Late appeal in debt enforcement set aside as inadmissible

RT150090Supreme CourtMay 26, 2015Inadmissible

Summary

A._____ AG appealed a Zurich district court ruling granting legal enforcement in favor of the Canton and City of Zurich. The Obergericht held that the 10-day appeal period had expired on 7 May 2015, while the appeal was only posted on 18 May 2015. It therefore did not enter into the appeal. The appeal fee was set at CHF 150 and charged to the appellant; the respondents received no party compensation.

Regest

Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a und Art. 143 Abs. 1 ZPO; Fristenlauf und Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Eine Beschwerde ist nur rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingeht oder der Post übergeben wird. Wird sie erst nach Fristablauf aufgegeben, ist darauf nicht einzutreten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; mangels wesentlicher Umtriebe ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150090-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 26. Mai 2015

i n Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

  1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. April 2015 (EB150419-L)

Nach Einsicht in die Beschwerde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 15. Mai 2015 (am 18. Mai 2015 zur Post ge- geben; Urk. 8), nach Ei nsi cht i n das angefochtene Urteil vom 21. April 2015 (Urk. 6), wel- ches für die Gesuchsgegnerin am 27. April 2015 in Empfang genommen wurde (vgl. Urk. 7b), da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, vgl. auch Urk. 6 S. 3 Dispositivziffer 5), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 7. Mai 2015 abgelaufen ist, da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 18. Mai 2015 durch die Gesuchsgegnerin zur Post gegebene Be- schwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Spruch- gebühr des Beschwerdeverfahrens i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdever- fahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind, da den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen i st, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.

  1. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'353.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 26. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Keywords

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