Lack of standing and late appeal against security order

RT130167Supreme CourtOct 2, 2013Dismissed

Summary

The Zurich High Court dealt with an appeal against a first-instance order that had only required the plaintiff to pay an advance on court costs in a legal-enforcement proceeding. It held that the defendant was not adversely affected and therefore lacked a legally protected interest in appealing. The court also noted that the appeal was filed after expiry of the ten-day deadline. It therefore refused to enter into the appeal, set the second-instance fee at CHF 50, charged the appellate costs to the defendant, and awarded no party compensation.

Regest

Art. 59 ZPO; Art. 321 Abs. 2 ZPO in conjunction with Art. 251 lit. a and Art. 142 ZPO: Appeal admissibility and standing against an order imposing a court-cost advance solely on the opposing party. A party has standing to appeal only if it is personally and legally affected by the challenged order and has a legally protected interest in its modification or annulment. An order that binds exclusively the other party does not create such a disadvantage. If the appeal is filed after expiry of the ten-day period, it is in any event time-barred; where non-entry follows for lack of standing, the lateness need not be further examined. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; no compensation is owed absent compensable expense.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130167-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 2. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 6. August 2013 (EB130352-I)

Erwägungen: 1. a) Am 17. Juli 2013 hatte der Kläger beim Bezirksgericht Uster (Vor- instanz) ein Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 470.-- nebst 5 % Zins seit 14. März 2013 eingereicht (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 6. August 2013 setzte die Vor- instanz dem Kläger eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beklagte mit Eingabe vom 13. September 2013, zur Post gegeben am 15. September 2013, Beschwerde erhoben (Urk. 1). c) Da die Beklagte durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erleidet, wurde ihr mit Schreiben vom 17. September 2013 Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 3). Sie hat dieses Schreiben nicht abgeholt (Urk. 4). Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren durchzuführen. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen, jedoch, da sie von der Erstinstanz wieder benötigt wurden, kopiert und sogleich wieder retourniert. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Durch die angefochtene Verfügung wurde, wie erwähnt, einzig der Kläger zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2). Die Beklagte dagegen wurde durch diese Verfügung zu nichts verpflichtet und hat damit durch diese keinen Nachteil (über das Rechtsöffnungsbegehren wurde noch gar nicht entschieden). Daher ist ein rechtlich schützenswertes Interesse der Beklagten an einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. August 2013 zu verneinen. Auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (vgl. Art. 59 ZPO). 3. Die angefochtene Verfügung wurde der Beklagten am 31. August 2013 zugestellt (Vi-Urk. 5). Die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung endete damit am 10. September 2013 (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO), weshalb die am 15. September 2013 zur Post gegebene Beschwerde der

Beklagten verspätet ist. Da auf die Beschwerde aber so oder so nicht einzutreten ist (oben Erwägung 2), erübrigen sich Weiterungen hierzu. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 150.-- (Höhe des angefochtenen Gerichtskostenvorschusses). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 50.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Kläger erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 470.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Keywords

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