Definitive debt enforcement: set-off requires documentary proof

RT130199Supreme CourtJan 9, 2014Dismissed

Summary

The Zurich Cantonal Court dismissed the debtor company’s appeal against the district court’s grant of definitive debt enforcement. The appellant argued that the claim had been extinguished by set-off, alleging counterclaims relating to a loan and burial costs. The court held that set-off, as a ground preventing enforcement, must be proven by documentary evidence meeting at least the standard of a provisional enforcement title, including the creditor’s signature. Because no such document was produced, the set-off objection failed. The appellant was ordered to bear the second-instance court fee of CHF 300, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 and Art. 82 Abs. 1 SchKG; definitive debt enforcement and set-off objection: a debtor may resist enforcement by proving extinction of the debt, but where extinction is alleged through set-off, the counterclaim must be documented by a writing signed by the creditor and capable of constituting at least a provisional enforcement title. Absent such documentary proof, the set-off defense is ineffective in debt-enforcement proceedings (consid. 2). Costs in appeal follow Art. 106 Abs. 1 ZPO; no party compensation is due absent relevant expense (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130199-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. R. Klopfer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 9. Januar 2014

in Sachen

A._____ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____,

Beschwerdegegner und Gesuchsteller

vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. X._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Oktober 2013 (EB131425)

Erwägungen: 1.1 Am 5. September 2013 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) in der vom Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) eingeleiteten Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich ... (Zahlungsbefehl vom 19. August 2013) Rechtsvorschlag (Urk. 3). Mit Urteil vom 29. Oktober 2013 entschied das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich über das hierauf folgende Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin das Folgende (Urk. 16 S. 5 f.): "1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich ..., Zahlungsbefehl vom 19. August 2013, für Fr. 52'282.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2011, Fr. 6'988.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2011, Fr. 455.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. August 2013, Fr. 5'240.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. August 2013, Fr. 3'942.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. August 2013, Fr. 118.00 Betreibungskosten, abzüglich: Fr. 38'000.00 Valuta 5. Juni 2013, Fr. 7'000.00 Valuta 18. Juni 2013, Fr. 10'000.00 Valuta 2. Juli 2013, Fr. 9'300.00 Valuta 22. Juli 2013. Im Mehrumfang wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. (...)" 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 16. November 2013 fristgegerecht (vgl. Urk. 14) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 15). 1.3 Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1 Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Tilgung durch Verrechnung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG. Die Gesuchsgegnerin habe es unterlassen, den Bestand der von ihr geltend gemachten Verrechnungsforderungen durch Vorlegen von Urkunden zu belegen, denen mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zukomme. Die Verrechnungseinrede stehe daher der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen (Urk. 16 S. 2 ff. E. 3.). 2.2 Die dagegen erhobenen Einwände der Gesuchsgegnerin gehen an der Sache vorbei. Die Gesuchsgegnerin ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Arbeitsgerichtes vom 22. März 2013 ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid und damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel ist (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Eine Vollstreckung kann unter anderem dann verhindert werden, wenn der Schuldner die Tilgung der Forderung beweist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Wenn der Schuldner wie im vorliegenden Fall die Tilgung durch Verrechnung behauptet, muss die Verrechnungsforderung in einer Urkunde ausgewiesen sein, die mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG hat (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 237 ff., insbes. S. 238 Fn. 96 mit Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur). Sie muss also die Unterschrift des Schuldners der Verrechnungsforderung - im vorliegenden Fall also die Unterschrift des Gesuchstellers - tragen. Die Gesuchsgegnerin konnte weder im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren ein Dokument vorlegen, in welchem der Gesuchsteller unterschriftlich eine Verrechnungsforderung bezüglich eines Darlehens (angeblich Fr. 3'750.00) und einer Beteiligung an den Todesfall- und Begräbniskosten von C._____ (angeblich Fr. 8'628.00) anerkennt. Damit kann im Rechtsöffnungsverfahren eine angebliche Tilgung durch Verrechnung nicht berücksichtigt werden. 2.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.1 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'725.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 3.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.3 Der Gesuchstellerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'725.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: js

Keywords

debt enforcementdefinitive enforcementset-offdocumentary proofprovisional titleoppositioncourt costsparty compensation