No standing to appeal correction of party designation

RT150152Supreme CourtOct 13, 2015Inadmissible

Summary

The Zurich Higher Court dismissed as inadmissible the debtor’s appeal seeking correction of the first-instance rubric in a debt-enforcement lifting case. It held that he lacked a legally protected interest because his identity was already clear from the loss certificate, the payment order, and the prior proceedings, and there was no danger of confusion. The court waived appellate costs and denied the municipality any party compensation.

Regest

Legal interest is a prerequisite for admissibility of an appeal; a party may not seek correction of a procedural designation where its identity is unmistakably established and no concrete detriment or risk of confusion is shown. In debt-enforcement matters, the party designation serves identification only; if the record, service, and underlying enforcement documents leave no doubt as to the person concerned, an appeal aimed solely at rectifying the rubric is inadmissible (consid. 2–3). Where the appeal is not entered into, costs may exceptionally be waived and party compensation refused absent significant expenses (consid. 4).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150152-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 13. Oktober 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gemeindeverwaltung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Gemeindesteueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. August 2015 (EB150312-I)

Erwägungen: 1. Da der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 11. August 2015 sei nen erho- benen Rechtsvorschlag zurückgezogen hatte (Prot. Vi S. 5, Urk. 8), erteilte die Vorinstanz mit Urteil vom 12. August 2015 der Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2015) definitive Rechtsöffnung für Fr. 22'419.65 und die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Das Rubrum lautet auf A.- C. mit Heimatort D._____ FR (Urk. 15). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 21. August 2015 erhob der Ge- suchsgegner Beschwerde mit dem Antrag, sein Name und seine Heimatorte seien richtigzustellen. Das Urteil sei auf seinen Namen A._____ auszustellen und als weiterer Heimatort E._____ FR i ns Rubrum aufzunehmen (Urk. 14). 2. a) Wie die Zulässigkeit einer Klage setzt auch diejenige eines Rechtsmit- tels das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses voraus. Ei n solches fehlt einer Partei, die durch eine Entscheidung nicht benachteiligt ist. Vorliegend be- stehen – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – keine Zweifel an der Identität des Gesuchsgegners, weshalb er kein Rechtsschutzinteresse an einer Korrektur des erstinstanzlichen Rubrums hat. Auf die Beschwerde kann daher nicht einge- treten werden. b) Ergänzend auszuführe n bleibt, dass bereits in der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 6. Juli 2015 der Gesuchsgegner im Rubrum als A.-C. mit Heimatort D._____ FR aufgeführt wurde (Urk. 3 S. 1). Obwohl ihm diese Verfü- gung zugestellt werden konnte (vgl. Urk. 4 S. 2) und er damit Kenntnis des Rubrums hatte, beantragte er bei der Vorinstanz keine Berichtigung des Rubrums, auch ni cht anlässli ch der Verhandlung vom 11. August 2015 (vgl. Prot. Vi S. 5).

  1. Die Parteibezeichnung soll die zweifelsfreie Identifikation der Prozesspar- teien sicherstellen (BGE 131 I 57 E. 2.2 = Pra 94 (2005) Nr. 135 E. 2.2; siehe auch BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 16). Sowohl der Verlustschein vom 6. Juni 2001 (Urk. 2/2) als auch der Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2015 (Urk. 2/1) lauten auf "A.-C.". Der Verlustschein führt sodann das Geburtsdatum tt. September 1935, den Heimatort D._____ FR und die Wohnadresse ...strasse ... i n B._____ auf (Urk. 2/2), was identisch mit dem vori nstanzli chen Rubrum i st. Auch bestreitet der Gesuchsgegner nicht, dass sich der Verlustschein auf ihn be- ziehe (vgl. Urk. 14). Sodann ist er nach wie vor an der ...strasse ... i n B._____ wohnhaft (vgl. Urk. 14). Vorliegend kann somit jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. Da der Gesuchsgegner präzis identifiziert werden kann, erscheint eine Korrektur nicht zwingend. Im Beschwerdeverfahren ist der Be- schwerdeführer aber mit seinen richtigen Personali en aufzuführe n. 4. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Ge- suchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'419.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 13. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Keywords

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