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RT140163 ΓÇó Late appeal dismissed in summary debt enforcement case
RT140163Supreme CourtDec 1, 2014Dismissed
The debtor appealed against a first-instance order granting definitive debt enforcement for CHF 1,231 plus interest and a CHF 20 reminder fee. The Zurich High Court held that the appeal, served on 21 October 2014 and filed on 5 November 2014, was out of time under the 10-day period of Art. 321(2) CPC. It therefore declined to enter into the appeal. The court fixed the second-instance fee at CHF 150 and charged it to the appellant, while denying any party compensation to the respondent because no relevant expenses had been shown.
Art. 321 Abs. 2 ZPO; verspätete Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid im summarischen Verfahren der definitiven Rechtsöffnung; die Beschwerdefrist beginnt mit Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen und ist eine gesetzliche Notfrist. Nach unbenutztem Ablauf ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; eine Parteientschädigung setzt entschädigungsfähige Aufwendungen voraus. Die Festsetzung der Entscheidgebühr richtet sich im Rechtsöffnungsverfahren nach der GebV SchKG.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140163-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 1. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Oktober 2014 (EB140316-G)
Erwägungen: Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 16. Oktober 2014, mit welchem der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbe- fehl vom 8. Mai 2014) für Fr. 1'231.– nebst Zins sowie Fr. 20.– Mahngebühr defi- nitive Rechtsöffnung erteilt wurde (Urk. 14 S. 6), nach weiterer Einsicht in die mit dem Datum vom 4. November 2014 versehene, am 5. November 2014 bei der Beschwerdeinstanz persönlich abgebene (vgl. Ein- gangsbestätigung auf Urk. 13 samt dazugehörigem Couvert) Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) (Urk. 13), in der Erwägung, dass das angefochtene Urteil der Gesuchsgegnerin am 21. Oktober 2014 zugestellt worden ist (Urk. 12/2), die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) somit am 31. Oktober 2014 abgelaufen ist, die der Beschwerdeinstanz am 5. November 2014 übergebene Beschwerde da- her verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) auf Fr. 150.– festzulegen und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Aufwen- dungen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 1. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic versandt am: js