projects
RT140029 ΓÇó Appeal inadmissible for lack of proper reasoning
RT140029Supreme CourtMar 20, 2014Inadmissible
The Zurich High Court dealt with an appeal against a first-instance decision granting definitive debt enforcement for CHF 790 plus interest and CHF 9.70. The appellant did not engage with the lower court’s reasoning and merely repeated objections to the amount of the fine and general criticism of public spending. The court held that the appeal failed to meet the formal requirements of Article 320 CPC and therefore did not enter into the matter. It fixed the second-instance fee at CHF 150, charged it to the appellant, and awarded no party compensation.
Art. 320 CPC; Art. 322 Abs. 1 CPC; requirements of an appeal in summary debt-enforcement matters: the appellant must formulate concrete requests and substantively engage with the challenged reasoning. A submission that merely reiterates prior objections or expresses general dissatisfaction without addressing the decisive grounds of the first-instance decision is manifestly insufficient and leads to non-entry without granting a reply period. Costs are governed by the outcome; absent substantial efforts, no party compensation is due (Art. 106 CPC; Art. 48 and 61 GebV SchKG).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140029-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 20. März 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich, vom 27. Februar 2014 (EB140132-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 27. Februar 2014 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Zürich ... (Zahlungsbefehl vom 10. September 2013) definitive Rechtsöffnung für Fr. 790.– nebst Zins zu 3 % seit 3. September 2013 sowie für Fr. 9.70 und auferlegte die Kosten dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) (Urk. 16). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. März 2014 (Urk. 15) rechtzeitig (vgl. Urk. 13) Beschwerde. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu be- gründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewie- sen wurde (vgl. Urk. 16 S. 4). 2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Ge- suchsgegners nicht zu genügen. Er verlangt zwar sinngemäss - wie schon vor Vorinstanz - die Höhe der Busse, welche der Gesuchsteller mittels Rechtsöffnung durchzusetzen sucht, sei zu senken, indes setzt er sich in keiner Art und Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Insbesondere geht er nicht auf die erstinstanzliche Erwägung ein, wonach er sich gegen die Höhe der Busse mit einem Rechtsmittel gegen die Bussenverfügung des kantonalen Steueramtes Zü- rich vom 5. März 2013 hätte zur Wehr setzen müssen (Urk. 16 S. 3). Vielmehr be- schränkt er sich darauf, auf medienträchtige staatliche Ausgaben ("Hafenkran", "Fall Carlos") hinzuweisen und seinen Unmut darüber zu äussern. Insbesondere tut der Gesuchsgegner nicht dar, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich un- richtig festgestellt haben soll. 2.3. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich-
tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzu- treten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 3.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 3.2. Dem Gesuchsteller ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 790.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: se