Appeal inadmissible for lack of standing; costs imposed on appellant

RT150044Supreme CourtMay 6, 2015Inadmissible

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Omnilex summary

The Zurich High Court declared the debtor's appeal inadmissible. The appeal was directed against a first-instance order that had required the State of Zurich and the Political Municipality of B._____ to pay an advance on costs in legal-opening proceedings. Because the debtor was not burdened by that order, he lacked the required legal interest and standing to appeal. The appellate court therefore did not enter into the appeal, set the fee at CHF 150, charged the costs to the appellant, and awarded no compensation to the respondents.

Omnilex headnote

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 60 ZPO; Beschwerdelegitimation gegen prozessleitende Verfügungen und Kostenvorschussauflagen. Zur Anfechtung ist nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Wird mit der angefochtenen Verfügung ausschliesslich der Gegenpartei eine Kostenvorschussleistung auferlegt, fehlt der anderen Partei die Beschwer und damit die Legitimation. Bei Nichteintreten gilt die Rechtsmittel führende Partei als unterliegend; die Gerichtskosten sind ihr nach Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung entfällt bei fehlenden wesentlichen Umtrieben (vgl. Erwägungen 2–3).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 6. Mai 2015

i n Sachen

A._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. Januar 2015 (EB150021-D)

Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 stellten die Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) für ausstehende Staats- und Ge- meindesteuern betreffend das Steuerjahr 2012 ein Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zah- lungsbefehl vom 10. November 2014) für Fr. 4'925.50 nebst 4,5 % Zins seit 5. November 2014 sowie für Fr. 187.70 Zinsbelastung bis 4. November 2014 und Fr. 73.30 Betreibungskosten (Urk. 9/1-2, Urk. 9/3/2-4). Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 setzte die Vorinstanz den Gesuchstellern Frist an zur Leistung eines Kos- tenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– (Urk. 9/4 S. 2). Nach i nnert Frist geleis- tetem Kostenvorschuss (vgl. Urk. 9/5 S. 1) wurde dem Gesuchsgegner mit Verfü- gung vom 9. Februar 2015 Frist zur schri ftli chen Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsbegehren angesetzt (Urk. 9/6). b) Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 erhob der Gesuchsgegner Ei nsprache (Urk. 1). c) Der Eingabe des Gesuchsgegners konnte nicht entnommen werden, ge- gen welche der vorinstanzlichen Verfügungen er Beschwerde führen will. Ent- sprechend wurde ihm mit Schreiben vom 24. Februar 2015 Frist angesetzt, um sich diesbezüglich zu äussern. Sodann wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 5). Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte der Gesuchsgegner i nnert ange- setzter Frist mit, sowohl gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2015 als auch gegen jene vom 9. Februar 2015 Beschwerde erheben zu wollen (Urk. 6). In der Folge wurde in Bezug auf die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2015 vorliegendes Verfahren angelegt. Es ist das Beschwerdeverfah- ren durchzuführe n. 2. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei,

welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). b) Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 verpflichtete die Vorinstanz die Ge- suchsteller, also den Staat Zürich und die Politische Gemeinde B._____, ei nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivzif- fer 1). Indes wurde der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil erleidet. Auf die Be- schwerde ist daher ni cht ei nzutreten. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist ge- stützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwer- deverfahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, 4/1-3, 6 und 8/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 4'925.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 6. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Keywords

standingadmissibilitycost advancelegal openingsummary proceedingscourt costsparty compensation

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Key legal question

Whether the appellant was entitled to challenge the order requiring the claimants to pay an advance on costs.

Extracted holding

The appellant lacked standing because the challenged order imposed obligations only on the claimants, not on him.

Extracted reasoning

Under Art. 59(2)(a) CPC, a party may appeal only if affected by the decision. Since the order of 26 January 2015 required only the State and the municipality to pay a cost advance, the appellant suffered no legal disadvantage.

Key legal question

Allocation of appellate court costs and party compensation.

Extracted holding

The appellant must bear the appellate court costs, and the respondents receive no party compensation.

Extracted reasoning

As the party causing inadmissibility, the appellant is treated as unsuccessful under Art. 106(1) CPC. No compensation was awarded because the respondents incurred no substantial expenses.

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