Appeal against debt enforcement dismissal and costs

RT130129Supreme CourtJul 30, 2013Dismissed

Summary

The appellant challenged a Zurich District Court order that had discontinued a debt-enforcement proceeding as moot after withdrawal of his objection and had placed costs on him. He also asked the appellate court to delete the enforcement entry. The Obergericht held that deletion of the enforcement could not be ordered in this appeal and did not consider the request. It further held that the appellant did not properly attack the first-instance reasoning and relied only on new facts and a later Hochdorf decision, which were inadmissible under the appeal rules. The appeal was therefore dismissed insofar as entered, costs were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 320, 321, 326 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG: scope of appellate review and inadmissibility of new facts; costs in appeal proceedings. The appeal is confined to alleged incorrect application of law and manifestly incorrect findings of fact that are specifically challenged. The appellant must substantiate the defects invoked; unchallenged reasoning stands. New allegations and evidence are barred in the appeal instance, whether they are proper or improper novae. A request that lies outside the subject matter of the appealed debt-enforcement ruling, such as deletion of the enforcement entry, is inadmissible for lack of competence. Costs follow the outcome; party compensation is denied absent compensable effort.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130129-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. Juli 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Sozialdepartement C.,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 27. Juni 2013 (EB130780-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 schrieb die Vorinstanz das von der Klägerin zur Durchsetzung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'540.-- für die Monate April und Mai 2013 eingeleitete Rechtsöffnungsverfahren in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich ... (Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2013) infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 23). b) Hiergegen hat der Beklagte am 20. Juli 2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die – z.T. sinngemässen – Beschwerdeanträge (Urk. 22): – Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. – Die Betreibungs- und Gerichtskosten soll die klagende Partei tragen. – Ich möchte eine Parteientschädigung von CHF 500.--. – Die Betreibung soll im Betreibungsamt gelöscht werden. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beklagte hat mit seiner Beschwerde die Löschung der Betrei- bung beantragt (Urk. 22; oben Erwägung 1.b). b) Im Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid kann nicht die Löschung einer Betreibung angeordnet werden. Insoweit ist auf die Be- schwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwer- de führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A.

2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Behauptungen und neue Be- weise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fort- setzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe an der Hauptverhandlung den Rechtsvorschlag zurückgezogen; das Verfahren sei deshalb als gegen- standslos abzuschreiben. Bei diesem Verfahrensausgang seien die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (Urk. 23 S. 1 f.). c) Der Beklagte beanstandet diese Erwägungen in keiner Weise (zu Recht. vgl. Urk. 16), d.h. er erhebt hiergegen keine Rügen. Er begründet seine Beschwerde einzig mit neuen Tatsachen: Die Betreibung basiere auf dem Ent- scheid des Bezirksgerichts Hochdorf vom 31. August 2012. Dieser Entscheid sei nun aber mit Entscheid des Bezirksgerichts Hochdorf vom 11. Juli 2013 abgeän- dert worden, weshalb er gegenüber der Klägerin keine Schuld mehr habe, son- dern ein Guthaben (Urk. 22). Der Beklagte reicht zwar den Entscheid des Bezirksgerichts Hochdorf vom 11. Juli 2013 ein, mit welchem seine Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegen- über reduziert wurde (Urk. 24). Dieser Entscheid erging jedoch zeitlich nach der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2013. Damit handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine neue Behauptung bzw. beim entsprechenden Beleg um ein neues Beweismittel. Der Entscheid des Bezirksgerichts Hochdorf vom 11. Juli 2013 kann daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Erw. 3.a Absatz 2). Dem Beklagten erwächst dadurch aller- dings kein Nachteil, denn die Klägerin hat die fragliche Betreibung mit Schreiben

vom 23. Juli 2013 (Urk. 27) zurückziehen lassen (was im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots ebensowenig berücksichtigt werden kann). d) Zur vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen finden sich in der Beschwerde keine Beanstandungen. Die Regelung erfolgte ge- setzeskonform zulasten des Beklagten als unterliegender Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Damit bleibt es auch diesbezüglich bei jener. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'540.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 240.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zufolge seines Unter- liegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung und der Klägerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 240.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 22, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 27, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'540.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

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