisional legal opening requires a signed acknowledgement of debt or another enforceable title for a determined or readily determinable monetary claim. A management contract, dunning letters, or an arrears calculation do not constitute such a title. A debtor’s signature on a presence list at a condominium meeting is not, by itself, a written acknowledgement of debt. In appeal proceedings, new facts and evidence are inadmissible; the appellate court reviews only the record before the lower court (consid. 3).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150176-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 23. Oktober 215

i n Sachen

Stockwerkeigentümergemeinschaft A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B. GmbH

gegen

C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. September 2015 (EB151341-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. September 2015 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin für offene Budget- zahlungen für die Stockwerkeigentümergemeinschaft von Fr. 1'917.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 20. August 2015) ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 5 = Urk. 8). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 13. Oktober 2015 bei der Vor- instanz Beschwerde erhoben. Die Vorinstanz hat diese dem Obergericht weiter- geleitet und die Beschwerde ist innert Frist beim Obergericht eingegangen (vgl. Urk. 6). Die Gesuchstellerin stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 7): Das Urteil vom 17. November 2015 sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei Rechtsöffnung im anbegehrten Umfang zu erteilen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. unten Erwägung 3), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Gesuchstellerin hat die Beschwerde an die Vorinstanz gerich- tet. Sie ersucht darin die Vorinstanz, ihr Urteil aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten neuen Unterlagen "nochmals zu überdenken" (Urk. 7). b) Ei n Geri cht kann einen einmal gefällten, den Parteien eröffneten End- entscheid nicht mehr selber abändern. Dies ist nur noch auf dem Rechtsmittelweg möglich. Zulässiges Rechtsmittel für den vorliegenden Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), wie von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil korrekt angegeben (Urk. 8 S. 3 Entscheid-Zif - fer 4). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die bei ihr eingereichte Beschwerde an das dafür zuständige Obergericht weitergeleitet.

  1. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO); dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt (beanstandet) werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ni cht mehr zulässi g (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsbegeh- rens damit, dass für eine Rechtsöffnung die geltend gemachte Forderung aus ei- nem vollstreckbaren Urteil, aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung hervorgehen müsse. Die Gesuch- stellerin habe i hr Rechtsöffnungsgesuch auf den zwi schen i hr und i hrer Vertreteri n abgeschlossenen Verwaltungsvertrag, auf Mahnungen ihrer Vertreterin an den Gesuchsgegner sowie auf eine Kalkulation der geltend gemachten Ausstände ge- stützt . Keine dieser Urkunden würde ei nen Rechtsöffnungsti tel i m Si nne von Art. 82 SchKG darstellen. Ein vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG liege ebenfalls nicht vor. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher mangels Rechts- öffnungstitel abzuweisen (Urk. 8 S. 2-3). c) Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, es sei sicher- li ch nicht optimal gewesen, dass sie nicht die kompletten Unterlagen zugesandt habe. Dies sei geschehen, weil seit 2012 im Protokoll der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft stehe, was mit säumigen Zahlern geschehe. Aufgrund der neuen (mit der Beschwerde eingereichten) Unterlagen sei das Urteil nochmals zu über- denken (Urk. 7). d) Wie erwähnt (oben Erwäg. 3.a), sind im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Daher können die von der Ge- suchstellerin mit der Beschwerde eingereichten neuen Unterlagen nicht berück- sichtigt werden. Im Übrigen enthält die Beschwerde keine Beanstandungen; im Gegenteil scheint die Gesuchstellerin einzuräumen, dass aufgrund der Akten,

welche der Vorinstanz vorlagen, der Entscheid korrekt sei (vgl. Urk. 7: "jedoch konnten Sie dies nicht im Geringsten erahnen", "aufgrund der neuen Unterlagen"). Dem ist zuzustimmen; in den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Rechtsöff- nungsti tel. Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. Ohnehi n würden aber auch die neu eingereichten Akten keinen Rechtsöff- nungsti tel enthalten. Für eine provisorische Rechtsöffnung wäre eine Schuldaner- kennung erforderlich, d.h. eine Urkunde (notariell beurkundet oder rechtsgültig un- terzeichnet), in welcher der Schuldner anerkennt, dem Gläubiger eine bestimmte (oder zumindest leicht bestimmbare) Summe Geld zu schulden (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine solche Schuldanerkennung des Gesuchsgegners, in welcher er konkret die betriebenen Stockwerkeigentümerbeiträge zu schulden anerkannt hät- te, liegt nach wie vor nicht bei den Akten. Die Unterschrift des Gesuchsgegners auf einer Präsenzliste einer Stockwerkeigentümerversammlung stellt selbstredend keine unterschriftliche Schuldanerkennung dar. Dass eine professionelle Liegen- schaftenverwaltung (als Vertreterin der Gesuchstellerin) dies ni cht selbst erkennt, erstaunt. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'917.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

  1. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'917.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 23. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Keywords

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