No debt enforcement, no legal opening

RT140008Supreme CourtFeb 6, 2014Dismissed

Summary

The Zurich High Court dismissed an appeal against a Meilen District Court order refusing legal opening. The applicant relied on a settlement from the Glarus tenancy conciliation authority, but the appellate court held that legal opening presupposes an existing enforcement against the debtor concerned. Here, the enforcement had been initiated against D._____ AG, not against the respondent, so no legal opening could be granted against him. The court also denied legal aid because the appeal lacked prospects of success and ordered the applicant to bear the appellate court fee of CHF 150. No party compensation was awarded.

Regest

Art. 320, 326 ZPO; Art. 46 SchKG; legal opening requires an existing enforcement against the person against whom it is sought. Where the creditor has initiated enforcement against a different legal entity, the prerequisite of a pending enforcement with a raised objection is absent; legal opening against the wrongly named debtor is inadmissible. On appeal, new allegations and means of attack are barred except within the limits of Art. 320 ZPO. Legal aid under Art. 117 lit. b ZPO is denied if the appeal is manifestly devoid of prospects. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; the appellate fee is fixed according to the SchKG fee schedule.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 6. Februar 2014

in Sachen

A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B.

gegen

C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. Januar 2014 (EB140019-G)

Erwägungen: 1. a) Am 16. Januar 2014 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksge- richt Meilen (Vorinstanz) das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2013) gestützt auf den im Protokoll der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Kantons Glarus vom 28. August 2013 enthaltenen Vergleich Rechtsöffnung für Fr. 1'054.-- nebst 5 % Zins seit 10. September 2013 sowie für Fr. 108.-- Betreibungskosten zu erteilen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 trat die Vorinstanz auf das Rechts- öffnungsbegehren nicht ein, legte die Gerichtskosten der Gesuchstellerin auf und nahm davon Vormerk, dass der Gesuchsgegner keine Parteientschädigung ver- langt habe (Urk. 5 = Urk. 9). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 29. Januar 2014 fristgerecht (vgl. Urk. 6/2) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 7 S. 1): "Wir erachten daher noch immer dass das Bezirksgericht Meilen für den Fall zuständig ist. Sollte dies nicht der Fall sein bitten wir Sie uns das zuständige Gericht zu benennen. Frau A._____ möchte einfach zu Ihrem Recht kom- men." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, dass einem Rechtsöffnungsverfahren eine Betreibung gegen den Gesuchsgegner voranzugehen habe, in deren Rahmen Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Vorliegend sei jedoch nicht der Gesuchs- gegner, sondern eine Firma D._____ AG (D._____) betrieben worden (Urk. 9 S. 2 f.). Wenn die Mitteilung der Gesuchstellerin, dass sie allfällige Prozesskosten nicht tragen könne, als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anzusehen wäre, wäre dieses zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 9 S. 3).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Ein- zelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin bzw. deren Vertreter macht in der Beschwerde gel- tend, gemäss dem Vergleich vom 28. August 2013 hätten der Gesuchsgegner und E._____ ihr Fr. 2'665.75 überweisen sollen; dies sei nicht geschehen. Die Be- treibung habe sie gegen die D._____ AG eingeleitet, da alle Korrespondenz in der Vergangenheit über diese Firma gelaufen sei. Die Betreibung habe nicht erfolg- reich durchgeführt werden können, da sich die Liegenschaft im Privatbesitz des Gesuchsgegners und von E._____ befinde. Vom Kantonsgericht Glarus sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich an das zuständige Gericht des Schuldners wen- den müsse, was sie getan habe (Urk. 7 S. 1). d) Wenn gegen eine bestimmte Person keine Betreibung besteht, kann gegen diese Person auch keine Rechtsöffnung verlangt werden (die Rechtsöff- nung ist die Beseitigung eines erhobenen Rechtsvorschlags; wo mangels Betrei- bung kein solcher besteht, kann auch keiner beseitigt werden). Mit den Vorbrin- gen in der Beschwerde wird die vorinstanzliche Erwägung, dass gegen den Ge- suchgegner keine Betreibung stattgefunden habe, nicht bloss nicht beanstandet, sondern im Gegenteil sogar bestätigt. Damit konnte gegen den Gesuchgegner auch keine Rechtsöffnung verlangt werden. Der angefochtene Entscheid erweist sich als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. e) Bloss ergänzend sei erwähnt, dass der Kantonsgerichtspräsident Gla- rus in seinem Mail vom 18. Dezember 2013 bereits darauf hingewiesen hatte, dass mit der D._____ AG (D._____) die falsche Partei betrieben worden sei und deshalb am richtigen Ort (Art. 46 SchKG: Wohnsitz des Schuldners) eine neue Betreibung eingeleitet werden müsse (vgl. Urk. 4/6 letzte Seite).

  1. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'054.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 7 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe, der Gesuchstellerin zufolge von deren Unterliegen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'054.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

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